Redispatch 2.0: Erfreuliche Klarstellungen der Bundesnetzagentur

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Am 23.3.2021 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Festlegung zur Informationsbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen veröffentlicht (Az. BK6-20-061). Für Betreiber wärmegeführter KWK-Anlagen und von der Behörde sog. Selbstversorger mit Erzeugungsanlagen in Kundenanlagen ist das erfreulich: Die Wahrscheinlichkeit, dass ihre Anlagen im Rahmen des Redispatch 2.0 abgeregelt werden, ist nun deutlich niedriger, als es die BNetzA bislang hatte durchblicken lassen.

Die Beschwerden zum Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, die einige Unternehmen im Rahmen einer Prozesskostengemeinschaft mit Unterstützung von BBH gegen die bisherigen Aussagen der BNetzA in einer früheren Festlegung erhoben hatten, haben also Früchte getragen.

Ursprünglich: Problematische Aussagen

Am 6.11.2020 hatte die BNetzA die Festlegung zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen veröffentlicht (Az. BK6-20-059).

Die dortigen Aussagen konnte man so verstehen, dass auch solche (KWK-)Anlagen in vollem Umfang am Abregelungsregime des Redispatch 2.0 teilnehmen müssen, die wärmegeführt sind und/oder (überwiegend) in Kundenanlagen einspeisen. Nach unserer Einschätzung wäre das allerdings rechtswidrig gewesen. Art. 13 Abs. 6 lit. b) Strombinnenmarkt-Verordnung (VO (EU) 2019/943) sieht nämlich vor, dass Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen nur unter besonderen Voraussetzungen Gegenstand von negativem Redispatch sein darf (vgl. auch Art. 6 Abs. 4 der Requirements for Generators). Außerdem sieht Art. 13 Abs. 6 lit. c) VO (EU) 2019/943 vor, dass Strom, der in der Kundenanlage verbraucht wird (also nicht in das Netz eingespeist wird), grundsätzlich nicht Gegenstand von negativem Redispatch sein darf.

Aus diesen Gründen waren einige Unternehmen im Rahmen einer Prozesskostengemeinschaft gerichtlich gegen die Festlegung vorgegangen.

Neu: Klarstellung durch die BNetzA

Mit ihrer nun veröffentlichten weiteren Festlegung korrigiert die BNetzA ihre bisherigen Ausführungen zugunsten der betroffenen Anlagenbetreiber. Sie schafft zwei neue Datenkategorien, die insbesondere sicherstellen sollen, dass die Vorgaben aus der Strombinnenmarkt-Verordnung eingehalten werden.

Betreiber wärmegeführter KWK-Anlagen – zumindest im Planwertmodell – können nun  angeben, dass ihre Anlage aufgrund ihrer Wärmeauskopplung kein negatives Redispatch-Vermögen aufweist (Planungsdatum: „Negatives Redispatchvermögen (-wRDV) für KWK-Strom“). Dann könnten die Anlagen also grundsätzlich nicht mehr Gegenstand von negativem Redispatch sein. Die Behörde begründet dieses neue Datum interessanterweise damit, dass nur so die „gesetzlichen Vorgaben zum negativen Redispatch mit KWK-Strom ein[ge]halten [werden] können.“ (S. 8 des Beschlusses).

Die BNetzA lässt aber auch einige Fragen unbeantwortet. Zum einen bleibt offen, warum Anlagenbetreiber im Prognosemodell keine Angabe zum negativen wärmegebundenen Redispatch-Vermögen (-wRDV) machen können und wann sie tatsächlich angeben dürfen, über kein solches Redispatch-Vermögen zu verfügen. Allerdings können Anlagenbetreiber – sofern sie standardmäßig dem Prognosemodell zugeordnet sind – in das Planwertmodell wechseln, um von der oben dargestellten Möglichkeit Gebrauch zu machen. Dass nicht klar geregelt ist, wann von einem negativen wärmegebundenen Redispatchvermögen (-wRDV) von 0 ausgegangen werden darf, ist aus Anlagenbetreibersicht nicht nachteilig, denn dadurch entstehen Flexibilitäten.

Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen beziehungsweise hocheffizienten KWK-Anlagen, deren Strom in der Kundenanlage verbraucht wird, können zudem angeben, wie hoch diese sog. „Selbstversorgungsmengen“ sind (Nichtbeanspruchbarkeitsdatum: „Selbstversorgung mit EE- und KWK-Strom“). Dann sollen auch diese Mengen nicht mehr Gegenstand von negativem Redispatch sein können.

Die BNetzA liegt jetzt im Wesentlichen auf einer Linie mit dem, was die Beschwerdeführer im Rahmen der Prozesskostengemeinschaft erreichen wollten.

Ansprechpartner*innen: Dr. Thies Christian Hartmann/Dr. Florian Wagner/Christoph Lamy

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