Individuelle Netzentgelte: Beschwerde gegen finale Festlegung der BNetzA könnte sich lohnen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Festlegung eines Anspruchs auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV (BK4-22-086) veröffentlicht. Problematisch ist die Festlegung für stromintensive Unternehmen, die 2021 von einer Vereinbarung nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV profitierten, im Jahr 2022 aber lediglich Prozessdampf oder andere erdgasbasiert hergestellte Medien oder Stoffe einsetzen und somit nur mittelbar eine Reduktion des Gasbezugs beim Vorlieferanten nachweisen können. Diesen Unternehmen bleibt letztlich nur eine Beschwerde gegen die Festlegung, um ihre Rechte zu wahren.

Überblick über die Festlegung

In vielen Punkten ist die finale Festlegung aus Sicht der stromintensiven Unternehmen nicht zu beanstanden. Die Anforderungen an eine signifikante Reduktion des Gasbezugs sind mit grundsätzlich zehn Prozent im Vergleich zum Vorjahr nicht überhöht, zudem sind Ausnahmen vom Vorjahresvergleich für besondere Konstellationen genannt. Es werden alle im Jahr 2022 getroffenen Maßnahmen zur Reduktion des Gasverbrauchs berücksichtigt und nicht nur Maßnahmen nach Erlass der Festlegung bzw. der vorläufigen Anordnung oder sogar erst nach Meldung beim Netzbetreiber. Es gibt keine Frist für die Meldung an diesen. Die Anforderungen an die Meldung und Nachweisführung dürften keine durchgreifenden Probleme bereiten.

Allerdings hat die BNetzA mit der Festlegung beschlossen, dass nur jene Unternehmen eine Weitergeltung ihrer individuellen Netzentgeltvereinbarungen beanspruchen können,

„die eine eigene Gasreduzierung und damit einhergehende eigene Produktionsreduzierung […] nachweisen“

(S. 12 der Festlegung). Ausdrücklich lässt die BNetzA insoweit nur eine Reduzierung des „eigenen unmittelbaren Gasbezug[es]“ genügen (S. 16 der Festlegung). Dieser Ausschluss findet sich zwar noch nicht im Beschlusstenor am Anfang der Festlegung, allerdings hinreichend deutlich in den Gründen. Die Behörde lässt dabei das Erfordernis unberücksichtigt, auch den Nachweis über eine mittelbare, aber zurechenbare Gasreduktion führen zu dürfen. Zur Begründung führt sie an, dass dies der Wortlaut des § 118 Abs. 46 EnWG nicht zulasse. Auch eine analoge Anwendung der Festlegungsermächtigung auf mittelbare Verbräuche käme mangels planwidriger Regelungslücke nicht infrage. Dem stehe die „Intention der Regelung, gezielt den Unternehmen eine Weitergeltung ihrer Vereinbarung zu ermöglichen, die im direkten Wege selbst Gas einsparen“ entgegen.

Wer sollte eine Beschwerde erwägen? Wieso und bis wann?

Je nach wirtschaftlicher Betroffenheit müssen stromintensive Unternehmen erwägen, gegen diese Festlegungsinhalte Beschwerde beim OLG Düsseldorf einzulegen. Dies betrifft Unternehmen, die…

  • … im Jahr 2021 über eine wirksame Vereinbarung über die Gewährung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV verfügten.
  • … die Voraussetzungen des individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV im Jahr 2022 (möglicherweise) nicht erreichten oder zwar die Voraussetzungen erreichten, aber eine im Jahr 2021 erreichte Benutzungsdauer von mindestens 7.500 bzw. 8.000 Stunden (möglicherweise) nicht erreichten.
  • … unter Einsatz von Gas am Standort erzeugten Dampf oder andere Stoffe/Medien (z.B. Ammoniak, Etylen, Propylen) verbrauchten.
  • … den Verbrauch im Kalenderjahr 2022 reduziert hatten.

Diese Erwägung basiert auf den Zweifeln, die man an den von der BNetzA angeführten Gründen für die Beschränkung des Anwendungsbereichs bzw. Adressatenkreises haben darf.

Der Wortlaut des § 118 Abs. 46 EnWG fordert keine Reduzierung des „eigenen unmittelbaren Gasbezug[es]“. Vielmehr ist dort lediglich die Rede von „Unternehmen, die […] ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren“. Dies schließt einen mittelbaren Gasbezug bzw. die Zurechenbarkeit eines solches Gasbezuges damit weder ausdrücklich ein noch aus und rechtfertigt somit die restriktive Sichtweise der BNetzA nicht. Betrachtet man die tatsächliche Intention des Gesetzgebers, „die Gefahr einer Gasmangellage im Winter 2022/2023 abzuschwächen“, weswegen „eine sofortige Gasreduktion auch in der Industrie notwendig“ ist (vgl. BT-Drs. 20/2664, S. 2 und 9), liegt auf der Hand, dass gerade die Potenziale in der Industrie über eine Berücksichtigung mittelbarer bzw. zurechenbarer Reduktion bestmöglich abgerufen werden sollten. Die von der BNetzA stattdessen angenommene Intention, wonach nur jene Unternehmen begünstigt werden sollen, „die im direkten Wege selbst Gas einsparen“, findet sich so nicht in den Gesetzgebungsmaterialien wieder.

Planwidrige Regelungslücke

In Anbetracht der vorstehend wiedergegebenen Intention des Gesetzgebers sprechen zudem Argumente dafür, dass er insoweit eine planwidrige Regelungslücke geschaffen hat: Hätte der Gesetzgeber bei der Abfassung des Wortlauts des § 118 Abs. 46 EnWG gewusst, dass ein möglichst weitreichender Anreiz zu einer Reduzierung des Gasbezugs nur geschaffen werden kann, wenn auch die mittelbaren bzw. zurechenbaren Gasverbrauchsreduktionen einen Anspruch auf Fortgeltung der individuellen Netzentgeltvereinbarungen eröffnen, hätte er dies im Wortlaut des § 118 Abs. 46 EnWG ausdrücklich angelegt. Das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke berechtigt dazu, die planwidrig nicht berücksichtigten Lebenssachverhalte gemäß § 118 Abs. 46 EnWG in analoger Anwendung gleichermaßen zu berücksichtigen.

Auf der anderen Seite ist bei einer rein rechtlichen Betrachtung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde zu berücksichtigen, dass insbesondere im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gebotenen Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und natürlich angesichts des auf den ersten Blick problematischen Gesetzeswortlauts („Verminderung ihres Gasbezugs“) eine Beschwerde alles andere als ein „Selbstläufer“ ist. Allerdings gilt, dass betroffene Unternehmen durch eine Beschwerde (vom Aufwand abgesehen) „nichts zu verlieren haben“. Die Frist zum Einlegen einer Beschwerde beim OLG Düsseldorf gegen die Inhalte der Festlegung endet am 23.1.2023.

Ansprechpartner*innen: Dr. Thies Christian Hartmann/Dr. Markus Kachel/Rosalie Wilde

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