„Plug-in“-Solaranlagen: rechtlich problematisch, aber nicht generell unzulässig

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Auf den Markt für Solarstromanlagen drängen in letzter Zeit immer mehr so genannte „Plug-in“-Anlagen. Auf deren gesundheitliche und technische Risiken weist der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) in einer Veröffentlichung hin. Dabei wirft der BDEW auch energierechtliche Fragen auf: Sie betreffen in erster Linie die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), darüber hinaus aber auch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die EEG-Vergütung und die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV).

Im Einzelnen: Solange eine Einspeisung messtechnisch nicht erfasst werde, gebe es keinen EEG-Vergütungsanspruch. Außerdem verstoße es gegen § 20 EnWG i. V. m. § 18 StromNZV und § 10 Abs. 1 MessZV, einen nicht-rücklaufgesperrten Bezugszähler zu verwenden. Eine „Plug-in“-Solarstromanlage müsse zudem beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet und durch einen Installateur, der in eine Installateurliste eines Netzbetreibers eingetragen ist, eingerichtet werden. Anderenfalls verstoße der Anlagenbetrieb gegen § 19 Abs. 3 NAV und § 13 Abs. 2 Satz 4 EnWG. Schließlich weist der BDEW auch darauf hin, dass bei der speziellen Betriebsweise der „Plug-in“-Anlagen ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik und damit zugleich gegen § 13 Abs. 2 Satz 2 NAV vorliegen könne.

Wir kommen größtenteils zu ganz ähnlichen Ergebnissen wie der BDEW, bewerten einzelne der angeführten Punkte jedoch zurückhaltender.

Regeln der Technik

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln wird vom Gesetz vermutet, wenn die technischen Vorgaben des VDE beachtet werden. Zwar verstößt der Anschluss einer „Plug-in“-Anlage an einen Endstromkreis gegen Nr. 5.5 der VDE-Anwendungsregel-N 4105. Das führt zunächst aber nur dazu, dass die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 49 EnWG nicht vermutet werden kann. Dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit die Rechtsordnung generell missachtet würden, lässt sich daraus noch nicht herleiten. Der Anlagenbetreiber müsste stattdessen im Einzelfall dafür Sorge tragen, dass sein Anlagenbetrieb auch ohne Beachtung der VDE-Standards den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Erst wenn ihm ein solcher Betrieb nicht gelingt, verstößt er gegen § 13 Abs. 2 Satz 6 NAV i. V. m. § 49 EnWG.

Inwieweit der einzelne Betreiber einer „Plug-in“-Anlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Allerdings muss man sagen, dass nach den uns vorliegenden Informationen aus Branchenkreisen, selbst der Solarwirtschaft, mit den am Markt angebotenen Modellen ohne hinreichende Sicherungen ein solcher Betrieb kaum zu bewerkstelligen ist. Das muss aber nicht so bleiben.

Zweirichtungszähler

Ein weiterer Punkt, den wir anders sehen als der BDEW, betrifft dessen Position, der Betreiber einer „Plug-in“-Anlage müsste – gestützt auf § 22 Abs. 3 NAV – im Falle eines installierten nicht-rücklaufgesperrten Strombezugszählers in jedem Fall einen sog. Zweirichtungszähler beantragen und verwenden. Nach der genannten Vorschrift muss der Anlagenbetreiber nur dafür Sorge tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtungen zugänglich sind. Zudem hat er den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Soweit man im Falle eines installierten nicht-rücklaufgesperrten Strombezugszählers bei gleichzeitigem Betrieb einer „Plug-in“-Anlage von einer Störung ausgeht, könnte diese unseres Erachtens – soweit technisch umsetzbar – auch behoben werden, wenn ein rücklaufgesperrter Zähler verwendet wird.

Im Übrigen gehen wir davon aus, dass der Betreiber nicht unbedingt verpflichtet ist, einen Zweirichtungszähler zu installieren. Faktisch braucht er ihn nur dann, wenn er Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeist und diese Mengen zu Vergütungszwecken messtechnisch erfasst werden sollen. Das will er aber regelmäßig nicht, weil er den erzeugten Strom sofort verbrauchen oder wenigstens speichern, nicht aber einspeisen möchte. Auch rechtlich ist er nicht verpflichtet, einen solchen Zähler zu installieren. Insbesondere sieht das EEG, das hier unseres Erachtens maßgeblich ist, nach unserer Einschätzung keine derartige Verpflichtung vor.

Alle rechtlichen Einschätzungen werden indessen dadurch erschwert, dass es zum Betrieb von „Plug-in“-Anlagen und den damit zusammenhängenden Rechtsfragen, soweit ersichtlich, nach wie vor keine Rechtsprechung gibt. Was die Behörden betrifft, so hat sich bislang offenbar nur die bayerische Energieaufsichtsbehörde geäußert, die jedoch keine allgemeine Verbindlichkeit beanspruchen kann. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass Gerichte und Behörden künftig zu einer anderen Bewertung gelangen.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht

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