Interview mit Dr. Christian de Wyl und Jan-Hendrik vom Wege zur Elektromobilität: “Das Laden beim Arbeitgeber ist rechtlich nicht trivial“

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Elektroautos sowie die dazugehörige Ladeinfrastruktur  sollen in kommenden Jahren zum normalen Straßenbild gehören. Kann das gelingen? Gerade in der Stadt kann aber nicht jeder in der eigenen Garage sein Auto aufladen. Alternativen müssen her: am besten dort, wo die Menschen ihre Autos (für eine gewisse Zeit) abstellen – zum Beispiel beim Arbeitgeber. Zu den rechtlichen Auswirkungen haben wir Dr. Christian de Wyl und Jan-Hendrik vom Wege befragt.

BBH-Blog: Lieber Herren, vielen Dank für Ihre Zeit! Und lassen Sie uns gleich mit der ersten Frage starten: Was würden Sie sagen, wenn wir Ihnen sagten, dass Ihr nächster Dienstwagen mit Strom fahren wird? Eine Million Elektrofahrzeuge kommen ja nicht einfach so auf Deutschlands Straßen.

vom Wege: Ich würde mich sehr freuen. Die Strecken, die ich regelmäßig mit dem Auto zurücklege, kann ich sehr gut mit einem E-Fahrzeug und damit CO2-frei fahren.

BBH-Blog: Nun gut, so weit sind die wenigsten Unternehmen bislang. Aber spätestens dann würde man Ladesäulen auf den Parkplätzen dieser Unternehmen sehen.

vom Wege:  Ja genau. Allerdings werden Unternehmen häufig auch daran denken, die eigene Fahrzeugflotte umzustellen. Untersuchungen haben gezeigt, dass sich durch ein Flottenmanagement die Zahl der benötigten Fahrzeuge oft drastisch reduzieren lässt und so  Spielräume für den Einsatz von E-Fahrzeugen entstehen. Denken Sie nur einmal an die etwa 3 Millionen Fahrzeuge der öffentlichen Hand und deren Wegstrecken …. Plötzlich hören sich 1 Millionen Fahrzeuge gar nicht mehr so viel an.

BBH-Blog: Der nächste Schritt für ein Unternehmen wäre dann, diese Ladesäulen auch für Dienstwagen oder Privatautos der Mitarbeiter zugänglich zu machen?

vom Wege: Ja, ein ganz wichtiger Punkt. Arbeitnehmer, die ein Elektroauto besitzen, werden zu Hause und bei der Arbeit Strom tanken. Im öffentlichen Bereich wird es langfristig eher um das Schnellladen gehen. Arbeitnehmer werden bei vorhandener Ladeinfrastruktur von ihren Arbeitgebern fordern, diese auch privat für ihre E-Fahrzeuge nutzen zu können. Die Unternehmen wollen sich sicher auch nicht verweigern. Das Laden beim Arbeitgeber ist aber gar nicht trivial.

BBH-Blog: Inwiefern? Was würde das für das Unternehmen bzw. den Arbeitgeber denn bedeuten?

Dr. de Wyl: Es sind eine Reihe rechtlicher Aspekte zu beachten. Dabei sind die arbeitsrechtlichen Fragen etwa der Mitbestimmung, Gleichbehandlung oder der vertraglichen Regelung noch recht einfach, da mit anderen Situationen vergleichbar. Schwieriger wird es im Energie- bzw. Steuerrecht. Wer schuldet Stromsteuer? Muss die Messeinrichtung geeicht sein? Etc. pp. Der Gesetzgeber will hier tätig werden und hat im Entwurf des Strommarktgesetztes klargestellt, dass der Betreiber der Ladeeinrichtung der Energieverbraucher ist. Wichtig für das Thema Stromsteuer, aber keine Lösung mit Blick auf die EEG-Umlage.

BBH-Blog: Das hört sich kompliziert an.

Dr. de Wyl: Für einen Fachmann sind das vertraute Dinge. Nur wenn ein Unternehmen damit konfrontiert wird, verliert man schnell den Spaß an der Elektromobilität bzw. verbietet den Mitarbeitern die Nutzung. Wir empfehlen daher auch regelmäßig einen dritten Dienstleister einzuschalten. Da gibt es neben den Energieversorgern, deren Kernkompetenz betroffen ist, inzwischen viele Akteure am Markt.

BBH-Blog: Was ist mit dem Steuerrecht? Ist es klar geregelt, wer den geldwerten Vorteil des Ladens versteuert?

Dr. de Wyl: Das Beladen des Dienstwagens, der auch privat genutzt werden darf, ist einfach. Wir kennen die Versteuerung der privaten Nutzung von den Verbrennern. Die hier einschlägigen Regelungen gelten bei Elektrofahrzeugen und deren Beladung entsprechend: 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch. Besonderheiten gelten bezüglich der Batterie, die aus dem Listenneupreis hinausgerechnet wird.

Der Spaß fängt an, wenn Sie tiefer einsteigen und auch den Fall betrachten, dass der Mitarbeiter sein Dienstfahrzeug zu Hause oder bei seinem Lebenspartner lädt. Da sind intelligente Konzepte gefragt, bei denen Kosten und Nutzen noch in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.

BBH-Blog: Sie sprachen vorhin von den energierechtlichen Rahmenbedingungen. Kommt der Strom eigentlich vom Arbeitgeber oder stellt er nur „die Steckdose“ zur Verfügung, so dass der Kunde seinen Lieferanten mitbringen kann?

vom Wege: Eine vielschichtige Frage.

Zunächst muss man sich klar machen, dass die derzeitigen Rahmenbedingungen voraussetzen, dass jede Entnahmestelle vom Netzbetreiber einem Zählpunkt zugeordnet wird und von einem Lieferanten beliefert wird. Die Wechselfristen betragen mehrere Werktage.  Man kann also nicht je nachdem, wer gerade lädt, von einem anderen Stromlieferanten beliefert werden. Die Ladesäule hat somit einen Stromlieferanten im energiewirtschaftlichen Sinne. Üblicherweise schließt der Betreiber diesen Vertrag mit einem Lieferanten.

Dr. de Wyl: Eine völlig andere Frage ist, wer mit dem Mitarbeiter bzw. Kunden einen Vertrag schließt, dass er eine Ladeeinrichtung nutzen darf. Wir sprechen hier üblicherweise vom Mobilitätsanbieter. Diese Rolle kann irgendjemand übernehmen: das Unternehmen, der Automobilhersteller … Wichtig ist, dass der Mobilitätsanbieter, soweit er nicht selbst Betreiber der Ladesäule ist, sich mit dem Betreiber darüber verständigt hat, dass seine Kunden bzw. Mitarbeiter laden dürfen.

Natürlich kann der Arbeitgeber das Laden selbst organisieren. Bei den wenigsten Unternehmen wird es aber zum eigentlichen Geschäft passen, sich dieses Themas zu widmen. Insofern halte ich es für eine gute Lösung, einen Dienstleister mit dem Betrieb der Ladeinfrastruktur zu beauftragen, etwa das örtliche EVU.

BBH-Blog: Eine Schlüsselfrage dürfte dann sein, wie es eigentlich mit der Haftung aussieht?

vom Wege: Natürlich. Schäden sind sicher nie auszuschließen, gerade wenn es um Elektrizität geht. Denken Sie an Überspannungen oder den Fall, dass der Strom ausfällt und der Mitarbeiter nicht laden kann und ihm dadurch ein Schaden entsteht. Der Ladesäulenbetreiber kann und sollte deswegen seine Haftung beschränken. Das kann er auf unterschiedlichen Wegen tun, die natürlich auch vom Betreibermodell abhängen. Die verschiedenen Aspekte dürften sich im Szenario des Ladens beim Arbeitgeber, das dadurch gekennzeichnet ist, dass der Benutzerkreis bekannt und stetig ist, über entsprechende Nutzungsverträge zwischen Betreiber und dem einzelnen Nutzer regeln lassen. Ein Schild nach dem Motto „Laden auf eigene Gefahr“ kann allerdings nie ausreichend sein.

BBH-Blog: Eine abschließende Frage – und wir fragen nicht, weil wir da was planten – hätten wir noch: Wie sieht es denn aus, wenn ein Privater auf einen Betriebsparkplatz fährt und einfach „schwarz lädt“?

vom Wege: Ladesäulen sind ja grundsätzlich nicht einfach so zugänglich und der Ladeprozess nicht ohne eine Identifikation durch den Ladenden oder die Eingabe eines Freischaltcodes zu starten. Insofern halte ich das Risiko eines „Schwarzladens“ für eher gering.

BBH-Blog: Das ist doch beruhigend. Herzlichen Dank für Ihre Zeit!

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