Marktstammdatenregister: Auslaufen wichtiger Übergangsbestimmungen zum Jahresanfang!

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Mit einiger Verspätung ging das Webportal des Marktstammdatenregisters am 31.1.2019 in Betrieb. Seitdem sind alle relevanten Akteure des Strom- und Gasmarktes verpflichtet, sich selbst sowie ihre Erzeugungsanlagen (EEG-Anlagen, KWK-Anlagen, Batteriespeicher, konventionelle Kraftwerke) und große Verbrauchseinrichtungen dort zu registrieren. Dabei sollten sie einige aktuelle Entwicklungen zum Register beachten.

Auslaufen der Übergangsfrist zur Registrierung von Bestandsanlagen

Neuanlagen müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registriert werden. Aber auch sämtliche Bestandsanlagen trifft die Pflicht zur Neuregistrierung. Die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) sieht für Bestandsanlagen, die vor dem Start des Marktstammdatenregisters in Betrieb gegangen sind, grundsätzlich eine zweijährige Übergangsfrist ab Start des Webportals am 31.1.2019 vor. Diese Frist endet mit Ablauf des 31.1.2021.

Wie die Bundesnetzagentur (BNetzA) kürzlich mitteilte, wurden bislang nur etwa 1,1 von schätzungsweise insgesamt 1,8 Millionen Bestandsanlagen registriert. Anlagenbetreibern, die bis Ende Januar 2021 nicht registriert sind, droht wegen der Verletzung der Meldepflichten ein vorläufiger Auszahlungs-Stopp ihrer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie eine endgültige Förderreduzierung. Anschlussnetzbetreiber müssen diese Zahlungsaussetzung umsetzen.

Erinnerungsschreiben der Netzbetreiber an die Betreiber von Bestandsanlagen

Vor dem Hintergrund der bislang schleppenden Registrierung von Bestandsanlagen kann sich für Netzbetreiber anbieten, je nach Betroffenheit im eigenen Netz ein Erinnerungsschreiben an die Betreiber von Bestandsanlagen zu versenden. Dazu dürften die Netzbetreiber zwar nicht verpflichtet sein: Das Gesetz sah lediglich eine einmalige Hinweispflicht auf die Registrierung an die Betreiber bestehender EEG-Anlagen und KWK-Anlagen innerhalb von 18 Monaten nach dem Start des Webportals vor, die bis zum 31.7.2020 zu erfüllen war. Auch wenn die Netzbetreiber ihre gesetzliche Informationspflicht schon erfüllt haben, kann eine weitere Erinnerung gleichwohl Sinn machen. Bestenfalls lassen sich dadurch spätere Auseinandersetzungen mit Anlagenbetreibern über die Registrierungspflicht und daraus resultierende ausbleibende Zahlungen vermeiden.

Verwaltungsverfahren der BNetzA wegen Fristverstößen bei der Netzbetreiberprüfung

Nach § 13 MaStRV kann die BNetzA Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, sowie die Daten der Betreiber dieser Einheiten zu prüfen (Netzbetreiberprüfung). Grundsätzlich muss die Prüfung innerhalb eines Monats nach der Aufforderung erfolgen, wobei die Frist innerhalb des Übergangszeitraums bis Ende Januar 2021 grundsätzlich sechs Monate beträgt.

Die BNetzA hat nunmehr festgestellt, dass zahlreiche Netzbetreiber ihren Pflichten zur fristgerechten Netzbetreiberprüfung nicht nachkommen. Dies betreffe sowohl Bestandsanlagen als auch Neuanlagen. Bei letzteren sei die gesetzliche Frist zur Netzbetreiberprüfung teils über ein Jahr überschritten. Deswegen hat die BNetzA angekündigt, die Netzbetreiberprüfung förmlich mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Dazu sollen betroffene Netzbetreiber zunächst eine Erinnerung per E-Mail erhalten. Zur Bearbeitung wird eine Frist von vier Wochen gesetzt. Wird die Netzbetreiberprüfung in diesem Zeitraum nicht durchgeführt, wird ein mehrstufiges, förmliches Verwaltungsverfahren eröffnet. Falls Ihr Unternehmen von einem entsprechenden Verwaltungsverfahren bereits betroffen ist und insbesondere die Festsetzung eines Zwangsgeldes droht, sollten Sie schnell handeln.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Thies-Christian Hartmann/Dr. Wieland Lehnert/Alexander Bartsch

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