Neue Vorgaben zum Energieaudit

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Vier Jahre ist es her, dass die meisten betroffenen Unternehmen zum ersten Mal ein Energieaudit durchgeführt haben (wir berichteten). Am 5.12.2015 endete die Frist dafür, sofern es sich nicht um Neugründungen oder Unternehmen handelte, die die relevanten Schwellenwerte erst später erreichten. Deshalb steht für die meisten Unternehmen 2019 ein Wiederholungsaudit an.

Der Gesetzgeber verlangt, dass sich jedes Unternehmen mindestens einmal mit der Frage befasst, ob es ein Energieaudit nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) durchführen muss. Erfüllt das Unternehmen das Kriterium des Nicht-KMU, hat ein fachkundiger und unabhängiger Energieauditor alle vier Jahre das Unternehmen auf seine Energieverbräuche hin zu analysieren und konkrete Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten (sofern das Unternehmen nicht bereits ein Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreibt). Als Nicht-KMU gilt,

  • wer 250 oder mehr Personen beschäftigt oder
  • wer weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme hat.

Bei der Ermittlung der Mitarbeiter und Geschäftszahlen sind eigene und fremde Beteiligungen zu berücksichtigen (sog. verbundene Unternehmen bzw. Partnerunternehmen). Damit können auch Unternehmen, die mit wenigen Mitarbeitern in einer Konzernstruktur agieren, den Pflichten des EDL-G unterfallen. Sie mussten dabei u.a. den Stromverbrauch in Bürogeräten und Kaffeemaschinen sowie den Erdgasverbrauch für die Raumheizung einem Energieaudit unterziehen. Aufwand und Nutzen standen (und stehen) in diesen Fällen in keinem angemessenen Verhältnis.

Hier hat der Deutsche Bundestag Ende Juni 2019 nachgebessert und das EDL-G geändert. Die Änderungen durchlaufen gerade den Bundesrat und werden voraussichtlich im Oktober 2019 in Kraft treten. Ebenso wie in anderen europäischen Staaten, wie etwa in Dänemark, wird nun eine „Bagatellgrenze“ eingeführt, nach der auditpflichtige Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500.000 Kilowattstunden oder weniger beträgt, sich von der Auditpflicht freistellen lassen können.

Es wird aber noch weitere Änderungen geben; dies sind vor allem zwei neue bußgeldbewehrte Meldepflichten:

  • Auditpflichtige Unternehmen müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zukünftig die abgeschlossene Auditierung elektronisch mitteilen – spätestens zwei Monate nach Durchführung des Energieaudits. Diese Meldepflicht soll ab Inkrafttreten des EDL-G im Oktober 2019 gelten.
  • Sie müssen bei Unterschreiten der Bagatellschwelle mitteilen, wie hoch der Gesamtenergieverbrauch tatsächlich ist und dazu „geeignete Belege“ vorlegen.

Die elektronische Datenbank des BAFA für die beiden vorgenannten Meldungen ist derzeit noch nicht freigeschaltet. Wir halten Sie hierzu natürlich auf dem Laufenden.

Neben den aktiven Meldepflichten wird das BAFA auch weiterhin Stichproben durchführen, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu kontrollieren.

Außerdem soll die Qualität der Energieauditoren verbessert werden. Neben regelmäßigen und anzeigepflichtigen Qualifizierungspflichten müssen Energieauditoren sich zukünftig beim BAFA registrieren. Ohne Registrierung darf kein Energieaudit durchgeführt werden. Das hat auch Auswirkungen auf die auditpflichtigen Unternehmen. Sie müssen sicherstellen, dass ihr Energieaudit von einem registrierten Energieauditor durchgeführt wird.

Keine Auswirkungen haben die beschlossenen Änderungen des EDL-G für Unternehmen, die bereits ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (z. B. DIN EN ISO 50001 oder EMAS) betreiben, u.a. um die Besondere Ausgleichsregelung oder den strom- und energiesteuerrechtlichen Spitzenausgleich in Anspruch nehmen zu können. Diese Unternehmen müssen aber – wie alle anderen auch – weiterhin mit zufälligen Stichproben seitens des BAFA rechnen.

Auch nach den Änderungen des EDL-G sind Unternehmen weiterhin nicht verpflichtet, die Empfehlungen der Energieauditoren aus dem Auditbericht umzusetzen. Damit sie das dennoch tun, soll einerseits die Qualität des Energieaudits verbessert werden (z.B. durch die regelmäßigen Qualifizierungen der Energieauditoren) und andererseits das Bewusstsein für die Einsparungsmöglichkeit geschärft werden. So haben Unternehmen im Rahmen der oben genannten Meldepflicht gegenüber dem BAFA auch die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr anzugeben.

Das Energieaudit durch einen erfahrenen Energieauditor durchführen zu lassen, ist ein guter qualitativer Ausgangspunkt für weitreichende Energie- und damit verbundene Kosteneinsparungen. Manchmal kann auch eine Bagatelle den Blick auf das Wesentliche lenken. Dennoch: Die Bagatellschwelle war überfällig und verringert – hoffentlich – den Aufwand für Unternehmen und Verwaltung.

Ansprechpartner BBH: Dr. Markus Kachel/Niko Liebheit/Andreas Große
Ansprechpartner BBHC: Marcel Malcher/Matthias Puffe

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