Neues zum gesetzlichen Netzverknüpfungspunkt von EEG-Anlagen

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Das EEG 2009 verpflichtet Netzbetreiber, Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien an ihr Netz anzuschließen (§ 5 EEG). Zu diesem so genannten Netzverknüpfungspunkt ist im Detail noch allerhand streitig. Jetzt hat die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung vom 29. September 2011 Lösungen für zahlreiche dieser Streitpunkte vorgeschlagen.

Variantenvergleich

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EEG verpflichtet nur dann dazu, den in kürzester Entfernung zum Standort der Anlage gelegenen Netzverknüpfungspunkt bereit zu stellen, „wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist“. Danach ist ein Variantenvergleich vorzunehmen und die Netzintegrationslösung zu ermitteln, die insgesamt betrachtet die geringsten volkswirtschaftlichen Kosten aufweist.

Liegt ein günstigerer Verknüpfungspunkt in einem anderen Netz, ist dieser unzweifelhaft heranzuziehen. Was gilt aber, wenn ein günstigerer Verknüpfungspunkt nicht in einem anderen, sondern im selben Netz läge? Nach Ansicht der Clearingstelle kann dann nichts anderes gelten: Schon im EEG 2004 sei nicht zwischen Verknüpfungspunkten desselben oder anderer Netze unterschieden worden. Davon habe der Gesetzgeber auch mit dem EEG 2009 nicht abweichen wollen – zumal eine solche Differenzierung auch dem Zweck, den volkswirtschaftlich insgesamt wirtschaftlichsten Verknüpfungspunkt zu ermitteln, zuwiderliefe.

Diese Auffassung überzeugt: Neben der gegenüber dem EEG 2004 unveränderten Gesetzesformulierung und der Gesetzesbegründung, wonach der Verknüpfungspunkt wie nach dem alten Recht zu bestimmen ist, spricht besonders für diese Ansicht, dass nur so ein vernünftiger Ausgleich zwischen der Suche nach geeigneten Anlagenstandorten für EEG-Anlagen und dem volkswirtschaftlichen Aufwand für den Ausbau der Netze zur Aufnahme des Stroms aus den Anlagen gefunden werden kann.

Spannend wird, ob sich der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Sicht der Dinge anschließen wird. Die Frage ist dort aktuell anhängig, mit einer Entscheidung ist erst im nächsten Jahr zu rechnen.

Wahlrechte

Für Verwirrung sorgt außerdem bislang, dass § 5 EEG in den Absätzen 2 und 3 dem Anlagen- bzw. Netzbetreiber die Möglichkeit einräumt, andere Verknüpfungspunkte zu wählen. Es ist unklar, wie sich dies zu dem gesetzlichen Verknüpfungspunkt aus Absatz 1 verhält.

Die Clearingstelle stellt sich jetzt auf den – gut zu vertretenden – Standpunkt, dass Absatz 1 zu den Absätzen 2 und 3 des § 5 EEG in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis steht: Es bleibt beim gesetzlichen Verknüpfungspunkt, bis der Anlagebetreiber oder der Netzbetreiber von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und sich für einen anderen Verknüpfungspunkt entscheidet. Dem Netzbetreiber komme dabei ein sog. Letztzuweisungsrecht zu.

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit bei § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG

Rechtlich ungeklärt ist schließlich bislang, was passiert, wenn der Anschluss in den Fallkonstellationen des § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG mit einem für den Netzbetreiber unzumutbaren Netzausbau verbunden wäre. § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG sieht vor, dass bei einer oder mehreren EEG-Anlagen auf einem Grundstück mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 kW ein bereits bestehender Netzanschluss als günstigster Verknüpfungspunkt gilt.

Nach Ansicht der Clearingstelle kann auch in diesem Fall der Netzbetreiber den Einwand aus § 9 Abs. 3 EEG geltend machen und damit eine Einbindung über den bestehenden Netzanschluss ablehnen, wenn diese mit einem wirtschaftlich unzumutbaren Netzausbau verbunden ist.

Auch dieses Ergebnis ist zu begrüßen: In allen Fällen des § 5 Abs. 1 EEG ist im ersten Schritt der Netzverknüpfungspunkt zu ermitteln. Der Unterschied zwischen Satz 1 und Satz 2 des § 5 EEG besteht nur darin, dass in der Konstellation des Satzes 2 – im Gegensatz zu Satz 1 – kein Variantenvergleich vorzunehmen ist, sondern der bereits bestehende Netzanschluss als Verknüpfungspunkt gilt. In einem zweiten Schritt ist dann der Frage nachzugehen, ob der ermittelte Verknüpfungspunkt mit einem unzumutbaren Netzausbau verbunden ist. Dieser „Schutz“ des Netzbetreibers bzw. der Netzkunden vor unverhältnismäßig hohen Kosten wird mittelbar über Absatz 4 des § 5 EEG sichergestellt. Diese Vorschrift ist bildlich gesprochen „vor die Klammer gezogen“ und gilt damit für Absatz 1 des § 5 EEG insgesamt, also auch für dessen Satz 2. Da Kleinanlagen relativ hohe Netzausbaukosten auslösen können, ist der angesprochene Schutz häufig gerade in diesen Fällen erforderlich. Folglich sprechen auch Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 EEG für die Auffassung der Clearingstelle.

Zu dieser Problematik sind derzeit ebenfalls Gerichtsverfahren u. a. vor dem Landgericht Münster anhängig, die hier Klarheit bringen könnten.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht

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