„FuelEU Maritime“: Vorgaben für die Verwendung saubererer Kraftstoffe im Schiffsverkehr kommen

Auch der Schiffssektor soll seinen Beitrag zur Senkung der Nettotreibhausgasemissionen leisten. Zu diesem Zweck hat die EU-Kommission als Teil des „Fit for 55“-Pakets den Entwurf für eine Verordnung über nachhaltige Treibstoffe zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Schifffahrt unter dem Titel „FuelEU Maritime“ vorgelegt (COM (2021) 562). Am 23.03.2023 haben der Rat der Europäischen Union und das EU-Parlament eine vorläufige Einigung über die neue Verordnung erzielt. Damit steht grundsätzlich nur noch die formelle Verabschiedung durch Rat und EU-Parlament aus.

Sauberere Energie an Bord von Schiffen

Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 5.000 sollen zunehmend strengere Vorgaben in Bezug auf die Treibhausgasintensität der an Bord verbrauchten Energie erfüllen. Dies umfasst in etwa 55 Prozent der zwischen den EU-Häfen verkehrenden Schiffe. Gemäß der Einigung von Rat und EU-Parlament soll jedes dieser Schiffe die Treibhausgasintensität der an Bord verbrauchten Energie schrittweise wie folgt verringern: Bis 2025 um 2 Prozent, bis 2030 um 6 Prozent, bis 2035 um 14,5 Prozent, bis 2040 um 32 Prozent, bis 2045 um 62 Prozent und bis 2050 schließlich um 80 Prozent. Als Basis für die Reduktionsvorgaben dient ein im Vorhinein ermittelter Durchschnittswert für die Treibhausgasintensität von Schiffskraftstoffen aus dem Jahr 2020.

Zur Erfüllung dieser Vorgaben sieht der Kommissionsentwurf vor, dass Schiffe eines oder mehrerer Eigner gepoolt werden können. Über- und Unterschreitungen der Reduktionsvorgaben können so zwischen den Schiffen ausgeglichen werden. Schiffseignern, deren Schiffe die Reduktionsvorgaben nicht erfüllen und die dieses Defizit nicht durch Pooling ausgleichen können, drohen Strafzahlungen, wenn sie die Reduktionsvorgaben verfehlen.

Die Reduktionsvorgaben können grundsätzlich technologieoffen erfüllt werden. Zusätzlich soll im Schiffsverkehr der Anteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biologischen Ursprungs (sogenannte „RFNBOs“ – renewable fuels of non-biological origin) erhöht werden. So soll der Anteil synthetischer Kraftstoffe, wie zum Beispiel Wasserstoff, Ammoniak, synthetisches Methan (ähnlich Erdgas), synthetisches Methanol oder synthetischer Diesel, ab 2034 mindestens 2 Prozent betragen.

Auch kleinere Schiffe könnte es treffen

Die aktuelle Einigung sieht eine Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung der Beschränkung des Anwendungsbereiches auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 5.000 im Jahr 2028 vor. Eigner kleinerer Schiffe werden sich daher ebenfalls mit den Vorgaben auseinandersetzen müssen, um auf eine eventuelle Ausweitung des Anwendungsbereiches vorbereitet zu sein.

Landseitige Stromversorgung bei Hafenaufenthalten

Auch für Hafenaufenthalte enthält die Verordnung neue Vorgaben. Container- und Passagierschiffe, die an großen EU-Häfen anlegen, müssen ab 2030 grundsätzlich an die landseitige Stromversorgung angeschlossen werden, solange sie im Hafen liegen. Ab 2035 soll die Regelung auch für die übrigen Häfen in der EU gelten, soweit diese über die technischen Möglichkeiten für eine landseitige Stromversorgung verfügen. Spiegelbildlich dazu wird an einem weiteren Verordnungsentwurf gearbeitet, der die Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (2014/94/EU) ersetzen soll. Dieser soll die Mitgliedstaaten verpflichten, eine landseitige Stromversorgung in Häfen sicherzustellen, die die dort ausgeführten Kriterien erfüllen. Damit werden die bislang geltenden Vorgaben hinsichtlich der Nutzung schwefelarmer Treibstoffe und zur Verbesserung der Luftqualität in Häfen um eine weitere Vorgabe ergänzt.

Weiter Anwendungsbereich und Dokumentationspflichten

Die Vorgaben der Verordnung beziehen sich auf sämtliche Energie, die von Schiffen in oder zwischen EU-Häfen verbraucht wird. Der Anwendungsbereich ist weit und erfasst auch Schiffe, die nur in der EU auslaufen und ein Ziel in einem Drittstaat ansteuern sowie Schiffe, die aus einem Drittstaat kommen und ein Ziel in der EU anlaufen. Sofern nur der Abfahrtshafen oder nur der Ankunftshafen innerhalb der EU liegt und der andere Hafen außerhalb oder in Randregionen der EU liegt, gelten die Reduktionsziele weiterhin, jedoch nur zu 50 Prozent.

Um die Einhaltung der Vorgaben aus der Verordnung überprüfbar zu machen, werden den Schiffseignern umfangreiche Dokumentationspflichten auferlegt. Der Kommissionsentwurf enthält eine Pflicht für Schiffseigner, bereits 2024 ein Monitoringkonzept für jedes Schiff bei entsprechend akkreditierten Prüfstellen vorzulegen. An dieser Stelle zeigt sich das Zusammenspiel dieser Verordnung mit der Reform des europäischen Emissionshandels. In dessen Anwendungsbereich wird der Seeverkehr ab 2024 einbezogen, so dass Schiffsbetreiber für ihre berichteten Emissionen CO2-Zertifikate einkaufen und abgeben müssen. Durch die Verwendung von nachhaltigen Treibstoffen lässt sich die Abgabepflicht senken. Dies bietet einen zusätzlichen – finanziellen – Anreiz zur Einhaltung der Reduktionsvorgaben der Verordnung.

Herausforderungen und Chancen

Am 23.03.2023 haben der Rat der Europäischen Union und das EU-Parlament eine vorläufige Einigung über die neue Verordnung erzielt. Damit steht grundsätzlich nur noch die formelle Verabschiedung durch die gesetzgebenden Institutionen aus. Der zuständige Ausschuss des EU-Parlaments soll am 24.05.2023 abstimmen. Ein Abstimmungstermin im Parlament selbst steht aber noch nicht fest. Auf Seiten des Rates der Europäischen Union soll der Text so bald wie möglich den Vertretern der Mitgliedstaaten zugehen, um eine baldige Beschlussfassung zu ermöglichen.

Schiffseigner werden zeitnah beginnen müssen, sich auf die Beschaffung von emissionsärmeren Treibstoffen vorzubereiten. Erneuerbarem Wasserstoff und dessen Derivaten wird dabei, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der geforderten Mindestanteile erneuerbarer Kraftstoffe nicht biologischen Ursprungs, eine größere Rolle zukommen. Damit einhergehend wird auch der Druck auf die Branche steigen, alternative Antriebskonzepte für Schiffe zu entwickeln und umzusetzen, die den Einsatz synthetischer Kraftstoffe erlauben.

Die neuen Vorgaben werden Schiffseigner vor Herausforderungen stellen. An dieser Stelle wird das Pooling von Schiffen eine wichtige Rolle spielen. Abzuwarten ist, ob sich ein organisierter Markt bilden wird, in dem Eigner von Schiffen mit geringer Emissionsintensität diese zur Pool-Bildung anbieten. In jedem Fall wird das Pooling sorgfältig vorzubereiten sein.

Auch die zahlreichen Dokumentations- und Berichtspflichten sind entsprechend vorzubereiten. Die Veränderungen bergen aber auch Chancen. Die Vorgaben können und werden sicherlich die Entwicklung des Marktes für die Herstellung und den Einsatz von erneuerbarem Wasserstoff und dessen Derivaten im Seeverkehr vorantreiben.

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Thomas Schmeding/Fabian Rottmann
Ansprechpartner*innen Emissionshandel: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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