Free Allocation Rules: Der Weg zur Zuteilung von CO2-Berechtigungen in der 4. Handelsperiode ist (fast) geebnet

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Es wurde Zeit: Am 19.12.2018 hat die Europäische Kommission die Zuteilungsverordnung für die 4. Handelsperiode, die Free Allocation Rules (FAR – wir berichteten) nach Beendigung der letzten Konsultation veröffentlicht. Zwei Monate später, d.h. Ende Februar, wird die Verordnung dann in Kraft treten, sofern das Europäische Parlament und der Europäische Rat nicht noch Einwände erheben.

Die FAR und ihre dazugehörigen Anlagen gibt es nun endlich auch in deutscher Sprache. Das erleichtert es den Anlagenbetreibern und allen anderen Betroffenen, sich sicher mit der speziellen Terminologie der Regelungen auseinanderzusetzen und keine folgenschweren Fehler bei der Antragstellung zu begehen. Sie sollten sich spätestens jetzt mit den Regeln der FAR vertraut machen.

Dass der Verordnungstext Fragen offen lässt, ist der Kommission bewusst. Und so existieren auch bereits erste Entwürfe für erläuternde Leitlinien (Guidance Documents on the harmonised free allocation methodology for the EU ETS post 2020). Überdies vermittelt der Entwurf eines Formulars (Template) einen Eindruck, wie sich die Kommission die Datenerhebung im Antragsverfahren vorstellt. Die Anlagenbetreiber in Deutschland werden sich aber noch gedulden müssen, bis die Deutsche Emissionshandelsstelle ein neues Antragsformular veröffentlicht. Es ist zu hoffen, dass dies zügig geschehen wird.

Einfach abwarten ist derweil allerdings keine Option. Denn das Zeitfenster ist klar definiert: Die Antragsfrist muss laut den FAR vor dem 30.5.2019 enden, wenn nicht die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Frist auf einen Monat davor oder danach zu verschieben. Spätestens ab dem 30.6.2019 können also keine Zuteilungsansprüche mehr geltend gemacht werden. Die Zeit läuft also. Und die Betroffenen sollten ihre Zuteilungsanträge vorbereiten, insbesondere die Datenlage auf Vordermann bringen.

Übrigens läuft derweil noch eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Zuteilungsregeln. Bis zum 22.2.2019 kann zu der – für die Zuteilung sehr wichtigen, in der Verordnung aber bislang noch offen gelassenen – Frage Stellung genommen werden, nach welcher Methodik die Anpassung der Zuteilung an Auslastungsänderungen erfolgen soll. Hier geht es vor allem darum, ob für die Anpassung bereits die Produktionsdaten ab 2019 zählen (oder erst die ab Beginn der 4. Handelsperiode) und wie passgenau die Anpassung vorgenommen werden soll.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

PS: Wenn Sie das Thema Co2 interessiert, dann schauen Sie doch mal hier.

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