Fristen, Fristen und nichts als Fristen

(c) BBH
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Wer sich dieser Tage als energieintensives Industrieunternehmen oder auch als Unternehmen aus dem Bereich regenerativer Energien einfach nur seinem unternehmerischen Tagesgeschäft betreiben will, hat es wahrlich nicht leicht. Ein heißes energiepolitisches Thema jagt das nächste. Und damit verbunden auch die Fristen. Da noch den Überblick zu behalten, verlangt den Betroffenen Einiges ab. Wir wollen deswegen kurz auf die wichtigsten fristgebundenen Entwicklungen, zu denen es sich in den kommenden Wochen und Monaten zu positionieren gilt, eingehen und fangen dabei mit den zeitkritischsten Fristen an:

Die Bundesnetzagentur hat am 11.12.2013 ihre Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV beschlossen (BK4-13-739). Dieser enthält neben Einzelheiten zur atypischen Netznutzung insbesondere auch Vorgaben darüber, wie Netzentgelte im Falle intensiver Netznutzung ab dem Jahre 2014 zu berechnen sind. Viele Punkte sind umstritten – so etwa, um nur einige zu nennen, die Ermittlung der Netzentgelte anhand des physikalischen Pfades, der Umgang mit Kundenanlagen, die Behandlung negativer Regelenergie. Betroffene Unternehmen müssen deshalb entscheiden, ob Sie bis 3.2.2014 Beschwerde gegen den Beschluss beim OLG Düsseldorf einlegen.

Außerdem läuft die Konsultation der Gemeinschaftsleitlinien für Energie- und Umweltschutzbeihilfen (wir berichteten), die von der Kommission mit Veröffentlichung eines Entwurfs in englischer Fassung am 18.12.2013 eingeleitet wurde. Diese sollen den künftigen Rahmen u. a. für Fördersysteme zugunsten Erneuerbarer Energien darstellen, die in Form von Beihilfen gewährt werden, und enthalten für Anlagenbetreiber wie für Industrieunternehmen strenge Vorgaben. Die Frist für Stellungnahmen zur Konsultation läuft am 14.2.2014 ab.

Dann wäre da noch das von der Kommission am 18.12.2013 gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Beihilfeverfahren gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG (wie berichteten). Das Beihilfeverfahren betrifft das EEG in der ab 2012 geltenden Fassung und sorgte in den vergangenen Wochen in der gesamten Branche für ein Echo bislang nicht bekannten Ausmaßes. Die Kommission meint, der EEG-Fördermechanismus und die besondere Ausgleichsregelung seien – anders als im PreussenElektra-Urteil des EuGH von 2001 zum seinerzeitigen Stromeinspeisungsgesetz – Beihilfen, weswegen die oben erwähnten Beihilfeleitlinien auch für diese Regelungskomplexe relevant sind. Die Kommission hat die betroffenen Unternehmen und Verbände im Eröffnungsbeschluss ausdrücklich aufgefordert Stellung zu nehmen – und zwar innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung im EU-Amtsblatt. Der Beschluss ist zwar noch nicht veröffentlicht, soll es aber Anfang Februar werden.

Zu guter Letzt hat die Kommission am 17.1.2014 die Konsultation zur Definition des Begriffes der Beihilfe eingeleitet. Ziel dieser Begriffsbestimmung ist es, alle Elemente einer staatlichen Beihilfe zu behandeln, um den Mitgliedstaaten die Entscheidung zu erleichtern, ob  sie eine Maßnahme notifizieren müssen. Interessant ist dabei: Die oben erwähnte Entscheidung zu PreussenElektra wird in einem eigenen Kapitel (3.2.3.) diskutiert und von der Kommission somit nicht verworfen. Die Konsultation läuft bis 14.3.2014. Stellungnahmen sind hier nicht nur erwünscht, sondern im Kontext der Diskussion um die Einstufung des EEG-Fördermechanismus als Beihilfe sicherlich nützlich.

Über die Stromkostenkompensationsanträge (wir berichteten), die REMIT-, die EMIR-Umsetzung (wir berichteten z.B. hier) und alles Weitere reden wir heute mal nicht. Jedenfalls zeigt sich : Wer derzeit den Überblick behalten will, muss sein Fristenbuch sorgfältig pflegen und aktualisieren. Und bei all dem Stress Ruhe bewahren …

Ansprechpartner, insbes.: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Dörte Fouquet/Dr. Thies Christian Hartmann/Dr. Tigran Heymann

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