FlexStrom und Töchter in der Insolvenz – schnelles Handeln ist gefragt!

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TelDaFax hat es vorgemacht, EnerGen Süd folgte (wir berichteten). Jetzt ist auch die FlexStrom AG insolvent, wie am Freitag sämtliche Presseagenturen meldeten. Damit steht fest: Das Risiko für die Netzbetreiber, mit Insolvenzen von Energieversorgungsunternehmen zu tun zu bekommen, steigt kontinuierlich.

Mit Beschluss vom 12.4.2013 hat das Amtsgericht Charlottenburg Herrn Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger zum Insolvenzverwalter bestellt. Sein Kollege Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr – aus derselben Kanzlei (White & Case) – ist bereits aus den TelDaFax-Insolvenzen bekannt. Ebenfalls von der Insolvenz betroffen sind die Tochtergesellschaften Optimal Grün GmbH und Löwenzahn Energie GmbH. Die FlexGas GmbH, die angeblich einen neuen Investor gewinnen konnte, sei aber von diesem Schicksal verschont geblieben.

Für Netzbetreiber gilt: Schnell, aber rechtssicher Handeln ist das Gebot der Stunde

Netzbetreiber müssen jetzt unmittelbar die notwendigen Maßnahmen einleiten, um keine weiteren offenen Forderungen auflaufen zu lassen. So sehr es jetzt aufs Tempo ankommt, so sehr müssen dabei aber naheliegende Fehler vermieden werden. Insbesondere ist der Insolvenzantrag allein kein rechtssicherer Kündigungsgrund für den jeweiligen Lieferantenrahmenvertrag! Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH sind entsprechende Vertragsklauseln unwirksam.

Im Regelfall ist daher im Moment das Gebot der Stunde, unmittelbar nach den Regelungen des jeweiligen Lieferantenrahmenvertrages (monatliche) Vorauszahlungen zu verlangen. Erst wenn diese ausbleiben, sollte man kündigen. So kann man nachfolgende Schadensersatzansprüche vermeiden. Sofern im Einzelfall andere Kündigungsgründe vorliegen (oder in den nächsten Tagen entstehen, wie bspw. ein Wegfall der Bilanzkreisverträge), können und sollten diese selbstverständlich auch genutzt werden.

Da trotz der bisherigen und aktuellen Insolvenzen im Markt Ausfälle der Netzbetreiber im Rahmen der Netzentgeltregulierung nicht standardmäßig anerkannt werden, ist ein zügiges Handeln unerlässlich.

Grundversorger sollten sich auf „neue“ Kunden einstellen

Grund- und Ersatzversorger sollten sich für den Fall des Wegfalls des Netzzugangs für FlexStrom & Co. darauf einstellen, in die Bresche springen zu müssen. Hier entsteht regelmäßig ein hoher Kommunikations- und Erläuterungsaufwand gegenüber den betroffenen Kunden. Für Werbung in eigener Sache sollte dennoch auch Raum verbleiben.

Im weiteren Verlauf sollten die Insolvenzverfahren von Netz und Vertrieb genau überwacht und kontrolliert werden, um jeweils tagesaktuell richtig zu reagieren. Insofern gilt: Übung macht den Meister – denn die nächste Insolvenz kommt bestimmt!

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege/Markus Ladenburger

PS. BBH betrachtet die Insolvenz eines Kunden als Thema eines umfassenden Forderungsmanagements. Damit lässt sich zumindest verhindern, dass das offenbar wachsende Insolvenzrisiko außer Kontrolle gerät. Aus aktuellem Anlass haben wir deshalb unser neues Produkt Prozessoptimierung Debitorenmanagement aufgelegt, welches Sie bei dem Umgang mit Ihren Kunden – auch in der Insolvenz – unterstützen soll.

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