Neue Verwaltungsvorschriften im Strom- und Energiesteuerrecht

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Nachdem das Strom- und Energiesteuerrecht Anfang des Jahres (mal wieder) novelliert worden ist und zum 15.9.2018 mit der Anpassung der Bestimmung der Energieerzeugnisse an die neuen Codes der Kombinierten Nomenklatur noch eine weitere Änderung des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) in Kraft getreten ist, sind alle Augen auf die Finanzverwaltung gerichtet. Die muss nämlich die entsprechenden Verwaltungsregelungen erarbeiten. So wie die konkreten Vorgaben zu den Ausweisungspflichten von Stromsteuerbefreiungen auf Letztverbraucherrechnungen, bei denen es einstweilen bei den Aussagen des BMF-Erlasses vom 6.3.2018 bleibt. Bereits abgearbeitet sind die Vorgaben zur Erfüllung der steuerlichen Aufzeichnungspflichten für Versorger (Strom) und Lieferer (Erdgas) sowie die (steuerfreie) Verwendung von Faulgas/Deponiegas (nach §§ 26 und 28 EnergieStG).

Was steckt in den Aufzeichnungspflichten?

Das am 6.8.2018 veröffentlichte „Paket“ mit den steuerlichen Aufzeichnungspflichten für Versorger (Strom) und Lieferer (Erdgas) beinhaltet die jeweiligen amtlichen Vordrucke (1418 und 1109), die dazu korrespondierenden Merkblätter (1418a und 1109a) sowie das Informationsschreiben der Generalzolldirektion (GZD). „Klassische“ EVU müssen damit insbesondere ihre EDV/Software anpassen, soweit die Vorgaben nicht bereits im vorhandenen Abrechnungssystem berücksichtigt sind. Für „sonstige“ Versorger/Lieferer (insb. Industrie, Gewerbe, Dienstleister etc.) bleibt die Frage, ob die Ausnahmeregelungen greifen und das zuständige Hauptzollamt vereinfachte Aufzeichnungen zulässt. Das Wichtigste in Kürze:

  • Anlass für die neuen Verwaltungsvorgaben war die Änderung des § 4 Abs. 2 StromStV und des § 79 Abs. 2 EnergieStV zum 1.1.2018. Seither sind die steuerlichen Aufzeichnungen „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen“. Dieser amtliche Vordruck wurde nun veröffentlicht sowohl für die gelieferten und selbst entnommenen Strom- als auch für die Erdgasmengen. Durch den Vordruck wird das Mindestmaß an dokumentationspflichtigen Daten erfasst. Es handelt sich – wie üblich – um einen Vordruck, der im Papierformat auszufüllen ist. Dies ist der gesetzliche Regelfall.
  • In der Praxis wird dieser gesetzliche Regelfall allerdings kaum umgesetzt werden. Da Unternehmen in der Regel elektronische Aufzeichnungen führen, soll es möglich sein, die Aufzeichnungspflichten in elektronischer Form zu erfüllen. Diese Möglichkeit erfordert jedoch einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Hauptzollamt, welcher neben einer Musterdatei auch eine sogenannte Verfahrensdokumentation enthält.
  • Eine (weitergehende) Ausnahme betrifft Unternehmen, die einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis wählen möchten. Dies soll für bestimmte Unternehmen möglich sein, da durch die neuen Aufzeichnungspflichten grundsätzlich nur solche Lieferer und Versorger betroffen sein sollen, welche Jahresabschlüsse aufstellen, kaufmännische Bücher führen und ein Abrechnungssystem zur Erstellung von Verbrauchsabrechnungen verwenden. Die Ausnahmeregelung sieht daher vor, dass „kleine“ Lieferer/Versorger, die weniger als 100 Kunden beliefern und dafür weniger als 10.000 Euro Steuer (entspricht beim Strom ca. 488 MWh) anmelden, die Aufzeichnungspflichten nicht zu erfüllen haben. Darüber hinaus gilt die Ausnahmeregelung u.a. für reine Eigenerzeuger, erlaubnispflichtige Letztverbraucher und Versorger, die keine Letztverbraucher über das öffentliche Netz beliefern.
  • Inhaltlich betreffen die Aufzeichnungspflichten neben den Stammdaten des Kunden konkret benannte steuerrelevante Informationen, das heißt es sind beispielsweise Steuersatz, Menge, Abrechnungs- und Abgrenzungsart und Abrechnungszeitraum sowie strom- oder energiesteuerrechtliche Sondertatbestände pro Kunde zu erfassen. Einzelne Aspekte wie die „steuerliche Bewertung“ sind neu und in ihren Wechselwirkungen mit den materiell-rechtlichen Maßgaben für die Stromsteuerbefreiungen noch nicht abschließend abschätzbar. Zum Aspekt „Storno“ wird ausgeführt, dass Korrekturen unter Beachtung der einjährigen Verjährungsfrist bezogen auf das jeweils betroffene Kalenderjahr zu machen sind; zusammenfassende Korrekturen für mehrere Vorjahre – wie in der Praxis von Hauptzollämtern teilweise zugelassen – dürften danach nicht mehr möglich sein. Ob die Umsetzung in der Praxis gelingen wird, dürften erst die nächsten Monate zeigen.

Differenzierung bei Faulgas/Deponiegas

Im neuen GZD-Schreiben zur steuerfreien Verwendung von Faulgas/Deponiegas und der Anwendbarkeit von §§ 26 und 28 EnergieStG wird die künftig notwendige Differenzierung für ab dem 1.1.2018 eingesetzte Erzeugnisse dargestellt. Verkürzt lassen sich drei „Kategorien“ festhalten:

  • Die (motorische) Verwendung zur Stromerzeugung in BHKW ist nach § 28 EnergieStG befreit,
  • das Verheizen zur Wärmenutzung für die Herstellung der Erzeugnisse (bspw. Wärme für den Faulturm) ist nach § 26 EnergieStG befreit (aber erlaubnispflichtig) und
  • die übrigen Verwendungen (bspw. zur Wärmeerzeugung für das Verwaltungsgebäude) ist nach § 23 EnergieStG (monatlich) zu versteuern.

Abgrenzungsfragen und Mengenermittlung sind im Einzelfall zu betrachten. Positiv ist, dass klargestellt wird, dass bis zum 31.12.2017, also vor der Gesetzesänderung, auch nach § 28 EnergieStG steuerfrei verheizt werden konnte.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Niko Liebheit

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