Erfolg für Netzbetreiber – OLG Koblenz entscheidet über den Zinssatz für das überschießende Eigenkapital
Die Risiken des Netzbetriebs müssen sich in dem Zinssatz für ihr sogenanntes überschießendes Eigenkapital niederschlagen. Das hat in zwei bundesweit beachteten und von der Kanzlei Becker Büttner Held (Axel Kafka/ Prof. Dr. Theobald) vertretenen Beschwerdeverfahren gegen Netzentgeltgenehmigungen aus dem Jahre 2006 heute das OLG Koblenz entschieden.
Das überschießende Eigenkapital ist der Teil des betriebsnotwendigen Eigenkapitals nach § 7 StromNEV, der 40 Prozent des betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt. Über die Frage, wie er verzinst wird, hatte es seit Jahren Streit gegeben. Seit dem Jahre 2006 laufen Beschwerdeverfahren gegen die Position der Bundesnetzagentur (BNetzA) und der Landesregulierungsbehörde Rheinland-Pfalz, der Zinssatz für das überschießende Eigenkapital sei allein anhand eines risikolosen Zinssatzes bezogen auf den 10-jährigen Durchschnitt öffentlicher Anleihen der Jahre 1995 bis 2004 in Höhe von 4,8 Prozent zu bestimmen. Die betroffenen Netzbetreiber fordern dagegen hinsichtlich der sich aus dem Netzbetrieb ergebenden Risiken einen Zinsaufschlag.
Während die Beschwerde im Rahmen der ersten Instanz beim OLG Koblenz noch erfolglos war, hob der Bundesgerichtshof (BGH) dessen Entscheidung auf und verwies die Sache an das OLG Koblenz zur neuen Entscheidung zurück. Das OLG Koblenz holte in der Folge ein Sachverständigengutachten ein, aufgrund dessen das OLG Koblenz nunmehr einen Risikozuschlag von 0,44 Prozent für erforderlich erachtet hat. Dies wurde im Wesentlichen mit dem auch im Netzbereich bestehenden Ausfall- bzw. Insolvenzrisiko begründet, dem auch Stromnetzbetreiber unterliegen. Damit wurde den Netzbetreibern im Hinblick auf die erste Netzentgeltgenehmigung nach § 23a EnWG aus dem Jahre 2006 nunmehr rückwirkend für das überschießende Eigenkapital ein Zinssatz in Höhe von 5,24 Prozent statt der seitens der Regulierungsbehörden angesetzten 4,8 Prozent gewährt.
Den Beschlüssen kommt über die konkreten Entscheidungen hinaus bundesweit Bedeutung auch für die nachfolgenden und aktuellen Genehmigungsentscheidungen der Regulierungsbehörden zu.
Den Regulierungsbehörden steht die Möglichkeit offen, gegen diese Beschlüsse nochmals Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.
Ansprechpartner: Prof. Dr. Christian Theobald/Prof. Dr. Ines Zenke/Axel Kafka/Stefan Wollschläger/Stefan Missling
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