Die Windräder blinken vorerst weiter: Bundesnetzagentur verlängert Umsetzungsfrist für bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung

(c) BBH

Windenergieanlagen an Land und auf See müssen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) von Luftfahrthindernissen ausgestattet sein. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Akzeptanz von Windkraftanlagen zu erhöhen. Die Warnlichter, die den Luftverkehr sichern, bilden oft die ganze Nacht über ein rotleuchtendes Band in der Landschaft, das noch kilometerweit zu sehen ist. Dabei leuchten die Anlagen den größten Teil der Zeit (95 bis 100 Prozent) völlig unnötig, da weit und breit keine Luftfahrzeuge in der Gegend sind. Dennoch wird die „Hindernisbefeuerung“ die ganze Nacht betrieben, was zu zahlreichen Anwohnerbeschwerden führte.

Das soll sich ändern. Mit dem Energiesammelgesetz (wir berichteten) wurde Anfang des Jahres die Pflicht eingeführt, Windenergieanlagen mit einer Einrichtung zur BNK von Luftfahrthindernissen auszustatten. Aber kaum war das Gesetz in Kraft, kamen Bedenken auf, ob genug der dazu nötigen technischen Einrichtungen rechtzeitig bis zum 30.6.2020 am Markt zu bekommen sein werden. Die vorhandenen Systeme sind nämlich entweder relativ teuer oder bei der Nutzung von Transpondern zwar günstiger, aber aus luftverkehrsrechtlichen und -technischen Gründen nicht zugelassen. Während kleinere Windparks sich auf Antrag von der Pflicht zur Ausrüstung der Windenergieanlagen mit BNK befreien lassen können, wenn die Nachrüstung wirtschaftlich unzumutbar wäre (wir berichteten), steht allen anderen Windparks eine solche Möglichkeit nicht offen und gilt die Umsetzungsfrist. Da derzeit BNK-Systeme zudem wohl nicht in ausreichendem Umfang am Markt angeboten werden, käme die Umsetzung der Pflicht damit faktisch vielfach einer Streichung der EEG-Förderung gleich.

Diese Branchen-Bedenken hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) aufgegriffen: Sie stellte im Mai 2019 Fragen und Eckpunkte einer möglichen Festlegung zur Verlängerung der Umsetzungsfrist zur Konsultation. Insgesamt gingen rund 40 Stellungnahmen bei der BNetzA ein. Auf dieser Grundlage hat die BNetzA nun am 22.10.2019 (Az. BK6-19-142) die Umsetzungsfrist verlängert und auch zum Inhalt der Ausstattungspflicht Stellung genommen.

Danach wird die Frist zur Installation von BNK-Systemen gemäß § 9 Abs. 8 EEG 2017 bis zum 30.6.2021 – mithin um ein Jahr – verlängert. Die Verlängerung ist vorläufig: Wenn die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen im nächsten Jahr geklärt und der Markt für Hersteller von transponderbasierter-BNK Technik geöffnet ist, will die BNetzA die Marktsituation erneut bewerten. Damit ist die BNetzA dem Wunsch mancher Marktteilnehmer nach einer deutlich längeren Umsetzungsfrist zwar nicht nachgekommen, hat sich aber alle Optionen offen gelassen.

Weiter stellte die BNetzA klar, dass die Verpflichtung zur BNK nur durch den zulässigen Betrieb eines BNK‑Systems genüge getan werden kann. Damit werden missverständliche Ausführungen in der Gesetzesbegründung gerade gerückt, die zu Unsicherheit darüber führten, ob transponderbasierte Systeme ohne luftverkehrsrechtliche Zulassung für die Erfüllung der Ausstattungspflicht ausreichen. Klar ist nun auch, dass kurzfristige Unterbrechungen – etwa für Wartungsarbeiten oder wegen Defekts – nicht die Sanktion nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EEG 2017 auslösen, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten.

Die Ausstattungsverpflichtung nach § 9 Abs. 8 EEG 2017 umfasst nach der BNetzA alle erforderlichen Schritte, um die Einrichtung in Betrieb zu nehmen. Aus technischen Gründen können allerdings BNK-Systeme oft erst nach der Inbetriebnahme der Windenergieanlage in Betrieb genommen werden. Aber auch dann, so die BNetzA, verletzten die Anlagenbetreiber ihre gesetzliche Pflicht nicht.

Weiterhin legt die BNetzA fest, dass keine Pflicht zur Ausstattung mit einem BNK-System besteht, solange dies luftverkehrsrechtlich grundsätzlich ausgeschlossen ist. Damit trägt die BNetzA dem Umstand Rechnung, dass eine BNK nicht an allen Standorten luftverkehrsrechtlich zulässig sein wird.

Schließlich sind Windenergieanlagen aus Verhältnismäßigkeitsgründen laut BNetzA nicht mit einer BNK auszustatten, wenn die Anlagen nur noch weniger als drei Jahre EEG-Förderung erhalten.

Insgesamt ist die Festlegung der BNetzA ein wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit und Klarheit für die Anlagenbetreiber, aber auch für die Netzbetreiber. Auch wenn mit der Festlegung sicher nicht alle Fragen beantwortet sind und sich Viele im Detail abweichende Regelungen gewünscht hätten, führt die Verlängerung der Übergangsfrist zu einer Atempause.

Vor dem Hintergrund, dass die Bundesverkehrsministerkonferenz auf ihrer jüngsten Sitzung den Entwurf für die überarbeitete „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV)“ einstimmig ablehnte, weil insbesondere bei der Transponderlösung bei Ausfall keine Rückfallsicherung bestehe, hätte die Umsetzungsfrist-Verlängerung aber schon jetzt wohl länger ausfallen können. Gut Ding will Weile haben…

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Wieland Lehnert/Marcel Dalibor

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