Die Finanzierung kommunaler Schwimmbäder auf tönernen Füßen – Das BMF formuliert neue Kriterien für die Einbindung der Schwimmbäder in den steuerlichen Querverbund

(c) BBH
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) ist dabei, neue Kriterien zu formulieren, wann kommunale Schwimmbäder und Versorgungsbetriebe im steuerlichen Querverbund zusammengefasst werden können. Noch liegt das BMF-Schreiben nicht vor, aber es zeichnet sich bereits eine Tendenz ab. Geht es nach der Finanzverwaltung, wird die Anerkennungspraxis künftig verschärft.

Diese Entwicklung allein wäre schon Grund zur Sorge. Gewinne aus den Versorgungsbetrieben mit Verlusten aus den Schwimmbädern steuerlich verrechnen zu können, ist die tragende Säule für die Finanzierung der kommunalen Schwimmbäder. Es kommt hinzu, dass in dieser Konstellation das Steuerrecht auf die Energiewirtschaft trifft. Für die neuen Kriterien braucht es daher unbedingt Ansätze, die (auch) energiewirtschaftlich sinnvolle Lösungen auf Ebene der Stadtwerke zulassen. Dieser Aspekt fand im bisherigen Abstimmungsprozess leider nicht ausreichend Berücksichtigung.

Worum geht es?

Damit ein solcher Querverbund anerkannt werden kann, verlangt der Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG, dass eine „wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht“ zwischen dem Schwimmbad und dem Versorgungsbetrieb vorliegt. Klassischerweise lässt sich eine solche Verflechtung durch Einsatz eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) herstellen.

Wann ist eine solche Verflechtung hinreichend gewichtig? Das sollen die Festlegungen der Finanzverwaltung künftig klären. Nach allem, was man hört, soll das Merkmal erfüllt sein, wenn einerseits die vom BHKW erzeugte Wärme in bedeutendem Umfang an das Schwimmbad geliefert und andererseits der Wärmebedarf des Schwimmbades in bedeutendem Umfang über das BHKW gedeckt wird. Dabei sei als bedeutend jeweils ein Schwellenwert von 80 Prozent anzunehmen. Als „wechselseitig“ gilt die Verflechtung, wenn sowohl für den Versorgungsbetrieb als auch das Schwimmbad messbare, in ihrer Gesamtheit positive Effekte entstehen.

Wenn beide Kriterien gleichzeitig gelten, würde das in der Praxis zu einem nicht lösbaren Konflikt führen. Der über den Begriff der Wechselseitigkeit geforderte positive Effekt für den Versorgungsbetrieb reduziert sich, je mehr das BHKW auf die Verbrauchsstruktur nur eines Wärmeabnehmers – dem Schwimmbad – ausgerichtet ist. Die Anlage technisch so auszulegen, dass sie wärmeseitig die „doppelte 80-Prozent-Grenze“ berücksichtigt, ist aus Sicht des Versorgungsbetriebs keine wirtschaftlich vertretbare Konfiguration. Einseitig auf den Wärmebedarf des Schwimmbades abzustellen, führt gerade nicht zu einer wechselseitigen, sondern zur einseitigen Verflechtung. Unter der Annahme, dass der steuerliche Querverbund zwischen Schwimmbad und Versorgungsbetrieb mittels der BHKW-Technik auch künftig weiterhin möglich bleiben soll, ist die doppelte 80-Prozent-Grenze des BMF daher deutlich zu eng bemessen.

Typische Sachverhaltskonstellationen

Lässt sich eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht zwischen Schwimmbad und Versorgungsbetrieb durch ein BHKW herstellen? Hier ist zwischen zwei in der Praxis typischen Sachverhaltskonstellationen zu unterscheiden.

Insellösung: In der ersten Konstellation wird das Bad lediglich durch eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) nebst gegebenenfalls einem Heizkessel mit Wärme versorgt. Ein Anschluss an ein Wärmenetz besteht nicht. Die KWK-Anlage ist stromseitig mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden.

Systemlösung: In der zweiten Konstellation ist das Bad bzw. sind mehrere Bäder an ein bereits bestehendes Wärmenetz angeschlossen, wobei das Wärmenetz selbst unter anderem aus KWK-Anlagen mit Wärme versorgt wird bzw. eine KWK-Anlage vor Ort das Schwimmbad versorgt und den Wärmeüberschuss in das Wärmenetz einspeist.

Beide Sachverhaltskonstellationen lassen sich so planen und umsetzen, dass sie energiewirtschaftlich sinnvoll bleiben und gleichzeitig die steuerlichen Anforderungen an eine wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung erfüllen. Kommunale Schwimmbäder bieten hierbei aufgrund ihrer flexiblen Wärmeabnahme in Verbindung mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bzw. durch die Einbeziehung in dezentrale Energieversorgungssysteme die Möglichkeit, vor Ort einen Beitrag zum Gelingen der Energiewende zu leisten.

Was ist zu tun?

Kommunen und kommunale Energieversorgungsunternehmen müssen prüfen, ob bestehende oder geplante steuerliche Querverbünde auch künftig noch anerkannt werden können. Die Strukturen sind dabei sowohl steuerlich als auch energierechtlich zu bewerten. Ein praxisnaher Leitfaden, anhand dessen die Finanzverwaltung künftig die Voraussetzungen des steuerlichen Querverbundes abprüft, kann helfen, für die nötige Klarheit in der Anwendungspraxis zu sorgen. Ein solcher Leitfaden muss allerdings erst noch erarbeitet werden.

Was ist mit Bestandsanlagen?

In der Vergangenheit beruhte die Verwaltungspraxis der Finanzbehörden auf der bundesweit anerkannten Verfügung der OFD Frankfurt a.M. vom 27.7.1995. Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürften bestehende Querverbund-Konzepte auch weiterhin nach den bisherigen Kriterien der OFD Frankfurt a. M. anerkannt werden.

Fazit

Wie das Abstimmungsverfahren ausgeht, ist zukunftsweisend für die Zusammenfassung von Schwimmbädern und Versorgungsbetrieben im Rahmen des steuerlichen Querverbunds. Es geht dabei um alles oder nichts für den Fortbestand der kommunalen Schwimmbäder – sollte künftig die Möglichkeit entfallen, die kommunalen Schwimmbäder über den steuerlichen Querverbund zu finanzieren, bliebe den Kommunen in Zeiten klammer Kassen (häufig) wohl nichts anderes übrig, als das Schwimmbad zu schließen.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Meike Weichel

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