OLG Nürnberg prüft erst- und einmalig den Preissockel der Grundversorgung

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Am 15.6.2012 hat das OLG Nürnberg eine Entscheidung getroffen, die in mehrerer Hinsicht Fragen aufwirft. Dabei war der Anlass des Rechtsstreits noch nicht ungewöhnlich: Ein Kunde der Gas-, Strom- und Wasserversorgung hatte sämtlichen Preisen widersprochen und einen Teil der berechneten Entgelte einbehalten. Als er schließlich für Lieferungen in den Jahren 2005 bis 2008 mit einigen Tausend Euro im Rückstand war, erhob der Versorger Zahlungsklage beim Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 3 O 3188/10) – und bekam weitgehend Recht.

Mit seiner Berufung machte der Kunde geltend, die Preise seien unbillig im Sinne von § 315 BGB und verstießen außerdem gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). In beiden Fragen entschied nun das OLG Nürnberg zu Lasten des Versorgers und gab dem Kunden Recht. Von Interesse ist dabei vor allem der kartellrechtliche Teil.

Weitergabe von Kostensteigerungen – ohne Sachvortrag?

Zunächst zur Billigkeitsprüfung: Das OLG Nürnberg bejahte die Unbilligkeit der Gas- und Strompreise, weil der Sachvortrag des Versorgers nicht ausreichend gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) entsprechen Preisanpassungen regelmäßig dann der Billigkeit gemäß § 315 BGB, wenn mit ihnen lediglich gestiegene Bezugskosten an die Tarifkunden weitergegeben werden, und wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten auch nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen der Sparte wieder ausgeglichen wird (Urteil vom 13.7.2006, Az. VIII ZR 36/06 und Urteil vom 19.11.2008, Az. VIII ZR 138/07). Wie das OLG Nürnberg feststellte, fehlte es aber an der Darlegung des Versorgers, „dass die Bezugskostensteigerung nicht durch Kostensenkungen an anderer Stelle ausgeglichen wurden“. Und die Entwicklung der Bezugspreise war wohl auch „nicht mit Zahlen unterlegt, so dass sie nicht in Bezug zu den Verkaufspreisen“ gesetzt werden konnte.

Für den gewählten Umfang der Darlegung mag es Gründe gegeben haben. Es ist allerdings nicht ungewöhnlich, dass die Gerichte konkrete Zahlen erwarten, um die Kostensteigerungen nachvollziehen zu können. Auch vor dem Hintergrund der ständigen BGH-Rechtsprechung ist die Entscheidung des OLG Nürnberg zur (Un-)Billigkeit der Energiepreise – bezogen auf die Preisveränderungen – konsequent.

Kartellrechtsverstoß – ohne Nachweis eines Missbrauchs?

Ganz neue Wege ging der Senat dann jedoch, indem er dem Kunden einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch nach §§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, 33 GWB gegenüber seinem Versorger zubilligte. Das OLG Nürnberg überprüfte den vereinbarten Preissockel – der (wie auch das OLG Nürnberg richtig erkannte) einer Billigkeitskontrolle entzogen ist – daraufhin, ob der Versorger eine marktbeherrschende Stellung missbraucht habe, um Preise zu fordern, die höher sind als diejenigen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden.

Ein solcher kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch begegnet vielen rechtlichen Hürden, die das OLG Nürnberg jedoch leichtfüßig überspringt. Vor allem gilt für einen Schadensersatzanspruch nach § 33 GWB – wie für andere Schadensersatzansprüche auch –, dass der Anspruchsteller die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat. Hier musste also der Kunde darlegen und nachweisen, dass ihm der Versorger bei wirksamem Wettbewerb sehr wahrscheinlich nur niedrigere Entgelte berechnet hätte. Diese hypothetische Berechnung enthält so viele Unbekannte, dass sie kaum zu begründen, geschweige denn nachzuweisen ist. In besonderen Einzelfällen erlegt die Rechtsprechung deshalb dem Anspruchsgegner (hier dem Versorger) eine so genannte sekundäre Behauptungslast auf: Er muss seinerseits vorrechnen, welche Preise bei wirksamem Wettbewerb entstanden wären.

Allerdings hat der BGH bereits im Urteil vom 29.4.2008 (Az. KZR 2/07) klargestellt, dass ein Versorger, der die Angemessenheit seiner Preise erläutern will, gerade NICHT dartun muss, dass seine „Preisforderung kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 19 Abs. 1 GWB ist. Denn der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wird nicht vermutet und muss grundsätzlich von demjenigen dargelegt werden, der sich auf einen solchen Missbrauch beruft.“

Mit Urteil vom 28.6.2011 (Az. KZR 75/10) ergänzte der BGH, dass die Bejahung einer sekundären Darlegungslast eine umfassende Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Zumutbarkeit voraussetzt, „bei der sorgfältig abzuwägen ist, inwieweit dem Geschädigten insbesondere eine Darlegung zu wettbewerblich relevanten Umständen abverlangt werden kann, an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse hat“.

Ohne sich mit dieser Rechtsprechung auseinanderzusetzen ließ es das OLG Nürnberg genügen, dass der Kunde bloße Indizien vortrug, „die auf einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung schließen lassen.“ Solche „Indizien“ sah das Gericht bereits in der Höhe der Eigenkapitalrendite, den von der Regulierungsbehörde gekürzten Netznutzungsentgelten im Strombereich sowie den gesellschaftsrechtlichen Verbindungen des Versorgers. Weil der Versorger „diese Indizien nicht erschüttert“ habe, sei davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Gas- und Stromversorgung schon der Preissockel überhöht war.

Dass diese „Indizien“ auch nach der BGH-Rechtsprechung ausreichen würden, um missbräuchlich überhöhte Preise anzunehmen, ist sehr zweifelhaft. Daher ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Entscheidung handelt, der keine gleichlautenden Entscheidungen folgen werden.

Immerhin eine gute Nachricht gab es für den Versorger zum Schluss: Die Billigkeit seiner Trinkwasserpreise hat das OLG Nürnberg nach Vorlage der Preiskalkulation voll und ganz bestätigt.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger

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