GVV-Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen vor dem Aus? – Wie wird der EuGH entscheiden?

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An diesem Donnerstag (21.3.2013) werden die Energieversorgungsunternehmen ihre Blicke nach Luxemburg richten. Dann wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein seit langem erwartetes Urteil zu Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen, die sich an den Regelungen der Strom-grundversorgungsverordnung (StromGVV)/Gasgrund-versorgungsverordnung (GasGVV) orientieren, verkünden (Az. C-92/11). Das Urteil dürfte erhebliche Sprengkraft entfalten, hängen doch von der Entscheidung Rückforderungsansprüche der Kunden in beträchtlicher Höhe ab.

Worum geht es?

Die Verbraucherzentrale des Landes Nordrhein-Westfalen hatte gegen die RWE Vertriebs AG (RWE) wegen angeblich zu Unrecht umgesetzter Preiserhöhungen geklagt: Die Vertragsklausel dazu verstoße gegen AGB-Recht, weil sie nicht hinreichend klar und transparent sei und damit die Kunden unangemessen benachteilige. Die strittige Preisanpassungsklausel ist identisch mit § 4 Abs. 2 AVBGasV und findet sich mit leichten Anpassungen in § 5 Abs. 2 GasGVV wieder. Daher, so das Gegenargument von RWE, sei das AGB-Recht überhaupt nicht anwendbar, da es sich schließlich um einen Verweis auf gesetzliche Regelungen handelt.

Das Landgericht Dortmund gab der Verbraucherzentrale Recht, die Berufung von RWE beim Oberlandesgericht blieb erfolglos. Auf die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) setzte dieser das Verfahren aus und rief den EuGH an. Dieser soll nun klären, ob erstens eine Klausel, die auf gesetzliche Regelungen verweist, überhaupt der AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegt. Als zweites fragt der BGH, ob es den europarechtlichen Transparenzanforderungen genügt, wenn Anlass, Voraussetzung und Umfang einer Preisänderung nicht wiedergegeben werden, aber dem Kunden die Preiserhöhungen mit angemessener Frist im Voraus mitgeteilt werden und ihm das Recht zusteht, den Vertrag zu kündigen.

Wie wird der EuGH entscheiden?

Erfahrungsgemäß weichen die Richter des EuGH nur selten von den vorher erfolgenden Schlussanträgen der Generalanwälte ab. In diesem Fall hat die Generalanwältin in ihrem Schlussantrag vom 13.9.2012 die Frage, ob der Verweis auf einen Gesetzestext AGB-rechtlich überprüfbar ist, bejaht. Das sei nur dann anders, wenn die gesetzlichen Bestimmungen explizit für den abzuschließenden Vertrag und den Personenkreis gelten. Da die AVBGasV jedoch nur für Grundversorgungsverträge direkt anwendbar sei, sind deren Klauseln im Rahmen eines Sonderkundenverhältnis AGB-rechtlich überprüfbar.

Zu der spannenden zweiten Frage votierte die Generalanwältin, dass der Mangel an Transparenz der Klausel nicht dadurch kompensiert werden könne, dass das Versorgungsunternehmen die Preisänderung rechtzeitig mitteilt bzw. der Kunde kündigen und die Preisanpassung gerichtlich überprüfen lassen kann.

Für den Fall, dass sich der EuGH der Generalanwältin anschließt, haben RWE sowie die Bundesregierung beantragt, das Urteil nur mit Wirkung für die Zukunft zu erlassen. Die Voraussetzung für diese Einschränkung sah die Generalanwältin jedoch nicht für gegeben und votierte für eine auch rückwirkende Wirkung des Urteils.

GVV-Preisanpassungsklauseln vor dem Aus?

Aber auch in diesem Fall würde das nicht bedeuten, dass alle Klauseln, die auf das Preisänderungsrecht der AVBGasV bzw. GasGVV (oder: StromGVV) verweisen, automatisch unwirksam sind. Der BGH muss seinerseits entscheiden, ob die konkrete Klausel, um die gestritten wird, intransparent und damit unwirksam ist. Hierfür muss er die Auslegungen des EuGH zugrunde legen. Die Folge wäre, dass alle Preiserhöhungen, die auf solchen Klauseln basieren, unwirksam sind und die Kunden Rückzahlung verlangen können. In diesem Fall wären aber auch die vom BGH entwickelten Rechtsinstitute bei Rückforderung von unrechtmäßigen Preisanpassungen zu beachten (wir berichteten).

War es das?

Nein, das war es noch nicht. Neben diesem Verfahren sind beim EuGH noch zwei weitere Verfahren anhängig (Az. C-359/11, C-400/11), die das obige Verfahren in den Schatten stellen könnten. Hier geht es nämlich um die Frage der Wirksamkeit von Preisanpassungen in Grundversorgungsverhältnissen. Selbst diese hängen nach Ansicht des BGH davon ab, ob die Klauseln der AVBGasV und der StromGVV/GasGVV den Transparenzanforderungen der Elektrizitäts– bzw. Gasbinnenmarktrichtlinie entsprechen. Zurzeit ruhen diese Verfahren allerdings noch.

Schließt sich der EuGH dem Votum der Generalanwältin bei Sonderverträgen an, besteht die Gefahr, dass er – mit gleicher Begründung – auch die Preisanpassungsrechte für alle grundversorgten Kunden nach der Strom-/GasGVV in Frage stellt. Das wiederum wäre dramatisch: Das Modell „Grundversorgung“ wäre akut gefährdet.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Dr. Erik Ahnis

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