Geld bekommt, wer Kohle hat (und sich schnell Gedanken macht)

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Spätestens bis Ende Januar sollten sich Kraftwerksbetreiber mit Kohlekesseln Gedanken machen: Wie und wann soll die Kohleverfeuerung im Kraftwerk enden?

Zeit bis zum 1.2.2021

Am 30.12.2020 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf Grundlage des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) eine Liste mit allen ihr bekannten Stein- und kleinen Braunkohlekraftwerken veröffentlicht. Auf der Liste finden sich auch Müllheizkraftwerke und Gas- und Dampfturbinenkraftwerke, also auch solche, die nicht nur Kohle verfeuern.

Bis zum 1.2.2021 haben Kraftwerksbetreiber Zeit, die Angaben auf der Liste – Name, Adresse, Hauptenergieträger, Nettonennleistung und Datum der Inbetriebnahme – zu überprüfen. Falls ein Kraftwerk noch nicht aufgeführt ist oder die Angaben nicht stimmen, besteht die bußgeldbewehrte Pflicht, die Angaben zu melden oder zu korrigieren.

Außerdem besteht nur noch bis zum 1.2.2021 die Möglichkeit, eventuelle Investitionen („Retrofits“) in das Kraftwerk, die sich positiv auf das Datum der Inbetriebnahme auswirken, geltend zu machen und Dampfsammelschienenblöcke, die ein selbstständiges (zunächst nur virtuelles) Kraftwerk darstellen, verbindlich gegenüber der BNetzA anzuzeigen (Formulare und Hinweise finden Sie hier).

Was passiert nach dem 1.2.2021?

Nach Ablauf der Korrekturfrist prüft die BNetzA die geänderten Daten der Anlagenbetreiber und reiht die Kraftwerke nach dem Datum der Inbetriebnahme. Am 1.7.2021 gibt sie die altersgereihte Kraftwerksliste bekannt.

Die Kraftwerksliste bildet die Grundlage für das Instrument der gesetzlichen Reduzierung durch Anordnung. Bereits zum Zieldatum 2027 und nicht erst zum Zieldatum 2031 – so steht es derzeit noch im Gesetz – ordnet die BNetzA gegenüber den „ältesten“ Kohlekraftwerken, die für das jährlich angestrebte Zielniveau erforderlich sind, ein bußgeldbewehrtes Verbot der Kohleverfeuerung an (vgl. Pressemitteilung BMWi). Hintergrund für die früher stattfindenden Anordnungen ist die beihilfenrechtliche Verständigung Deutschlands mit der Europäischen Kommission zum KVBG. Gegenüber Kohlekraftwerken bis einschließlich 150 MWel (sog. Kleinanlagen) ordnet die BNetzA weiterhin frühestens zum Zieldatum 2030 das Verbot der Kohleverfeuerung an.

Was passiert (wahrscheinlich) nicht?

Sollte eine Ausschreibung ab dem Zieljahr 2024 unterzeichnet sein – wovon derzeit aufgrund des großen Interesses an der ersten Ausschreibung nicht auszugehen ist – wird das Verbot der Kohleverfeuerung gegenüber den ältesten Kraftwerken entlang der Kraftwerksliste angeordnet, bis das jährliche Reduktionsziel erreicht ist.

Die ursprüngliche Ausschreibungsrunde für das Zieljahr 2027 wird nach der beihilfenrechtlichen Übereinkunft Deutschlands mit der EU-Kommission ersatzlos gestrichen (wir berichteten.)

Mehr Flexibilität durch Dampfsammelschienenblöcke

Ein wirksamer Dampfsammelschienenblock gilt als selbständige Kohleanlage im Sinne der KVBG. Er kann an der Kohleausschreibung teilnehmen und wird im Rahmen der gesetzlichen Reduzierung eigenständig berücksichtigt. Mit Blick auf das Datum der Inbetriebnahme kann das von Vorteil sein (spätere Anordnung). Die Blockbildung lohnt sich bei besonders großen Dampfsammelschienenanlagen, bei denen das Ende der Kohleverfeuerung schrittweise erfolgen soll. Eine Blockbildung erweitert in vielen Fällen die Handlungsoptionen.

Ein Dampfsammelschienenblock ist eine Einheit aus Dampferzeuger(n), Turbine(n) und Generator(en). Diese Hauptanlagenteile müssen durch eine Dampfsammelschiene miteinander mechanisch oder thermodynamisch verbunden sein. Neben technischen müssen auch formelle Voraussetzungen für eine wirksame Blockbildung erfüllt sein. Sie kann nur noch bis zum 1.2.2021 durch eine verbindliche Anzeige gegenüber der BNetzA erfolgen.

Neu: Anpassung Kohleersatzbonus im nochmals veränderten KWKG

Eine Woche vor Weihnachten hat der Gesetzgeber den erst Mitte 2020 neu geregelten Kohleersatzbonus im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) aufgrund der beihilfenrechtlichen Einigung mit der EU-Kommission erneut abgeändert (wir berichteten).

Der Kohleersatzbonus fällt jetzt für stillzulegende Kohle-KWK-Anlagen, die erstmals im Zeitraum von 1975 bis 1984 in Betrieb genommen wurden, deutlich geringer aus. Aber auch die Flexibilität zwischen Kohleersatzbonus und Kohleausschreibung nach dem KVBG wird in zweierlei Hinsicht eingeschränkt.

Anlagenbetreiber, die nach dem 31.5.2021 an einer Kohleausschreibung teilnehmen – also Ausschreibungen ab dem Zieljahr 2023 – dürfen bei einer erfolglosen Teilnahme nicht mehr auf den Kohleersatzbonus des KWKG zurückgreifen. Sichergestellt wird dies durch die neu eingeführte „unbedingte Verzichtserklärung“ gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Voraussetzung für die Teilnahme an den zukünftigen Kohleausschreibungen sein wird.

Außerdem sind Kraftwerke vom Kohleersatzbonus ausgeschlossen, deren elektrische KWK-Leistung bei weniger als 10 Prozent der elektrischen Leistung der Gesamtanlage liegt. Im Rahmen der Kohleausschreibungen kommt es weiterhin nicht auf den KWK-Anteil an, sodass Kohlekraftwerke mit geringem oder überhaupt keinem KWK-Anteil an den Kohleausschreibungen teilnehmen können.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Dr. Markus Kachel/Dr. Sascha Michaels

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