FFVAV und AVBFernwärmeV: Weitreichende Änderungen in Kraft

Seit dem 5.10.2021 gilt die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte (FFVAV) für alle Wärme- und Kälteversorger. Die FFVAV bringt zudem weitreichende Änderungen an der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) mit sich. Beide wirken sich unmittelbar auf bestehende Versorgungsverhältnisse aus, welche die Versorger beachten müssen.

Die FFVAV

Bereits im Juni hatte sich der Bundesrat mit dem Entwurf der Bundesregierung für eine neue FFVAV befasst und der Verordnung nur unter zahlreichen Auflagen zugestimmt (wir berichteten). Seitdem herrschte in der Branche große Unsicherheit darüber, wann und in welcher Form die FFVAV in Kraft treten würde. Dass sie kommen würde war klar, da die darin vorgesehenen Pflichten die Vorgaben aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie (RL 2012/27/EU – EDD) umsetzen – was eigentlich bereits im letzten Jahr hätte geschehen müssen.

Seit Inkrafttreten der Verordnung, also seit dem 5.10.2021, dürfen Wärme- und Kälteversorger nur noch fernablesbare und interoperable Messeinrichtungen neu installieren. Im Bestand sind die Messeinrichtungen bis zum 31.12.2026 nachzurüsten oder zu ersetzen. Sind bereits fernablesbare Messeinrichtungen installiert – bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem solche installiert werden –, muss der Versorger dem Kunden mindestens zweimal jährlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung stellen – auf Verlangen des Kunden sogar vierteljährlich oder in elektronischer Form. Spätestens ab dem 1.1.2022 muss der Versorger die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen monatlich bereitstellen.

Auch die Wärmeabrechnungen werden nun deutlich umfangreicher ausfallen. Nach der FFVAV muss der Versorger umfangreiche Informationen in der Abrechnung bereitstellen. Dazu gehören Informationen zur energetischen Qualität der Wärmeversorgung (Gesamtenergiemix und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen), umfangreiche Einordnungen des konkreten Kundenverbrauchs (im Vergleich zum Vorjahr sowie im Vergleich zu normierten Durchschnittskunden), Informationen zu Verbraucherorganisationen und Energieagenturen sowie zu Beschwerde- oder Streitbeilegungsverfahren. Darüber hinaus kommen weitere Veröffentlichungspflichten bestimmter Informationen zur Wärmeversorgung auf der Webseite des Versorgers hinzu. Sowohl die regelmäßige Bereitstellung der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen als auch die Umsetzung der Vorgaben für die Wärmeabrechnungen ziehen nicht nur IT-seitigen Anpassungsbedarf bei den Versorgern nach sich.

Änderungen der AVBFernwärmeV

Gleichzeitig gibt es umfangreiche Änderungen an der AVBFernwärmeV. Der Bundesrat hatte sie zur Bedingung seiner Zustimmung gemacht und die Bundesregierung hat sie vollständig übernommen. Zu den Änderungen gehört etwa die Vorgabe, dass der Wärmekunde jährlich eine erhebliche Anpassung seines vertraglich vereinbarten Anschlusswertes verlangen kann. Zudem schreibt die AVBFernwärmeV nun fest, dass der Versorger eine Preisänderungsklausel nicht durch öffentliche Bekanntgabe ändern darf. Das dürfte einige Versorger im Hinblick auf die anstehende Transformation hin zu einer dekarbonisierten Wärmeversorgung vor erhebliche Herausforderungen stellen.

Die vorgesehene Änderung der AVBFernwärmeV, die en passant mit der Einführung der FFVAV vorgenommen wird, dürfte die weitreichendste Änderung der AVBFernwärmeV seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 1980 sein. Man hätte sich gewünscht, dass entsprechende Änderungen wohlüberlegt eingeführt werden. Die Bundesregierung hat sich aber gerade nicht an eine umfangreiche Novellierung der AVBFernwärmeV gewagt, sondern die notwendige Umsetzung der Vorgaben aus der EED in einer gesonderten Verordnung vorgesehen. Mit den vom  Bundesrat brachial durchgesetzten Änderungen der AVBFernwärmeV über das Vehikel der FFVAV ist der Weg der Versorger in Richtung Dekarbonisierung nun deutlich steiniger geworden.

Ansprechpartner*innen BBH: Stefan Wollschläger/Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel
Ansprechpartner*innen BBHC: Roland Monjau/Felix Hoppe

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