Mehr Flexibilität bei der Änderung des Anlagentyps von Windenergieanlagen

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Wer eine Windenergieanlage bauen will, muss das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) einhalten. Das regelt die Genehmigungsverfahren für Anlagen ab einer Höhe von 50 m im Detail. Soll eine Anlage in anderer Form realisiert werden als ursprünglich genehmigt, muss wiederum eine Änderungsgenehmigung nach dem § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eingeholt werden. Dies kostet nicht nur Geld, sondern verzögert auch die Fertigstellung des Projekts. In Zukunft könnte es aber einfacher gehen. Das ist die Folge eines kürzlich veröffentlichten Beschlusses (Az. 22 CS 16.1052 u.a.) des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München.

Der VGH München stellt in seinem Beschluss vom 11.8.2016 fest, dass es nicht ohne weiteres eine genehmigungsbedürftige Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG darstellt, wenn man einen anderen Anlagetyp errichtet als ursprünglich beabsichtigt. Damit bedarf es auch bei einer Änderung des Anlagentyps einer Groß-Windenergieanlage nicht zwingend einer kostenpflichtigen Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG; vielmehr kann auch eine Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausreichend sein.

Worum ging es?

Die Antragstellerin hatte sich ursprünglich 13 Windkraftanlagen des Typs Nordex N117 mit einer Nennleistung von jeweils 2,4 MW und einer Gesamthöhe von jeweils 199 m genehmigen lassen. Später beantragte die Antragstellerin Änderungsgenehmigungen, weil sie statt der Nordex-Anlagen solche vom Modell Enercon E115 mit einer Nennleistung von jeweils 3 MW und einer Gesamthöhe von jeweils 195 m errichten wollte, und begann sogleich mit den bauvorbereitenden Maßnahmen für den neuen Anlagentyp. Die Genehmigungsbehörde ordnete daraufhin die Stilllegung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG an. Dagegen ging die Antragstellerin gerichtlich vor. Über die vorsorglich gestellten Anträge auf Erteilung der Änderungsgenehmigungen hat die Genehmigungsbehörde noch nicht entschieden. Die Antragstellerin argumentiert, dass es gar keiner Änderungsgenehmigungen bedarf, sondern vielmehr Anzeigen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausreichen.

Diese Ansicht teilt der VGH München im Rahmen der summarischen Prüfung der Stilllegungsanordnung im einstweiligen Rechtsschutz weitestgehend. Eine genehmigungsbedürftige Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sei mangels erheblicher nachteiliger Auswirkungen durch die Änderung des Anlagentyps im konkreten Fall nicht gegeben. Bei der Prüfung, ob konkrete nachteilige Auswirkungen vorliegen, seien auch zu diesem Zeitpunkt vorliegende weitere Erkenntnisse über den neuen Anlagentyp (z.B. Schallimmissionsgutachten zum neuen Anlagentyp) zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin hinsichtlich des Schallschutzes insoweit durch die Vorlage entsprechender Gutachten schlüssig vorgetragen, dass sämtliche streitgegenständliche Anlagen aufgrund der Typänderung prognostisch hinter den in den Ausgangsgenehmigungen zugrunde gelegten Lärmprognosen zurückblieben.

Auftrieb für die Windbranche

Es ist zu erwarten, dass sowohl Zeit- als auch Kostenaufwand einer Umplanung des Anlagentyps nach dieser Entscheidung des VGH München in Zukunft deutlich geringer ausfallen können, sofern sich auch andere Obergerichte dieser Ansicht anschließen werden. Dies würde die Flexibilität für Projektierer beim Einkauf der Anlagen erhöhen und auch die Spielräume für Erwerber von Windparks erweitern.

Ansprechpartner: Stefan Lepke

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