LG Leipzig: Opfer unlauterer Werbemethoden in der Kosten-Falle

Wenn Drückerkolonnen von Haus zu Haus ziehen, um mit irreführenden Angaben Strom- und Gaskunden zu werben, gilt es keine Zeit zu verlieren: Eine gerichtliche Untersagungsverfügung stoppt diesen unlauteren Wettbewerb schnell und effizient. Eine Abmahnung wird oft als Zeitverschwendung empfunden: Der unlautere Konkurrent weigert sich häufig, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Einstweilen haben seine Drücker die Gemeinde buchstäblich abgegrast und sind weitergezogen – dann wird aus Sicht vieler Unternehmen ein gerichtliches Verfahren als überflüssig empfunden, da der Schaden bereits eingetreten ist.

Allerdings sollte man in derartigen Fällen einen kühlen Kopf bewahren und sorgfältig vorgehen: Neben der gründlichen Ermittlung der Wettbewerbsverstöße und Auswahl geeigneter Zeugen, ist immer dazu zu raten, die Gegenseite vorher abzumahnen:

Eine neue Entscheidung des Landgerichts (LG) Leipzig (Urt. v. 11.5.2011, Az. 05 O 720/11) stellt klar, dass Energieversorger, die sich gegen unlautere Methoden zur Wehr setzen wollen, günstiger fahren, wenn sie zuvor abmahnen: Wenn man in dieser angespannten Situation nämlich aus Zeitgründen auf eine Abmahnung verzichtet, riskiert man mit hoher Wahrscheinlichkeit, die Kosten des Verfahrens alleine tragen zu müssen, wenn die Gegenseite zwar den gerichtlichen Untersagungsbeschluss anerkennt, aber gegen die Kostenentscheidung Widerspruch einlegt.

Nach Meinung des LG Leipzig ist auch die bekannte Tatsache, dass der Wettbewerber in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit grundsätzlich die Unterlassungserklärung verweigert, kein Grund, die Abmahnung im konkreten Fall für entbehrlich zu halten. Wie sich der unlautere Wettbewerber gegenüber Dritten verhalten habe, sei irrelevant.

So wenig überzeugend diese Begründung auch sein mag: Die betroffenen Unternehmen sollten das Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben, vermeiden und den Konkurrenten in jedem Fall vorher abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern – und sei es mit einer Frist von nur wenigen Stunden.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh

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