Regionale Stromvermarktung: Register des UBA seit Jahreswechsel in Betrieb

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Seit 1.1.2019 ist das neue Regionalnachweisregister (RNR) des Umweltbundesamts (UBA) in Betrieb. Regionalnachweise hatte schon das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG 2017) als Option zur Vermarktung von EEG-gefördertem Strom als regionalem Strom aus Erneuerbaren Energien rechtlich geregelt. Zwei Jahre hat es gedauert, das Regionalnachweisregister einzuführen. Währenddessen hat das UBA in zahlreichen Konsultationen mit Marktteilnehmern die praktikable Umsetzung des Registers diskutiert. Insbesondere die IT-technische Umsetzung hat sich daraufhin weiter verzögert, so dass das Register nicht wie ursprünglich geplant zum 1.1.2018, sondern nunmehr erst zum 1.1.2019 in Betrieb gehen konnte (wir berichteten).

In diesem Zusammenhang wurden die rechtlichen Grundlagen auf Verordnungsebene geändert. Insbesondere wurde die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) in wesentlichen Teilen angepasst. Damit verbunden waren auch einzelne Änderungen im Bereich der Abwicklung der Herkunftsnachweise. Außerdem wurde die Gebührenverordnung (HkRNGebV) um Tatbestände zur Abwicklung der Regionalnachweise ergänzt. Schließlich wurden am 28.12.2018 auch neue Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit dem Regionalnachweisregister können nunmehr Anlagen registriert werden und für Strom aus diesen Anlagen, der ab dem 1.1.2019 erzeugt wurde, Regionalnachweise ausgestellt werden. Regionalnachweise können grundsätzlich nur für Strom ausgestellt werden, der eine EEG-Förderung in Form der Marktprämie erhält, im Unterschied zu Strom aus EEG-Anlagen in der Einspeisevergütung oder außerhalb der Förderung sowie auch für Strom aus Nicht-EEG-Anlagen.

Als regional kann nur der Teil des Stroms gekennzeichnet werden, der von einem Stromlieferanten als EEG-Strom (Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage) gekennzeichnet wird. Voraussetzung für die regionale Ausweisung ist, dass zwischen Erzeugungsanlage und Verbraucher ein regionaler Zusammenhang besteht, der vereinfacht gesagt so bestimmt wird, dass sich die jeweiligen Postleitzahlengebiete des Erzeugers und des Verbrauchers in einem 50-km-Radius befinden.

Mit der Einführung des Regionalnachweisregisters werden einerseits Chancen für die regionale Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien geschaffen. Dies gilt insbesondere für regionale bzw. lokale Stromversorger. Regionale Produkte zu schaffen und zu vermarkten, wird aber nicht so einfach. Denn zum einen können Regionalnachweise nur für EEG-geförderten Strom mit der Marktprämie ausgestellt werden und nur zur Ausweisung des EEG-Stromanteils in der Stromkennzeichnung verwendet werden – wie anderer als EEG-geförderter Strom als regional gekennzeichnet werden kann, ist offen. Zum anderen ist die Abwicklung der Regionalnachweise durchaus komplex. Auch wenn das UBA sehr bemüht war, die Abwicklung möglichst einfach zu gestalten, macht allein die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (z.B. Übertragung entlang der vertraglichen Lieferkette, 50-km-Radius) einiges an Arbeit. Diese Hürden sollten vor allem regionale Stromversorger allerdings nicht davon abhalten, die Chancen aus der regionalen Stromvermarktung auszuloten und gegebenenfalls zu nutzen. Um neue Regionalstromprodukte anbieten zu können, sollten interessierte Versorger bspw. auf Direktvermarkter oder unmittelbar auf Betreiber von regionalen Erzeugungsanlagen zugehen und sich entsprechende Erzeugungskapazitäten sichern. Der Wettlauf um die Anlagen hat bereits begonnen.

Ansprechpartner BBH: Dr. Martin Altrock/Dr. Wieland Lehnert
Ansprechpartner BBHC: Marcel Malcher/Matthias Puffe

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