Gekürzte PV-Förderung in Spanien: vorläufige Niederlage für Investoren

(c) BBH
(c) BBH

Auf dieses Urteil haben viele Erneuerbare-Energien-Investoren gewartet: Ende Januar 2016 hat erstmals ein Schiedsgericht auf Grundlage des Energie-Chartavertrages (ECT) über die rückwirkende Kürzung von Erneuerbare-Energien-Einspeisevergütungen geurteilt. Konkret ging es um die Klage eines niederländisch-luxemburgischen Photovoltaik(PV)-Investors, der aufgrund des spanischen Einspeisevergütungssystems in Spanien in PV-Anlagen investiert hatte. Anschließend hatte die spanische Regierung seit dem Jahr 2010 in mehreren Schritten die Förderung von Erneuerbaren-Energien-Anlangen erheblich gekürzt. Daraufhin haben eine Vielzahl von PV-Investoren, darunter auch deutsche Unternehmen, wie die STEAG, Stadtwerke München, BayWa, E.ON oder Landesbank Baden-Württemberg Schiedsklage gegen Spanien erhoben.

Was ist die Kernaussage des Urteils?

Das erste Urteil in dieser Sache sieht keine Schadensersatzpflicht des spanischen Staates. Im entscheidenden Teil der Begründung führt das Gericht (Schiedsrichter: Alexis Mourre, Guido Tawil und Claus von Wobeser) aus, dass ein durch Gesetz eingeführtes Einspeisevergütungssystem keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Entstehung „legitimer Erwartungen“ der Investoren sei. Vielmehr bedürfe es hierfür einer spezifischen Vereinbarung wie bspw. in der Form eines Vertrages mit dem Gaststaat (mit Stabilisierungsklausel).

Was sind die Auswirkungen?

Auf den ersten Blick ist dieses Urteil für PV-Investoren wenig erfreulich. Immerhin haben in ganz Europa (neben Spanien unter anderem in Tschechien, Italien und anderen osteuropäischen Staaten) Investoren gegen die massiven und teilweise rückwirkenden Kürzungen von Erneuerbare-Energien-Einspeisevergütungen geklagt. Häufig berufen sich nachfolgende Schiedsgerichte auf vorher ergangene Urteile (ohne hierzu verpflichtet zu sein).

Möglichweise sind die Auswirkungen des Urteils jedoch begrenzt:

  • Das vorliegende Urteil betrifft nur die verhältnismäßig geringfügigen Kürzungen der Einspeisevergütung aus dem Jahr 2010 und nicht die später folgenden Maßnahmen des spanischen Staates, die viel massiver in die Rechte der Investoren eingegriffen haben. Diese ersten und damit noch recht harmlosen Eingriffe sind nicht vergleichbar mit den Änderungen, die andere Erneuerbare-Energien-Investoren auch gerade in Osteuropa erlitten haben. Zudem sind nationale Fördersystem für Erneuerbare Energien sehr unterschiedlich ausgestaltet, so dass generelle Bewertungen mit Vorsicht zu genießen sind.
  • Das mit der Sache befasste Schiedsgericht scheint nicht verstanden zu haben, wie Einspeisevergütungssysteme funktionieren. Gerade dass Dauer und Höhe der Vergütung im Voraus festgelegt sind, macht Einspeisevergütungen auch für risiko-averse Investoren so attraktiv.
  • Schließlich ist das Urteil auch nicht einstimmig ergangen. Einer der Schiedsrichter hat sich ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass Ansprüche aus Einspeisevergütungssystemen schützenswert sind und Investoren bei einer unverhältnismäßigen Änderung Schadensersatz bekommen können.
  • Die Erneuerbare-Energien-Investoren können also weiter hoffen: Noch steht nicht fest, welche Ansicht sich im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit bezüglich Einspeisevergütungen in den kommenden Monaten durchsetzen wird.

Ansprechpartner: Dr. Dörte Fouquet

Share
Weiterlesen

15 April

Masterplan Geothermie für NRW: Startschuss für Förderprogramm zur Risikoabsicherung hydrothermaler Geothermie

Am 8.4.2024 hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW den Masterplan Geothermie für NRW veröffentlicht. Als erste Maßnahme ging zeitgleich ein Förderinstrument zur Absicherung des Fündigkeitsrisiko als zentrales Hemmnis für Vorhaben mitteltiefer und tiefer geothermischer Systeme an...

11 April

Doppelschlag des VG Köln: Rechtswidrige Glasfaser-Zugangsentgelte und sofortiger Zugang zu Kabelkanalanlagen der Telekom

Mit gleich zwei Beschlüssen sorgt das Verwaltungsgericht Köln für Aufmerksamkeit: Zum einen hat es die Entscheidung der Bundesnetzagentur (BNetzA) über Glasfaser-Zugangsentgelte in Fördergebieten für rechtswidrig erklärt und zum anderen die Telekom dazu verpflichtet, sofort Zugang zu ihren Kabelkanalanlagen zu gewähren....