Eckpunkte zum EEG: Dosierte Sparanstrengungen

Ein Jahr nach Altmaiers „Strompreisbremse“ (wir berichteten) diskutiert die Branche der Erneuerbaren Energien über ein neues Papier zur Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Wirtschaftsminister Gabriel hat seine Eckpunkte für die Reform des EEG vorgelegt und das Bundeskabinett hat diese – ergänzt um eine Anlage – am 22.1.2014 beschlossen.

Ein Grundtenor beider Papiere ist derselbe: Die Förderung der Erneuerbaren Energien und die Umsetzung der Energiewende insgesamt sollen kosteneffizienter werden. Jedoch betont Gabriel schon zu Beginn seines Eckpunktepapieres nicht ohne Grund auch die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Zielsetzungen der Energiewende. Sein Papier ist ein pragmatischer Ansatz, den Ausbau der Erneuerbaren voranzutreiben und zugleich deren Kosten stärker unter Kontrolle zu haben. Gabriel weiß dabei aber ganz genau, dass er kurzfristig die Strompreise kaum spürbar wird senken können.

Trotz dieses Balanceakts, und obwohl inhaltlich, von zwei bedeutenden Ausnahmen abgesehen, kaum Überraschungen dabei sind, haben es einige der Vorschläge aus Sicht der Erneuerbaren in sich. Der Minister geht von den Verabredungen im Koalitionsvertrag aus, konkretisiert diese aber zum einen noch ein gutes Stück weiter bzw. verschärft diese nicht unerheblich.

Spätestens ab 2017 – und nicht erst wie im Koalitionsvertrag angegeben ab 2018 – möchte Gabriel die Förderhöhe für Erneuerbare Energien über Ausschreibungen ermitteln lassen. Entsprechend den Vorgaben im Koalitionsvertrag sollen über Ausschreibungen zunächst in einem Pilotprojekt für Photovoltaik-Freiflächenanlagen Erfahrungen gesammelt werden. Anders als im Koalitionsvertrag klingt das Eckpunktepapier aber so, als ob die Entscheidung über die Einführung von Ausschreibung bereits beschlossene Sache sein soll. Mit 400 MW soll die gesamte Förderung von Freiflächenanlagen ausgeschrieben werden. Damit bliebe für Aufdachanlagen ein angestrebter jährlicher Zubau von 2.100 MW. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass nun auch die Mengensteuerung für Windenergie an Land ab 2017 über Ausschreibungen erfolgen soll. Wenn Erfahrungen aus dem Pilotprojekt für die Ausschreibungen von Windenergie an Land genutzt werden sollen, muss die Ausschreibung für die Freiflächenanlagen weit vor 2017 abgeschlossen sein. Es ist also damit zu rechnen, dass sehr zeitnah mit entsprechenden Umsetzungen begonnen werden muss, wenn das Eckpunktepapier an dieser Stelle Gesetz werden sollte. Das Fördermodell für die Erneuerbaren Energien – jedenfalls für große Projekte – könnte sich also in absehbarer Zeit grundlegend in Richtung der Vorstellungen der Europäischen Kommission ändern. Ein Quotenmodell ist allerdings vom Tisch.

Bereits zuvor sollen stufenweise größere EEG-Anlagen verpflichtet werden, ihren Strom direkt zu vermarkten. Ab dem 1.8.2014 sollen dies alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 kW tun müssen, ab dem 1.1.2016 alle Neuanlagen ab einer Leistung von 250 kW und ab dem 1.1.2017 alle Neuanlagen ab 100 kW. Die Managementprämie soll entfallen und in einer Größenordnung von 0,2 Ct/kWh und bei Wind und Photovoltaik wegen der höheren Ausgleichsenergiekosten in einer Größenordnung von 0,4 Ct/kWh in die Vergütungen eingepreist werden. Die höheren Marktrisiken, die mit der Direktvermarktung verbunden sind, soll eine „Ausfallvermarktung“ auffangen und die Finanzierungskosten damit niedrig halten. Bei einem Verkauf an den „Ausfallvermarkter“ erhalten die Anlagenbetreiber dann 80 Prozent des Wertes, den sie insgesamt in der Marktprämie erzielt hätten.

Am stärksten trifft das Eckpunktepapier die Biomasse. Schon der Koalitionsvertrag hat gezeigt, dass es für zukünftige Biomasseanlagen schwer wird. In diesem Bereich soll eine Konzentration auf eine überwiegende Nutzung von Abfall- und Reststoffen erfolgen. Die höheren Einsatzstoffvergütungsklassen sollen entfallen, so dass nachwachsende Rohstoffe bald vorwiegend nur noch in Bestandsanlagen eingesetzt werden könnten. Wegen der hohen Kosten der Biogasaufbereitung soll der Gasaufbereitungsbonus für Neuanlagen gestrichen werden. Zudem ist beabsichtigt, für Biogasanlagen den Anreiz zu erhöhen, die Stromerzeugung flexibler am Markt auszurichten. Es wird davon ausgegangen, dass dies zu einem Zubau von ca. 100 MW pro Jahr führen wird. Eine ambitionierte Degression soll diesen Zubaupfad sicherstellen. Wie sich der Protokollerklärung des BMVI/BMEL/BMZ entnehmen lässt, soll durch eine Klarstellung des Anlagenbegriffs gewährleistet werden, dass Erweiterungen bestehender Anlagen, die eine bedarfsgerechte Stromerzeugung ermöglichen, nicht zu einem Verlust des bisherigen Vergütungsanspruchs führen. Voraussetzung dafür soll sein, dass die Gesamtmenge des in der jeweiligen Anlage produzierten Stroms gleich bleibt und der Strom direkt vermarktet wird. Diese Forderung wird wohl auch aus den Ländern, nicht zuletzt aus Bayern, unterstützt.

Bei der Solarenergie wird hingegen – wie ebenfalls zu erwarten – keine weitere Kappung angekündigt, da die Fördersätze ab 2012 ohnehin reduziert wurden und werden. Allerdings soll der atmende Deckel nun auf einen angestrebten jährlichen Zubau von lediglich 2.500 MW justiert werden.

Einen atmenden Deckel soll es zukünftig auch für die Windenergie an Land geben. Dort wird ebenfalls ein jährlicher Zubau von bis zu 2.500 MW vorgesehen. Der Repowering-Bonus und der Systemdienstleistungs-Bonus sollen gestrichen werden. In 2015 soll die Vergütung aller ertragreichen Standorte insgesamt um 10 bis 20 Prozent unter dem Niveau von 2013 liegen. Das Referenzvertragsmodell soll so weiter entwickelt werden, dass an guten Binnenlandstandorten „weiterhin“ ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist.

Das Stauchungsmodell für die Offshore-Windenergie soll bis zum 31.12.2019 verlängert werden. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Offshore-Projekte wegen feh-lender Netzanschlüsse einen höheren Zeitbedarf haben. Das System der Netzanschlüsse wurde mit einem Schwerpunkt auf Haftungsregelungen bei Verzögerungen bereits durch die EnWG-Novelle Ende 2012 umgestellt.

Im Vergleich zu diesen in Aussicht gestellten erheblichen Veränderungen am EEG für die einzelnen Energieträger sagt das Eckpunktepapier wenig zum EEG-Ausgleichsmechanismus vor. Allerdings soll die Eigenstromerzeugung an der EEG-Umlage beteiligt werden: Für Altanlagen wird die Begünstigung des Jahres 2013 in Höhe der EEG-Umlage von 5,28 ct/kWh fortgeschrieben. Bei einer Eigenstromerzeugung in Neuanlagen müssen 90 Prozent der Umlage gezahlt werden, wobei sich der Betrag bei EEG- und KWK-Anlagen sowie neuen Kuppelgasnutzungen auf 70 Prozent reduzieren soll. Alt- und Neuanlagen mit einer installierten Leistung von höchsten 10 kW müssen für eine jährliche Stromerzeugung von höchstens 10 MWh keine EEG-Umlage zahlen. Der Kraftwerkseigenverbrauch wird nicht belastet. Diese Änderungen würden ganz erhebliche Auswirkungen auf Eigenerzeugungsprojekte haben. Vielfach dürften diese ja unter anderem auch aus Umweltschutzgründen sehr wünschenswerten dezentralen KWK-Projekte dann nicht mehr realisiert werden. Die Energiewende, die bislang gezielt auch als eine Wende hin zu dezentraleren Versorgungsstrukturen ausgestaltet war, würde sich so wieder ein gutes Stück in Richtung zentraler Strukturen drehen. Auch würde so aus dem Blick genommen, dass hier wichtige Ansatzpunkte für einen effizienteren Einsatz auch von Wärme verspielt werden würden. Es bleibt zu hoffen, dass hier das richtige Maß gefunden wird.

Was die besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen betrifft, werden kaum konkrete Änderungen in Aussicht gestellt, was mit dem laufenden Beihilfeverfahren in Brüssel (wir berichteten) zu tun haben dürfte. Es heißt lediglich, dass die privilegierten Unternehmen einen angemessenen Kostenbeitrag übernehmen sollen. Die konkreten Regelungen hierzu dürften eher in Brüssel – wenn nicht sogar in Luxemburg – getroffen werden.

Der Zeitplan ist sehr ambitioniert: Bereits im August 2014 soll das neue EEG in Kraft treten. Neben der erhofften Dämpfung der Kosten sollen nach der langwierigen EEG-Debatte im letzten Jahr die Investoren bald Klarheit über die künftige Förderung erhalten. Anlagenbetreiber und Projektentwickler haben mit dem Eckpunktepapier zwar Gewissheit, dass Strom aus Erneuerbaren Energien weiterhin gefördert wird. Schon jetzt ist zugleich aber klar, dass sich Anlagenbetreiber intensiv mit dem Thema Vermarktung ihres EEG-Stroms und den neuen Vergütungsbedingungen und Vergütungssätzen auseinandersetzen müssen. Sämtlichen Strom an den Netzbetreiber zu überlassen, wird noch stärker von der Regel zur Ausnahme werden. Perspektivisch müssen sich die Anlagenbetreiber auch auf die neuen Aus-schreibungsverfahren einstellen, zu denen die Details abzuwarten bleiben. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll das EEG 2012 allerdings für genehmigungsbedürftige Anlagen, die bis 31.12.2014 in Betrieb genommen werden, gelten, sofern sie vor dem 22.1.2014 genehmigt worden sind.

Anders als bei Altmaiers Strompreisbremse vor der Bundestagswahl ist heute klar, dass auf das Eckpunktepapier von Herrn Gabriel ein Gesetz folgen wird. Und das wird im Kern so aussehen wie in dem Papier beschrieben. Jedoch wusste schon Paracelsus, dass „die Dosis das Gift macht“. Von der Biomasse, deren Aussichten man jetzt schon als düster bezeichnen kann, abgesehen: erst mit den Einzelregelungen im Gesetzgebungsverfahren wird sich genauer zeigen, wie die Entwicklungsperspektiven für die einzelnen erneuerbaren Energieträger an konkreten Standorten aussehen. Angesichts der angekündigten Einschnitte für die Onshore-Windenergie wird insbesondere die Überarbeitung des Referenzertragsmodells maßgeblich dafür sein, welche Standorte wirtschaftlich genutzt werden können. Das Thema ist den Entscheidungsträgern bewusst, und zu den Einzelheiten werden gerade die Bundesländer einiges mitreden wollen. Ob die Reform Heil oder Unheil bringt, ist mit dem Eckpunktepapier also noch nicht abschließend entschieden.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht

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