Naturschutz-Ersatzzahlungen für Windräder – Gegenwind für Ausbau und Repowering?

Windrad Windpark Windanlage Wolken
© BBH

Bundesumweltminister Peter Altmaier betont des Öfteren, dass Energiewende und Naturschutz miteinander vereinbar sind. In diesem Sinne hat das Bundeskabinett am 24.4.2013 einen Verordnungsentwurf aus Altmaiers Hause über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bundeskompensationsverordnung – BKompV-E) beschlossen.  Darin werden Kompensationszahlungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft bundeseinheitlich geregelt. Diese Kosten stellen einen erheblichen Kostenfaktor bei Windenergieprojekten dar. Deshalb kommt der Ausgestaltung der vorgenannten Verordnung erhebliche wirtschaftliche und energiepolitische Bedeutung zu. § 15 BNatSchG verbietet grundsätzlich Eingriffe in Natur und Landschaft. Sind solche Eingriffe nicht vermeidbar, muss der Verursacher sie ausgleichen – vorrangig durch Ausgleichsmaßnahmen und wenn er das nicht kann, indem er einen zweckgebundenen Geldbetrag zahlt (‚Ersatzzahlung‘).

Wie genau dieser Ausgleich abläuft, insbesondere wie diese Ersatzzahlung zu bemessen ist, überließ der Bundesgesetzgeber bislang den Ländern. Folge davon ist ein regionaler Flickenteppich. Die Spanne der möglichen Ersatzzahlungsbeträge bei Windkraftanlagen bis 200 m Höhe reicht von 20.000 bis 240.000 Euro, wobei die Mehrzahl der Länder, die Ersatzzahlungen vorsehen, Beträge von unter 100.000 Euro vorgeben. In manchen Bundesländern existieren überhaupt keine verbindlichen Vorgaben für die Höhe der Ersatzzahlungen. Die Spanne sei an folgenden Beispielen verdeutlicht:

Baden-Württemberg kann bei Windenergieanlagen eine Ersatzzahlung in Höhe von 1,0 bis 5,0 Prozent der Baukosten verlangen, Bayern als bundesdeutscher Spitzenreiter sogar bis zu 240.000 Euro pro Einzelanlage. In Nordrhein-Westfalen existiert nur grundsätzlich die Pflicht zur Ersatzzahlung – die konkrete Höhe setzt aber die Untere Naturschutzbehörde vor Ort in jedem Einzelfall fest. Beispielsweise Mecklenburg-Vorpommern macht überhaupt keine landesweit gültigen Vorgaben.

Mit dieser Uneinheitlichkeit soll jetzt der Entwurf der BKompV Schluss machen und bundesweit einheitliche Maßstäbe für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen festlegen.

Die BKompV-E sieht in § 12 Abs. 1 Satz 2 vor, dass Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftsbildes, die höher als 20 m sind, als nicht ausgleichbar gelten. Dies bedeutet, dass – abgesehen von Kleinstwindanlagen – ausnahmslos jede Neuerrichtung einer Windenergieanlage eine Pflicht zur Ersatzzahlung begründet. Dies gilt auch beim Repowering, denn auch dabei wird – wenn auch unter erleichterten Voraussetzungen – ein neuer Eingriff in Natur und Landschaft vorgenommen. Zur Höhe der Ersatzzahlungen sieht der Entwurf je nach Wertstufe 100 bis 800 Euro je Meter Anlagenhöhe vor, wobei im Einzelfall sogar noch mehr möglich sein soll.

Auf die gemeindliche Bauleitplanung wird sich der Entwurf wohl nicht direkt auswirken, da der Vorrang des bauplanerischen Ausgleichs nach § 1a BauGB unangetastet bleibt (§ 18 BNatschG). Gleichwohl steht zu erwarten, dass die Verordnung im Fall ihres Inkrafttretens Einfluss auf Umfang und Reichweite der in den Bauleitplänen enthaltenen naturschutzrechtlichen Festsetzungen haben wird.

Nachdem moderne Windenergieanlagen eine Gesamthöhe von bis zu 200 m erreichen, könnten je nach Standort Kosten in Höhe von bis zu 160.000 Euro fällig werden. Was in Bayern eine finanzielle Entlastung für Anlagenbetreiber darstellen kann, könnte in anderen Bundesländern den Neubau und das Repowering von Windenergieanlagen zusätzlich finanziell belasten. Auf der anderen Seite können die Ersatzzahlungen dazu beitragen, die Akzeptanz der Anlagen in der Bevölkerung zu verbessern.

Die BKompV muss noch durch den Bundesrat. Kritische Stimmen sagen, das schafft sie nicht. Schau’n wir mal.

Ansprechpartner: Wolfram von Blumenthal

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