Netzbetreiber: EK-Zinssätze auf wackeliger Basis

Wie viel Geld Strom- und Gasnetzbetreiber mit ihrem Geschäft verdienen, hängt maßgeblich davon ab, welchen Eigenkapitalzinssatz die Bundesnetzagentur (BNetzA) festlegt. Der jüngste Entwurf vom 7.9.2011 für die zweite Regulierungsperiode – 8,20 Prozent für Neu- und 6,29 Prozent für Altanlagen – lässt allerdings allerhand zu wünschen übrig, und zwar auf rechtlicher, methodischer und inhaltlicher Ebene. Mit diesen Zinssätzen, so viel lässt sich jetzt schon sagen, wird der Energiewende ein Bärendienst erwiesen.

Laufendes OLG-Verfahren

Problematisch ist, dass die EK-Zinssätze im Wesentlichen nach den gleichen Kriterien ermittelt wurden wie in der letzten Regulierungsperiode – und das, obwohl gegen die 2008 verwandte Methodik erhebliche Bedenken bestehen und vor dem OLG Düsseldorf noch mehrere Beschwerdeverfahren dagegen anhängig sind.

Die Bedenken betreffen folgende Punkte:

  • Ermittlung der Marktrisikoprämie auf der Grundlage eines weltweiten Referenzmarktes,
  • Ansatz eines Mittelwertes aus arithmetischem und geometrischem Mittel bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie,
  • Anpassung der geschätzten Risikofaktoren anhand der Vasicek-Adjustierung,
  • Einbeziehung von Kapitalstruktureinflüssen in die Ermittlung des Risikofaktors mit der Modigliani-Miller-Formel sowie
  • Festlegung von einheitlichen Zinssätzen für Betreiber von Strom-und Gasversorgungsnetzen

Wenn das OLG Düsseldorf diese Bedenken teilt, dann hieße das, dass die in den Jahren 2013 bis 2017 bzw. 2014 bis 2018 den Netzbetreibern gesetzlich zugestandene Rendite auf einer von der Rechtsprechung als unzulässig bewerteten Methode ermittelt worden ist. Das kann nicht sein. Daher sollte die Festlegung vorläufig sein, bis das OLG Düsseldorf Klarheit schafft, bzw. sollte die BNetzA eine Gleichbehandlungszusage abgeben.

Methodische Schwächen

Auch unabhängig davon hat das Vorgehen der BNetzA große Schwächen: Mit dem Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien von heute 17 auf mindestens 35 Prozent bis 2020 zu steigern, ist es jedenfalls schwer vereinbar. Es berücksichtigt nicht hinreichend, welche Investitionen die Energiewende den deutschen Verteilernetzbetreibern abverlangt. Das macht sich vor allem in der Ermittlung des Risikofaktors bemerkbar: Dabei stellt die BNetzA auf den Vergleich mit ausländischen Netzbetreibern ab – obwohl diese nicht annähernd in vergleichbarer Weise mit dem Umbau der Energieversorgung konfrontiert sind wie in Deutschland.

Ein großes Fragezeichen steht auch hinter der Art und Weise, wie die BNetzA zu ihren Ergebnissen kommt. Die Herleitung von maßgeblichen Größen – wie die Marktrisikoprämie und die Betafaktoren – sind teilweise methodisch zu hinterfragen und auf eine solide Datenbasis zu stellen. Die BNetzA wäre gut beraten, die Herleitung der Zinssätze nochmals kritisch zu überprüfen und vor dem Hintergrund der anstehenden Herausforderungen in der Energiewirtschaft die sich ergebenden Spielräume sinnvoll für einen Investitionsanreiz zu nutzen.

Dies scheint nach den aktuellen Pressemitteilungen wohl auch Gehör bei der BNetzA gefunden zu haben. Nach den ersten Pressemitteilungen wird der Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen nun doch nur auf 9,05 Prozent statt auf 8,20 Prozent reduziert. Die Grundlagen der Herleitung dieses Zinssatzes sind derzeit noch nicht bekannt.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Thomas Straßer

Weitere Ansprechpartner zur Regulierung finden Sie hier.

Share
Weiterlesen

15 April

Masterplan Geothermie für NRW: Startschuss für Förderprogramm zur Risikoabsicherung hydrothermaler Geothermie

Am 8.4.2024 hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW den Masterplan Geothermie für NRW veröffentlicht. Als erste Maßnahme ging zeitgleich ein Förderinstrument zur Absicherung des Fündigkeitsrisiko als zentrales Hemmnis für Vorhaben mitteltiefer und tiefer geothermischer Systeme an...

11 April

Doppelschlag des VG Köln: Rechtswidrige Glasfaser-Zugangsentgelte und sofortiger Zugang zu Kabelkanalanlagen der Telekom

Mit gleich zwei Beschlüssen sorgt das Verwaltungsgericht Köln für Aufmerksamkeit: Zum einen hat es die Entscheidung der Bundesnetzagentur (BNetzA) über Glasfaser-Zugangsentgelte in Fördergebieten für rechtswidrig erklärt und zum anderen die Telekom dazu verpflichtet, sofort Zugang zu ihren Kabelkanalanlagen zu gewähren....