Netzbetreiber in der Corona-Krise

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Seit Freitag vergangener Woche reißen die Neuigkeiten rund um den Corona-Virus und die Maßnahmen der Bundesländer und Gemeinden kaum mehr ab.  Netzbetreiber arbeiten gerade im Krisenmodus. Eventuell kommen Situationen auf sie zu, bei denen sie in einen Konflikt kommen zwischen der Pflicht, alle Regeln ordnungsgemäß einzuhalten, und dem absolut vorrangigen Ziel, die Versorgung aufrecht zu erhalten.

Sicherer Netzbetrieb

Versorgungsnetzbetreiber haben im Rahmen der Daseinsvorsorge sowie aufgrund ihrer Betreiber- und Anlagenverantwortung die sichere Versorgung aller Anschlussnutzer grundsätzlich zu garantieren (§§ 11 ff., 49 EnWG). Die Betriebssicherheit sowie die Verfügbarkeit der Energieverteilernetze sind zu jedem Zeitpunkt zu garantieren und zu gewährleisten.

Hierfür setzt der Anlagenbetreiber einen Anlagenverantwortlichen ein, der – vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften – die technische Funktionsfähigkeit der Versorgungsnetze mittels versierter Spezialisten nach den anerkannten Gesetzen und Regelwerken realisiert. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zu der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§§ 241, 618 BGB, § 62 HGB), dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz, das Arbeitsumfeld sowie auch die Durchführung der Arbeit technisch sicher ist bzw. die Arbeit sicher erledigt werden kann.

Eine besondere Herausforderung bei dieser teils sehr komplexen Aufgabe besteht dann, wenn Störfaktoren wie beispielsweise Epidemien oder Pandemien, im aktuellen Fall eben das Corona-Virus, einen sicheren Betrieb von Verteilernetzen aus gesundheitstechnischen Gründen nicht mehr zulassen. Dieser Fall darf auch in Ausnahmesituationen keinesfalls eintreten. Die Netzbetreiber müssen besondere Vorkehrungen treffen, damit die technischen Spezialisten auch in Krisensituationen zur Verfügung stehen und voll einsatzfähig sind.

In der aktuellen Form ist diese Situation noch nie da gewesen. Die Netzbetreiber müssen sog. Notfalleinsatzpläne erarbeiten und umsetzen, also adäquate und passende Maßnahmen, um die Versorgung von Verteilernetzen sicherzustellen. Das betrifft nicht nur die physischen Versorgungsnetze, sondern auch und insbesondere die eingesetzte IT- und Telekommunikationsinfrastruktur, mittels derer im Zeitalter der Digitalisierung die Energieversorgungsnetze sicher gesteuert werden.

Eine sichere Versorgung in Krisenzeiten hängt überwiegend vom Einsatz vorhandener, erreichbarer sowie gut ausgebildeter Anlagenverantwortlicher sowie weiterer interner und externer Mitarbeiterressourcen ab, die über einen umfassenden technischen Weit- und Überblick sowie über spezielle Vorort- und Anlagenkenntnisse verfügen.

Wir wünschen allen Betreibern von Infrastrukturen, dass ihre Notfalleinsatzpläne jetzt im Ernstfall gut funktionieren. Danach sollten die Betreiber aber auf jeden Fall aktiv die Wirksamkeit überprüfen, die Pläne aktualisieren und die geeigneten Vorkehrungen treffen. Schließlich kann niemand sagen, ob der Corona-Virus eine zweite Welle erlebt.

Arbeits- und unternehmensrechtliche Hinweise

Im Zusammenhang mit den freiwilligen oder verpflichtenden organisatorischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie im eigenen Betrieb stellen sich immer wieder auch rechtliche Fragen, insbesondere solche zum Arbeits- und Haftungsrecht.

Ohne Zweifel treffen den Arbeitgeber Fürsorgepflichten zum Schutz seiner Arbeitnehmer*innen vor Gefahren für Leib und Leben (§ 618 BGB, § 62 HGB), die in § 4 ArbSchG konkretisiert sind. Das Gesetz sieht den Pandemiefall nicht konkret vor, daher sind spezifische Maßnahmen zur Vorhaltung von z.B. Desinfektionsmitteln bzw. Reinigungskräften oder etwa Anweisungen zur Beschränkung der Reisetätigkeit nach Art und Umfang des Betriebes und seiner Tätigkeiten zu treffen. Selbstverständlich sollten beispielsweise die für die Netzanlagen verantwortlichen Angestellten aktuell möglichst wenig reisen und, falls doch, sollte der Arbeitgeber zumutbare Schutzvorkehrungen treffen. Gleichwohl darf der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht nach § 106 GewO nur nach „billigem Ermessen“ Gebrauch machen und muss auch insoweit die Gesundheit seiner Arbeitnehmer*innen schützen. Hierbei kann regelmäßig auch eine Mitbestimmung des Betriebsrates erforderlich sein.

Aus gegebenem Anlass neigen Arbeitgeber dazu, flexible Bürokonzepte zuzulassen. Auch hier trifft die Entscheidung darüber zunächst ebenfalls der Arbeitgeber (§ 106 GewO), ggf. unter Mitbestimmung des Betriebsrates (§ 99 BetrVG).

Schließlich stellen sich im üblichen Geschäftsablauf auch weitere haftungs- und versicherungsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie. Nicht nur die (teilweise) Betriebsunterbrechung kann zu Folgeschäden führen, sondern auch die Unterbrechung von Lieferketten bei Bestellungen und Lieferungen von z.B. Ersatzteilen, Hardware, Fahrzeugen o.ä. bei Vorlieferanten. Hier wäre anhand des konkreten Falles zu prüfen, inwieweit ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Axel Kafka/Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Michael Weise
Ansprechpartner Compliance: Dr. Christian Dessau/Julien Wilmes-Horváth
Ansprechpartner Arbeitsrecht: Dr. Jost Eder/Bernd Günter
Ansprechpartner Arbeitsschutz:

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