Bild von Industriestromnetz mit Schriftzug

NEST-Prozess: die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Netzbetreiber (Teil 1/2)

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat im Rahmen des sogenannten NEST-Prozesses zur umfassenden Neuausgestaltung des Regulierungsrahmens für Strom- und Gasnetzbetreiber Ende des Jahres 2025 eine Reihe von Festlegungen getroffen (Bundesnetzagentur – Überblick über Kosten- und Erlösregulierung).

Der neue Regulierungsrahmen soll den bisherigen, verordnungsrechtlichen Rechtsrahmen ab der fünften Regulierungsperiode, also ab 2029 ersetzen. Die Festlegungen haben weitreichende Folgen für die Wirtschaftlichkeit des Netzbetriebs über einen langfristigen Planungshorizont hinweg und werden damit auch das Gelingen der Transformation der Energieinfrastruktur beeinflussen.

Branchenverbände und BNetzA diskutieren seit Frühjahr 2025 intensiv über die konkreten wirtschaftlichen Folgen und Implikationen des neuen Regulierungsrahmens. Die BNetzA vertritt hierbei den grundsätzlichen Ansatz, dass es zu keiner wirtschaftlichen Schlechterstellung der Netzbetreiber kommt. Branchenverbände haben hingegen in eigenen Berechnungen ein signifikantes Verschlechterungspotential identifiziert und im Konsultationsprozess auf Anpassungen zur Vermeidung von schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteilen gedrängt.

Nachteilige wirtschaftliche Gesamtauswirkungen für Netzbetreiber

Da die genannten Einzelanpassungen stark unternehmensspezifische wirtschaftliche Auswirkungen haben und von zukünftigen Entwicklungen mit Prognoseunsicherheiten – vor allem im Hinblick auf Preis- und Zinsentwicklungen – abhängen, gestaltet sich eine pauschal für alle Netzbetreiber gültige Quantifizierung der Auswirkungen schwierig. Nichtsdestotrotz kann aus der diskutierten qualitativen Bewertung und Abschätzung der Einzeleffekte eine Indikation der wirtschaftlichen Gesamtfolgen für die Netzbetreiber abgeleitet werden.

Allgemein kann festgehalten werden, dass sich die wirtschaftliche Position der Netzbetreiber mit dem neuen Regulierungsrahmen spürbar verschlechtern wird. Ausschlaggebend hierfür sind:

  • Verschärfungen der Effizienzvorgaben und des Abbaupfades der Ineffizienzen;
  • unverändert deutlicher Zeitversatz bei der Fortentwicklung der anerkannten OPEX, trotz vollständiger Trennung und nicht mehr notwendiger Anwendung bezogen auf die Fortentwicklung der CAPEX;
  • Verstärkung der Bedeutung einer angemessenen, zugestandenen Kapitalverzinsung über die Eigenkapitalzinssätze hinaus, aufgrund der Neueinführung des pauschalen WACC und damit auch einer Abkehr von den konkreten Fremdfinanzierungskosten;
  • Verschlechterung der Bedingungen für Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren.

Neben Berechnungen von Branchenvertretern mit im Ergebnis massiven Ergebnisverschlechterungen für die Netzbetreiber hat auch die BNetzA eigene Auswertungen zu den wirtschaftlichen Folgen vorgelegt.

Regelverfahren der BNetzA: Positive Effekte mit Einschränkungen

Die BNetzA kommt für Stromverteilnetzbetreiber im Regelverfahren indes zu diametral abweichenden, positiven Effekten. Allerdings stellt die Behörde nicht auf das Ergebnis der Netzbetreiber, sondern auf die Veränderung der Erlösobergrenzen ab, was zwar die Netzkundensicht, aber eben nicht die Netzbetreibersicht repräsentiert. Interessant an der ebenfalls veröffentlichten Auflistung der vermeintlich positiven Einzeleffekte ist, dass die BNetzA-Berechnungen nur deshalb positiv ausfallen, weil sie die Anpassung in der Ermittlung der Marktrisikoprämie sowie den OPEX-Aufschlag als positive bzw. deutlich positive Effekte berücksichtigt.

Ohne diese beiden Punkte würde auch die BNetzA-Berechnung eine negative Gesamtauswirkung für Netzbetreiber aufweisen. In einer Auswertung zur systematischen Auswirkung der mit dem neuen Regulierungsrahmen verbundenen Anpassungen sollten beide Effekte nicht berücksichtigt werden, da es sich bei der Anpassung der Marktrisikoprämie um eine Fehlerkorrektur der bisherigen Regulierungspraxis handelt. Ein mögliches Korrekturbedürfnis ab der 5. Regulierungsperiode hatte das OLG Düsseldorf in den Beschwerdeverfahren betreffend die EK-Verzinsung für die 4. Regulierungsperiode jedoch ohnehin bereits angedeutet. Beim temporären OPEX-Aufschlag im Strom handelt es sich – je nach genauer Ausgestaltung – nicht um einen Vorteil, sondern lediglich einen (partiellen) Ausgleich eines künftig erwartbaren Nachteils.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Auswirkungen des NEST-Prozesses die Wirtschaftlichkeit der Netzbetreiber signifikant belasten werden. Zwar werden die Effekte je nach Ausgangssituation der einzelnen Netzbetreiber sehr unterschiedlich ausfallen. Insgesamt ist jedoch anhand der von Branchenverbänden und selbst angestellten Analysen von einer deutlichen Verschlechterung der Gewinnerwartungen (orientiert an der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung) im klar zweistelligen Prozentbereich auszugehen.

Zu den negativen Folgen für die Investorensuche und die Transformation lesen Sie gern in unserem Teil 2, der morgen in diesem Blog erscheinen wird.

Ansprechpartner:innen: Stefan Missling/Axel Kafka/Thomas Straßer/Andreas Fimpel

Share
Weiterlesen

05 Juni

BNetzA veröffentlicht Festlegungsentwurf „HEDWIG“: Neue weitreichende Datenmeldepflichten für die Energiewirtschaft 

Mit der Veröffentlichung des Festlegungsentwurfs „HEDWIG“ am 18.4.2026 konkretisiert die BNetzA ihre Pläne, energiewirtschaftliche Datenmeldungen weiter zu standardisieren und zu zentralisieren. Ziel der Vorgaben ist es, mehr Transparenz am Energiemarkt zu schaffen, indem energiewirtschaftliche Daten umfassend erfasst und bereitgestellt werden. Dabei knüpft der Entwurf an das...

04 Juni

Unter Strom zum Erfolg: Elektromobilität als strategische Chance für die Logistik (Teil 2) 

Die Transformation zur Elektromobilität ist für Unternehmen im Logistiksektor weit mehr als eine technische Modernisierung. Sie betrifft zentrale Unternehmensbereiche gleichermaßen – von Energieversorgung und Infrastruktur über Finanzierung und Fördermittel bis hin zu regulatorischen und rechtlichen Anforderungen. Damit wird die Elektrifizierung...