Festlegung der BNetzA zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom: Neue elektronische Preisblätter für die Netznutzungsabrechnung (Teil 3)

Weiter geht es mit unserer Blogreihe zum Thema Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen: Zum 1.4.2022 wird das elektronische Preisblatt zur Netznutzung eingeführt. Zudem entfällt bei der Abwicklung des Storno- und Korrekturprozesses der Netznutzungsabrechnung die Wahlmöglichkeit über den Zeitraum der Leistungsnachberechnung.

Elektronische Preisblätter

Mit den elektronischen Preisblättern soll die lieferantenseitige Rechnungseingangsprüfung der Netznutzungsabrechnung automatisiert und massengeschäftstauglich mittels GPKE-Standardprozessen möglich werden. Neben der elektronischen Veröffentlichung und Übermittlung der Netznutzungsentgelte sollen noch weitere Netzbetreiberleistungen mittels Preisblatt abrechenbar sein. Dafür werden drei Preisblätter eingeführt:

  • Preisblatt 1 zur Abrechnung der Netznutzung,
  • Preisblatt 2 für separat abrechenbare Leistungen. Zur Einführung sind hierüber die Positionen zur Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Sperren/ Entsperren) sowie Verzugskosten enthalten,
  • Preisblatt 3 für sonstige freiwillig abrechenbare Leistungen wie Blindstrom.

Es ist nicht möglich, die Preisblätter individuell zu ergänzen. Der Netzbetreiber kann also zum Beispiel nicht eigene Artikelnummern/Positionen hinzufügen, sodass nur die Leistungen elektronisch per INVOIC abrechenbar sind, die von der BNetzA definiert und damit freigegeben wurden.

Netzbetreiber stehen also vor der Herausforderung, die definierten Preisblätter elektronisch im EDIFACT-Format zu versenden. Es ist davon auszugehen, dass die Softwarehersteller und/oder Dienstleister in den meisten Fällen eine Lösung innerhalb der bestehenden Verträge zur Verfügung stellen werden. Die Separierung der Blindarbeit auf das Preisblatt 3 könnte eine weitere Herausforderung für die Abrechnung sein. Hier gilt abzuwarten, ob es zur gleichzeitigen Abrechnung von Artikelnummern verschiedener Preisblätter, ebenfalls einer Separierung der Netznutzungsabrechnung bedarf.

Die größere Herausforderung stellt sich wohl den Lieferanten, wenn sie sich dazu entscheiden, die empfangenen Preisblätter zu verarbeiten, entsprechend zu speichern und zum Beispiel für den Prozess der Rechnungseingangsprüfung der eingehenden Netznutzungsabrechnungen und/oder für die Abbildung der informatorischen Ausweisung der Netznutzungsentgelte zu nutzen. Insbesondere IT-seitig entsteht so höchstwahrscheinlich ein recht hoher Aufwand, um die teils sehr individuellen Funktionen oder Lösungen (zum Beispiel durch Nutzung der Netznutzungsdaten von Drittanbietern) zu ändern oder gar abzulösen.

Korrektur der Netznutzungsabrechnung ohne Storno

Im Grundsatz umfasst eine Rechnungskorrektur immer eine Stornorechnung mit Bezug zur stornierten Netznutzungsabrechnung. In bestimmten Anwendungsfällen ist es laut Festlegung zukünftig möglich, eine Netznutzungsabrechnung ohne Versand einer Stornorechnung zu korrigieren. Anwendungsfälle sind:

  • Änderung der Konzessionsabgabe durch Einreichung eines Testats: Prüfung des Grenzpreisvergleichs nach KAV;
  • Korrektur der Netzentgelte Strom aufgrund individueller Vereinbarung für atypische und energieintensive Netznutzung nach StromNEV;
  • Korrektur der Netzentgelte Strom aufgrund individueller Vereinbarung für singuläre Netznutzung nach StromNEV;
  • Korrektur der KWKG-Umlage und
  • Korrektur der Offshore-Netzumlage.

Diese separate Korrekturrechnung muss entsprechend gekennzeichnet sein und sich eindeutig auf die Rechnung beziehen, die korrigiert werden soll. Die Kennzeichnung und die eindeutige Zuordnung der Rechnungen werden in diesem Punkt die größte Herausforderung für die IT sein. Es erscheint aber möglich, dass die notwendigen Erweiterungen innerhalb der bestehenden Verträge umgesetzt werden könnten und somit keinen direkten Mehraufwand für die Netzbetreiber nach sich ziehen.

Auf der anderen Seite ist die Prüfung dieser eingehenden Rechnungen beim Lieferanten unter Umständen deutlich aufwandsintensiver. Das hängt davon ab, wie effektiv die Lieferanten diese Rechnungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen möchten.

Entfall der Wahlmöglichkeit über den Zeitpunkt der Leistungsnachberechnung

Die Festlegung sieht eine weitere wichtige Änderung vor: Die Wahlmöglichkeit für den Zeitpunkt der Leistungsnachberechnung entfällt. Diese Nachberechnung muss nun in dem Monat erfolgen, in dem die Leistungsspitze angefallen ist. Unserer Meinung nach wird das beschriebene Vorgehen von sehr vielen Netzbetreibern bereits praktiziert. Aus dieser Änderung sollten also keine größeren Aufwände entstehen.

Ansprechpartner*innen: Dr. Andreas Lied/Stefan Brühl/Daniel Gutsche

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