„Energiesammelgesetz“ doch noch in diesem Jahr?

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Manch einer hatte es wohl schon fast aufgegeben. Das Paket neuer Regelungen unter dem Namen „Energiesammelgesetz“ (EnSaG), ursprünglich als „100-Tage-Gesetz“ bekannt (wir berichteten), wurde am 5.11.2018 vom Kabinett beschlossen. Erst Ende vergangener Woche hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) einen Referentenentwurf veröffentlicht. Monatelang war dem ein zähes Ringen vorausgegangen. Weder vor noch kurz nach der Sommerpause konnte eine Einigung erzielt werden. Zwar hatte die EU-Kommission zwischenzeitlich die Neuregelung für die EEG-umlagereduzierte Eigenversorgung mit KWK-Neuanlagen beihilferechtlich genehmigt. Auch gab es bereits eine „informelle Vorabstimmung“ mit Bundesländern und Verbänden. Dennoch war bis zuletzt alles andere als sicher, ob das Gesetzespaket noch vor Ende des Jahres verabschiedet werden kann.

Vergangene Woche konnte dann doch eine Einigung zu den umstrittenen, im Koalitionsvertrag vereinbarten Sonderausschreibungen für Windenergie an Land und Photovoltaik erzielt werden.

Bei der Förderung nach KWKG 2017 sind drei wesentliche Änderungen vorgesehen:

  • Für KWK-Anlagen mit Dampfsammelschienen soll ein weiter Anlagenbegriff gelten; hinzu kommen zahlreiche Ausnahmen bzw. Sonderregelungen. Die bisherige Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die eine blockweise Betrachtung von Kraftwerken zuließ und damit besonders die Förderung von Modernisierungsmaßnahmen erleichterte, wird damit gesetzlich abgeschafft.
  • Bei der Förderung von Bestandsanlagen nach § 13 KWKG 2017 ist neben einer als „Klarstellung“ bezeichneten deutlichen Eingrenzung des Anwendungsbereichs (faktischer Ausschluss des Eigenverbrauchs) eine gestaffelte Absenkung des KWK-Zuschlags für Anlagen > 50 MWel geplant. Wurden bislang in der Praxis beispielsweise die Pumpen des Fernwärmenetzes zumeist mit Strom aus dem Heizkraftwerk betrieben, würde ein solcher Eigenverbrauch künftig eine Förderung nach § 13 KWKG 2017 voraussichtlich ausschließen. Die neuen abgesenkten Fördersätze stehen außerdem noch unter dem Vorbehalt einer weiteren beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission.
  • Die Kumulierung von Zuschlägen nach KWKG 2017 mit Investitionsbeihilfen ist künftig grundsätzlich verboten, ausgenommen sind Kleinstanlagen bis 20 kWel.

Im Bereich der EEG-Umlage bei Eigenversorgung mit KWK-Neuanlagen soll die EU-beihilferechtliche Genehmigung zur reduzierten EEG-Umlage rückwirkend zum 1.1.2018 umgesetzt werden. Diese umfasst eine differenzierte Regelung für KWK-Neuanlagen zwischen 1 und 10 MWel nach Anzahl der Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung sowie eine Übergangsregelung. Die Abwicklung dürfte in den betroffenen Fällen einen nicht unerheblichen Aufwand nach sich ziehen.

Zu der in der Praxis viel diskutierten Frage von Schätzungen bei Umlageprivilegien (EEG-, KWK-, StromNEV- und Offshore-Umlage) enthält der Entwurf in einem zentralen § 62a EEG umfassende Vorgaben. Insbesondere soll eine grundsätzliche Pflicht zur eichrechtskonformen Messung von Strommengen (insbesondere zur Abgrenzung von Selbstverbrauch und Drittverbrauch in Weiterleitungsfällen) gelten. Nur bei geringfügigen Stromverbräuchen Dritter, die unter dem üblichen Stromverbrauch eines Haushaltskunden liegen, soll ein Bagatellsachverhalt vorliegen und eine Abgrenzung vom Eigenverbrauch entbehrlich sein. Darüber hinaus sind die Hürden für die Zulässigkeit einer Schätzung von Drittmengen äußerst hoch und die mit einer Schätzung verbundenen zusätzlichen Nachweispflichten sehr umfangreich. Sowohl auf Seiten der für die Abrechnung zuständigen Netzbetreiber als auch für die betroffenen Unternehmen, die eine Umlageprivilegierung in Anspruch nehmen, wäre eine einfachere und pragmatischere Lösung mit geringem Abwicklungsaufwand wünschenswert.

Damit das Gesetz noch in diesem Jahr verabschiedet werden kann, muss das Gesetzgebungsverfahren im Eiltempo durchlaufen werden. Noch im November wird die Befassung des Bundestags mit der ersten Lesung des Gesetzes am 9.11.2018 und der weiteren Beschlussfassung am 28./29.11.2018 erwartet. Bis zu den letzten Sitzungen von Bundestag und Bundesrat bereits Mitte Dezember sind es dann nur noch wenige Wochen. Die Verkündung des Energiesammelgesetzes ist noch in 2018 möglich.

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Johanna Riggert

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gerne hier. Wir würden uns außerdem freuen, Sie bei unserer Konferenz „KWK im Fokus der Wärmewende“ am 22.11.2018 in Berlin begrüßen zu dürfen.

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