Es ist soweit: das EEG 2017 ist beschlossene Sache

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Am vergangenen Freitag hat der Deutsche Bundestag das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 beschlossen. Dafür musste es zuletzt Schlag auf Schlag gehen: Erste Lesung am 24.6.2016, Beratung im Wirtschaftsausschuss am 4. und 6.7.2016, zweite und dritte Lesung sowie Verabschiedung am 8.7.2016 – dem letzten Sitzungstag vor der parlamentarischen Sommerpause. Anschließend passierte das Gesetz noch am selben Tag den Bundesrat, der auf die Einberufung des Vermittlungsausschusses verzichtete.

Das EEG 2017 ist damit jetzt auf nationaler Ebene beschlossene Sache – aber noch steht die Zustimmung der EU-Kommission aus. Da das zuständige Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) aber bereits während des Gesetzgebungsprozesses in engem Kontakt zur EU-Kommission stand, spricht viel dafür, dass das Gesetz auch diese Hürde nehmen wird und dann planmäßig zum 1.1.2107 in Kraft treten kann.

EEG 2017 – Was heißt das?

Das EEG 2017 (das im Gesetzgebungsprozess noch EEG 2016 hieß) markiert einen weitgehenden Systemwechsel bei der Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Bisher war die Höhe der Förderung vom Gesetzgeber vorgeben. In Zukunft soll sie für die wichtigen Anlagengruppen Wind an Land und auf See, Photovoltaik über 750 kW sowie Biomasse (ab 150 kW) in einem wettbewerblichen Verfahren – einer Ausschreibung – ermittelt werden. Damit folgt der Gesetzgeber den Vorgaben der EU-Kommission. Zu den wesentlichen Neuerungen und Ausschreibungsbedingungen hatten wir bereits berichtet.

Was hat sich im Gesetzgebungsverfahren zuletzt getan?

Im Vergleich zum Regierungsentwurf vom 9.6.2016 wurde noch an der einen oder anderen Stellschraube gedreht:

  • Ausschreibungen werden auch für „kleine“ Biomassebestandsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 150 kW geöffnet (Zuschlagsregel ausnahmsweise: „uniform-pricing“).
  • Die geplante Einmaldegression zum 1.7.2017 in Höhe von 5 Prozent für Windenergieanlagen an Land, die noch nicht in die Ausschreibungen müssen, wird im Endeffekt über mehrere Monate gestreckt.
  • Bürgerenergiegesellschaften werden nur privilegiert, wenn an den Gesellschaften die Gemeinden, in denen eine Windenergieanlage an Land errichtet werden soll, mit 10 Prozent finanziell beteiligt sind oder ihnen ein solches Angebot gemacht worden ist.
  • Bei Bürgerenergie-Projekten gilt ausnahmsweise die Zuschlagsregel „uniform pricing“.
  • Einen Erfahrungsbericht zum EEG 2017 soll es bereits zum 30.6.2018 geben, um die Auswirkungen der Systemumstellung frühzeitig bewerten und ggf. nachsteuern zu können.
  • Die Regelung zur Nutzung des Stroms vor dem Netz der allgemeinen Versorgung für Erneuerbare-Energien-Anlagen in der Ausschreibung wurde abgeschwächt: Es ist nunmehr lediglich die Eigenversorgung (mit Ausnahmen insbesondere für den Anlagenverbrauch) ausgeschlossen, nicht aber die Lieferung des Stroms aus den Anlagen an Dritte vor dem Netz.
  • Die Regelung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Kontrahierung von Power-to-Heat-Anlagen als zuschaltbare Lasten durch Übertragungsnetzbetreiber wurde auf Netzausgebiete beschränkt, aber eine Öffnung für Erneuerbare-Energien-Anlagen aufgenommen, wenn die Leistung von 2 GW nicht durch KWK-Anlagen kontrahiert werden kann.
  • Die Besondere Ausgleichsregelung wurde ergänzt. Die wichtigste Neuerung betrifft Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zum EEG: Sie müssen auch dann nicht die volle, sondern 20 Prozent der EEG-Umlage zahlen, wenn ihre Stromkostenintensität lediglich zwischen 14  und 17 Prozent liegt (wir berichteten).

Was könnte sich in Zukunft noch tun?

Zahlreiche offene Fragen löst das EEG 2017 nicht unmittelbar selbst, sondern hält hierzu Verordnungsermächtigungen bereit. Das betrifft im Einzelnen:

  • Sogenannte Netzengpassgebiete, in denen eine Zubaubegrenzung für die Windenergie an Land erreicht werden soll. Die entsprechende Verordnung soll spätestens am 1.3.2017 erlassen werden, um bereits in der ersten Ausschreibung am 1.5.2017 zu „greifen“.
  • Sogenannte Mieterstrommodelle, für die eine Absenkung der EEG-Umlage eingeführt sein soll, wenn der Vermieter Mieter mit einer gebäudeeigenen Solaranlage mit Strom versorgen (keine Frist zum Erlass der Verordnung, aber Absicht zum zeitnahen Erlass in der Gesetzesbegründung).
  • Sogenannte technologieneutrale Ausschreibungen, die es in den Jahren 2018 bis 2020 für Wind und Photovoltaik zusammen geben soll (Verordnung soll bis 1.5.2018 erlassen werden).
  • Sogenannte Innovationsausschreibungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass besonders netz- oder systemdienliche technische Lösungen gefördert werden, die sich im technologieneutralen wettbewerblichen Verfahren als effizient erweisen (Verordnung soll bis 1.5.2018 erlassen werden).

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Dr. Dörte Fouquet/Jens Vollprecht

PS: Sie interessieren sich für diesen Thema, dann schauen Sie gern hier.

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