Das Osterpaket Teil 5: Die neue Besondere Ausgleichsregelung

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Der Regierungsentwurf des Energie-Umlagen-Gesetzes (EnuG) ändert die Vorgaben für die Umlagebegrenzung nach der Besonderen Ausgleichsregelung nur an wenigen Stellen. Damit zeichnet sich schon jetzt recht deutlich ab, wohin in Zukunft die Reise gehen wird. „In Zukunft“ meint dabei diejenigen Anträge, die ab 2023 gestellt werden. Denn die neuen Vorgaben werden aller Voraussicht nach erst zum 1.1.2023 in Kraft treten.

Antrag auf Umlagebegrenzung erfordert Eigeninitiative

Für die diesjährige Antragstellung ändert sich nichts Wesentliches. Antragsvoraussetzungen und Antragsverfahren laufen nach den altbekannten Anforderungen. Eine (kleine) Besonderheit wird es aber dennoch geben: Das BAFA will in diesem Jahr auch dann, wenn der Antrag bis zum 15.5. eingereicht worden ist, keine qualifizierte Eingangsbestätigung mehr erteilen. Für Unternehmen, die sehr früh mit den Vorbereitungen für die Antragstellung begonnen haben, bleibt wohl nur der Weg, direkt beim BAFA nachzufragen, ob der Antrag vollständig ist.

Auf Grundlage der für 2023 erlassenen Begrenzungsbescheide wird sich lediglich die Kostenlast aus der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage verringern. Denn die EEG-Umlage wird, davon ist wohl auszugehen, „auf null“ gestellt sein, weil Haushaltsmittel die gesamten Förderkosten für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien ausgleichen.

Begrenzte Umlagebegrenzung

Ab 2023 wird sich jedoch einiges ändern. Etwa 100 Branchen werden nicht mehr im Anhang 2 zum EnuG gelistet sein. Für die Unternehmen dieser Branchen bleibt nur eine Härtefallregelung. Danach wird die Umlagebegrenzung auf 35 Prozent begrenzt. Dieser Prozentsatz erhöht sich dann bis 2029 stufenweise auf 100 Prozent. Decken die Unternehmen ihren Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien, bleibt es aber bis 2028 bei der Umlagebegrenzung auf 35 Prozent. Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen mindestens 50 Prozent seines Stromverbrauchs aus (ungeförderten) erneuerbaren Energien deckt, wobei entweder 5 Prozent dieses Stromanteils über einen Direktvertrag (PPA) mit dem Anlagenbetreiber bezogen oder (alternativ) 2,5 Prozent im Umkreis von höchstens 10 km um die Abnahmestelle selbst erzeugt werden müssen.

Der Wegfall der Stromkostenintensität 

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Stromkostenintensität. Sie entfällt. Das hat Folgen in zumindest zweierlei Hinsicht. Unternehmen, deren Umlagebegrenzung bislang daran scheiterte, dass das erforderliche Verhältnis von maßgeblichen Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung (Stromkostenintensität) nicht erreicht wurde, können künftig von einer Umlagebegrenzung profitieren. Außerdem wird das Antragsverfahren erheblich „entschlackt“: Eine Wirtschaftsprüferbescheinigung ist künftig nur noch dann erforderlich, wenn Unternehmen von der Deckelung der Umlagebelastung über Cap bzw. Super Cap Gebrauch machen wollen. Da diese aber auf 0,5 Prozent bzw. 1 Prozent der Bruttowertschöpfung bezogen bleibt, je nach Listenzugehörigkeit im Anhang zum EnuG (und bei Liste 2-Unternehmen abhängig von der Deckung des Stromverbrauchs „in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien“), dürfte die Deckelung der Umlagenbelastung wohl nur für eine eher überschaubare Zahl sehr stromintensiver Branchen attraktiv sein.

Das Erfordernis, im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestes 1 GWh Strom an der zu begrenzenden Abnahmestelle verbraucht zu haben, bleibt unverändert. Auch am Betrieb eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems (bzw. eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz) hält der Entwurf des EnuG fest. Neu hinzu kommt jedoch der Nachweis über besondere Anstrengungen zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Verminderung des CO2-Fußabdrucks oder über den anteiligen Bezug bzw. der Eigenerzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien („green conditionality“).

Neues beim Antragsverfahren

Auch im Antragsverfahren wird sich manches ändern. Die Antragsfrist wird nicht länger als sogenannte „materielle Ausschlussfrist“ eingeordnet. Wird eine Angabe oder Unterlage nicht fristgerecht eingereicht, hat dies also künftig nicht mehr zur Folge, dass der Anspruch auf Umlagebegrenzung (grundsätzlich, also abgesehen von den Fällen der Nachsichtgewährung wegen höherer Gewalt) erlischt. Ausschlussfristrelevant wird künftig allein die Wirtschaftsprüferbescheinigung sein, die zur Inanspruchnahme von Cap bzw. Super Cap vorgelegt werden muss.

Je nachdem, welcher Liste die Unternehmenstätigkeit unterfällt, wird sich die Begrenzung – im Grunde wie bisher – unterscheiden. Branchen der Liste 1 können ab dem „Selbstbehalt“ für den Stromanteil bis 1 GWh von einer Umlagebegrenzung in Höhe von 15 Prozent profitieren, Branchen der Liste 2 in Höhe von 25 Prozent. Allerdings gilt auch hier eine Besonderheit: Wenn das Liste 2-Unternehmen seinen Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien deckt, erhält es wie die Liste 1-Branchen eine Umlagebegrenzung in Höhe von 15 Prozent.

Die Regelungen für die Antragstellung von neu gegründeten Unternehmen werden modifiziert, die Möglichkeit zur Antragstellung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres bleibt aber grundsätzlich bestehen. Der Entwurf des EnuG hält auch an der einer Antragstellung für selbständige Unternehmensteile fest, die aber künftig wohl lediglich dann relevant sein dürfte, wenn eine Deckelung über Cap und Super Cap gewollt ist.

Für Schienenbahnen ändert sich ebenfalls einiges: Voraussetzung soll nach dem EnuG-Entwurf nur noch ein Stromverbrauch von 1 GWh (statt zuvor 2 GWh) sein; die Begrenzung beträgt statt bisher 20 Prozent nur noch 10 Prozent des Stromverbrauchs, der über den Selbstbehalt hinausgeht, und erfolgt künftig einheitlich über das EnuG.

An den gerade erst eingeführten Möglichkeiten der Umlagebegrenzung für die Wasserstofferzeugung, für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen und für die Landstromversorgung hält der EnuG-Entwurf fest. Neu hinzu kommt jedoch, dass ein Verstoß gegen Mitteilungspflichten auch im Kontext der Besonderen Ausgleichsregelung zur Erhöhung der Umlage auf 100 Prozent führen kann.

Ansprechpartner*innen: Dr. Markus Kachel/Jens Panknin/Andreas Große 

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