Gebäudeenergiegesetz wird novelliert: Bundesregierung konkretisiert Erfüllungsvarianten für 65 Prozent Erneuerbarer Energien bei Heizungen

Die Regierungsparteien hatten sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf geeinigt, dass ab 2025 jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 Prozent Erneuerbarer Energien betrieben wird. Vor dem Hintergrund des Angriffskriegs auf die Ukraine und der damit verbundenen erhöhten Dringlichkeit zur Unabhängigkeit von fossilem Erdgas wurde das Umsetzungsziel auf 2024 vorgezogen. Nach mehreren Referentenentwürfen und dem Ergebnis im Koalitionsausschuss vom 28.3.2023 beschloss die Bundesregierung am 19.4.2023 einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des GEG.

Aktueller Gesetzentwurf

Der Entwurf zur Umsetzung der 65 Prozent-EE-Vorgabe knüpft an den Grundgedanken aus dem Konzeptpapier vom Sommer 2022 an. Jenes sah verschiedene Erfüllungsoptionen vor, insbesondere den Einsatz von Wärmepumpen sowie den Anschluss an ein Wärmenetz, wobei es keine Rolle spielt, aus welcher Quelle die Wärme stammt, weil Wärmenetze bis spätestens 2045 auf grüne Wärme oder unvermeidbare Abwärme umgestellt sein müssen. Der Regierungsentwurf beinhaltet für Bestandsgebäude auch die Erfüllungsoption durch Einbau einer Heizung, welche mindestens 65 Prozent Biomasse oder erneuerbare Gase nutzt.

Neu hinzu kam die Option zum Einbau einer „H2 Ready“-Gasheizung, also einer Gasheizung, die heute noch Gas verbrennt, aber auch mit 100 Prozent Wasserstoff betrieben werden kann. Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Gasverteilnetz ein rechtsverbindlicher Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gilt, wonach eine vollständige Umstellung der Versorgung auf Wasserstoff zum 1.1.2035 erfolgt.

Gebäudeeigentümer*innen steht es dabei frei, auch andere Lösungen zur Einhaltung der 65 Prozent-EE-Vorgabe umzusetzen. Möglich ist z. B. der Einbau von KWK-Anlagen unter Nutzung von 65 Prozent grünen Gasen oder einer anderen erneuerbaren Lösung. Bei Lösungen, die außerhalb des Katalogs möglicher Maßnahmen liegen, ist jedoch der Nachweis zur Einhaltung der 65 Prozent-EE-Vorgabe zu erbringen.

Mit der GEG-Reform sollen zudem die Möglichkeiten für Ersatzmaßnahmen wegfallen. Das heißt, die Erfüllung der 65 Prozent-EE-Vorgabe kann nicht dadurch ersetzt werden, dass beispielsweise eine rein fossil betriebene KWK-Anlage oder eine Auf-Dach-PV-Anlage errichtet wird.

Der Betrieb von Heizkesseln mit fossilen Brennstoffen endet spätestens zum Jahr 2045. Das Heizkesselverbot wird in dieser Hinsicht angepasst. Unberührt bleibt dabei die Pflicht zum Tausch alter Heizkessel nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung.

Mieterschutz und Finanzierung

Flankiert wird die Vorgabe zur Nutzung von 65 Prozent Erneuerbaren Energien durch Mieterschutzvorschriften. Entscheiden sich Vermieter*innen dazu, Biomethan, andere biogene Brennstoffe oder Wasserstoff zu nutzen, sollen sie die Bezugskosten über die Betriebskostenabrechnung nur in der Höhe an die Mieter*innen weitergeben können, die anfallen würden, um dieselbe Menge Heizwärme mit einer effizienten Wärmepumpe zu erzeugen. Dies soll Mieter*innen vor hohen Betriebskosten schützen.

Ebenso sollen die Kosten für eine Wärmepumpe im Rahmen der Modernisierungsumlage in voller Höhe nur dann umlagefähig sein, wenn die Wärmepumpe einen hohen Wirkungsgrad oder das Gebäude einen energetisch guten Standard aufweist.

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gibt es bereits ein Programm, das neben Komplettsanierungen von Gebäuden auch den einzelnen Heizungstausch fördert. Der Einbau einer Wärmepumpe wird hier mit bis zu 40 Prozent gefördert. Zeitgleich mit der GEG-Reform hat sich die Bundesregierung auf eine weitere Novelle der BEG geeinigt. Das Förderprogramm soll durch sog. Klimaboni ergänzt werden. Zudem soll es eine soziale Komponente erhalten, um finanzschwächere Haushalte zu entlasten.

Die nächsten Schritte

Der Regierungsentwurf zur GEG-Reform soll noch vor der Sommerpause im Bundestag beschlossen werden. Die Reform soll zum 1.1.2024 in Kraft treten.

Ansprechpartner*innen BBH: Ulf Jacobshagen/Tim Neumüller
Ansprechpartner*innen BBHC: Roland Monjau/Felix Hoppe

PS: Mehr über den Anwendungsbereich und die wichtigsten Regelungen des GEG erfahren Sie in unserem Webinar Aktuelles zum Gebäudeenergiegesetz. Weitere Hintergründe bezogen auf Quartiersthemen finden Sie hier: Arbeitskreis Quartier.

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