Die „Button-Lösung“ kommt fürs Internetgeschäft

Ampel zeigt Rot im Parkhaus
© BBH

Nachdem der Bundestag bereits am 2.3.2012 zum besseren Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im Internet eine Neuregelung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr in § 312g BGB verabschiedet hatte, hat der Bundesrat erwartungsgemäß beschlossen, keinen Einspruch gegen dieses Gesetz einzulegen. Es wird daher aller Voraussicht nach am 1.7.2012 in Kraft treten.

Relevanz für EVUs?

Die gesetzliche Neuregelung betrifft sowohl den Verkauf von Waren als auch von Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr und damit alle Unternehmen, die Vertragsschlüsse über ihre Internetseiten, über Apps oder sonstige neuen Technologien ermöglichen. Daher sind auch Energieversorgungsunternehmen, die Bestellseiten für Verbraucher bereithalten, gut beraten, diese zeitnah zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Was wird geregelt?

Bei entgeltlichen Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, hat der Unternehmer die Bestellsituation im elektronischen Geschäftsverkehr künftig so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, z.B. über einen „Bestell-Button“ – wie dies bei Internetangeboten üblich ist – muss diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher bestimmte Informationen (wie z.B. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, die Mindestlaufzeit des Vertrages, gegebenenfalls anfallende Versand- und Zusatzkosten, den Gesamtpreis der Ware) klar und verständlich unmittelbar über dem Bestell-Button zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise soll der Verbraucher die für den Vertragsschluss relevanten Informationen unmittelbar bei Abgabe seiner Bestellung zur Kenntnis nehmen können.

Wieso, weshalb, warum?

Ziel der Neuregelung ist es, Verbraucher wirksam vor „Internet-Abzocke“, wie z.B. so genannten Abo-Fallen zu schützen, die in den letzten Jahren für viele Verbraucher zu einem enormen Ärgernis geworden sind. Dabei haben windige „Unternehmer“ den Bestellvorgang auf ihren Internetseiten bewusst so verschleiert, dass der Verbraucher nur sehr schwer erkennen kann, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Tatsächlich sind die betreffenden Verträge regelmäßig nichtig. Aufgrund der bestehenden rechtlichen Unsicherheit haben viele Verbraucher die unberechtigten Forderungen aber trotzdem bezahlt. Die Neuregelung zielt darauf ab, dem Verbraucher durch eine ausdrückliche Bestätigung zum Abschluss des Bestellvorgangs noch einmal deutlich vor Augen zu führen, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag schließt und ihn auf diese Weise gleichzeitig davor zu bewahren, unberechtigten Zahlungsforderungen nachzukommen.

Folgen bei Zuwiderhandlung

Unternehmen, die die erforderlichen Informationen und/oder keine ausdrückliche Bestätigung der Zahlungsverpflichtung durch den Verbraucher bereit halten, riskieren wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abmahnungen von Mitbewerbern. Darüber hinaus kommt bei einer fehlenden oder unzureichenden Beschriftung des Bestell-Buttons auch kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande. Wer sich also für eine andere als die ausdrücklich in der Gesetzesformulierung genannte Button-Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ entscheidet, hat diese unbedingt so zu wählen, dass der Verbraucher ebenso eindeutig und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass er eine kostenpflichtige Bestellung auslöst.

Fazit

Auch wenn die Neuregelung aufgrund des dadurch erforderlichen Programmier- und Beratungsaufwands auf den ersten Blick ein Ärgernis darstellt, dürfte sie doch für die meisten Unternehmen mit vertretbarem Aufwand umzusetzen sein. Den Bestell-Button umzubenennen und die – bereits bisher – vorzuhaltenden Informationen mit der Zusammenfassung der Bestellung auf der letzten Seite im Bestellprozess unmittelbar davor zu platzieren, stellt kein ernsthaftes Problem dar. Da die Neuregelung ausdrücklich nur Vertragschlüsse mit Verbrauchern betrifft, müssen Bestellmöglichkeiten für Unternehmen (B2B) nicht umgestaltet werden.

Auf der anderen Seite birgt die Neuregelung für Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr auch einen unübersehbaren Vorteil, denn sie kann maßgeblich dazu beitragen, das Vertrauen von Verbrauchern in Vertragsschlüsse über das Internet zu stärken und Bestellungen über das Internet dementsprechend attraktiver machen.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...