In Sachen Hochspannungskabel-Kartell wird es wieder spannend

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Manchmal sind Merkzettel ganz sinnvoll. So auch im Falle des Hochspannungskabel-Kartells. Am 2.4.2014 hatte die EU-Kommission gegen europäische sowie japanische und koreanische Hersteller von Hochspannungskabeln ein Bußgeld verhängt. Auch wenn diese Entscheidung weit zurückliegt, so hat der Vorgang für potentiell Geschädigte nicht an Bedeutung verloren.

Wieso? Zum einen hat die Kommission vor kurzem die Gründe für ihre Entscheidung mit interessanten Details veröffentlicht. Zum anderen sind weiterhin Klagen dagegen vor dem Europäischen Gericht anhängig. Urteile in diesen Verfahren werden bereits im Frühjahr 2018 erwartet. Sollten sie rechtskräftig werden, so wird auch die Feststellung der Kommission bindend, dass gegen Kartellrecht verstoßen wurde, und die ist wiederum die Grundlage, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Aber nun der Reihe nach.

Worum ging es?

Wie so oft hat die Europäische Kommission auch in diesem Fall von dem Kartell erfahren, weil einer der Beteiligten, hier ABB, von der Kronzeugenregelung Gebrauch gemacht und sie über die Absprachen informiert hat. Während ABB straflos blieb, hat die Kommission weitere Kabelhersteller sowie teilweise ihre Muttergesellschaften mit einer Geldbuße von insgesamt rund 302 Mio. Euro belegt. Dass ABB kein Bußgeld zahlen muss, heißt aber noch nicht, dass das Unternehmen auch zivilrechtlich ungeschoren davon kommt.

An dem Kartell, das von 1999 bis Januar 2009 bestand, waren nach den Feststellungen der Kommission die meisten der weltweit größten Hersteller von Hochspannungsenergiekabeln beteiligt – wenn auch unterschiedlich lang. Diese hätten vereinbart, dass sich Hersteller im jeweiligen Heimatgebiet der jeweils anderen Seite im Wettbewerb zurückhalten, und den übrigen Weltmarkt unter sich aufgeteilt. Die europäischen Hersteller sollen sich daneben Projekte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugeteilt haben. Sachlicher Gegenstand dieser Absprachen waren nach den Feststellungen der Kommission Erdkabel für Spannungen ab mindestens 110 kV und Unterwasserkabel für Spannungen ab mindestens 33 kV einschließlich aller Produkte, Arbeiten und Dienstleistungen, die den Kunden zusammen mit den Energiekabeln verkauft werden, wenn sie Bestandteil eines Projekts zur Verlegung von Energiekabeln sind.

Was bedeutet das für Geschädigte?

Unternehmen, die im Zeitraum 1999 bis 2009 kartellbeteiligte Hersteller mit der Verlegung eines Hochspannungserd- bzw. -unterwasserkabels beauftragten, sind potentiell geschädigt. Denn in den meisten Fällen führen Kartellabsprachen zu überhöhten Preisen, weil sie die normalen Wettbewerbsbedingungen außer Kraft setzen. Berücksichtigt man dabei auch Verzugszinsen, so kann der potentielle Schaden schnell im sechsstelligen Bereich liegen.

Insbesondere vor dem Hintergrund der nun verfügbaren umfassenden Entscheidungsgründe (ca. 300 Seiten) lohnt es sich daher unter Umständen, genau zu prüfen, ob man von dem Kartell betroffen ist und wie es um die Verjährung bestellt ist. So lässt sich besser beurteilen, ob Ansprüche gegebenenfalls Aussicht auf Erfolg hätten.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Dr. Holger Hoch/Dr. Anna Lesinska-Adamson

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