RWE droht mit Millionenklage wegen Biblis-Abschaltung – und jetzt?

(c) BBH
(c) BBH

Der Energiekonzern RWE musste 2011 wegen des so genannten Atomkraftmoratoriums (wir berichteten) sein Kernkraftwerk Biblis abschalten. Jetzt will der Konzern Ausgleich für den angeblich entstandenen Schaden vom Bundesland Hessen fordern. RWE bereitet derzeit eine Klage gegen das Land vor. Dies habe ihr RWE-Vorstand Ulrich Hartmann angekündigt, berichtete die hessische Umweltministerin Priska Hinz am 20.3.2014 dieses Jahres vor dem Umweltausschuss des Landtags in Wiesbaden.

Das war geschehen: Kurz nach dem nuklearen Super-GAU in Fukushima im März 2011 verkündete Bundeskanzlerin Angela Merkel (wir berichteten) nach einem Treffen mit den Ministerpräsidenten der fünf betroffenen Bundesländer, dass die sieben ältesten deutschen Atomkraftwerke und der Pannenreaktor in Krümmel sofort stillgelegt werden. Dieses Moratorium wurde den Energiekonzernen als „staatliche Anordnung aus Sicherheitsgründen“ – gestützt auf § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG – von der jeweils zuständigen Landesatomaufsicht am 18.3.2011 übermittelt und bereits am selben Tag umgesetzt. Nur RWE ging juristisch gegen diese (erst einmal vorübergehende) Stilllegung vor, während die anderen KKW-Betreiber von Klagen absahen (wir berichteten).

Der Hessische VGH entschied am 27.2.2013, dass die unverzügliche Stilllegung des Kernkraftwerkes in Biblis im Rahmen des dreimonatigen Moratoriums rechtswidrig war. Der VGH ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Das Land Hessen legte hiergegen zwar Nichtzulassungsbeschwerde ein. Mit Beschluss vom 20.12.2013 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) diese Beschwerde jedoch zurück. Das Urteil des Hessischen VGH ist damit rechtskräftig geworden; das hessische Moratorium gilt nunmehr als rechtswidrig.

Es muss sich allerdings erst noch erweisen, inwiefern die Schadensersatzforderungen des Betreibers RWE – angeblich geht es um bis zu 200 Mio. Euro – dem Grunde und der Höhe nach überhaupt berechtigt sind. Denn es kommen verschiedene Einwände gegen die Forderung in Betracht:

  • Für einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wird insbesondere zu klären sein, ob das Land Hessen oder nicht doch der Bund für das Moratorium verantwortlich ist.
  • Ferner ist ein mögliches Mitverschulden des Energiekonzerns zu berücksichtigen, der das Kraftwerk nicht weiterbetrieben hat, obwohl seiner Klage gegen die Verfügung der Behörde aufschiebende Wirkung zukam.
  • Zudem stellt sich die Frage, inwieweit der Schaden tatsächlich durch das Moratorium (und nicht etwa durch ohnehin eingeplante Revisionszeiten) verursacht wurde.
  • Schließlich wird zu klären sein, ob der KKW-Betreiber seiner Pflicht nachgekommen ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
  • Auch gegen einen denkbaren Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff kommen mehrere Einwände in Betracht. Insbesondere scheint zweifelhaft, ob überhaupt in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition eingegriffen wurde.
  • In allen denkbaren prozessualen Konstellationen ist es jedenfalls RWE, die darlegen und beweisen muss, dass und in welcher Höhe der entstandene Schaden gerade durch das Moratorium verursacht wurde.

Das Land Hessen kann daher durch eine geschickte Prozessführung noch erheblichen Einfluss darauf nehmen, ob aus Unzulänglichkeiten bei der Rechtsanwendung tatsächlich (finanzielle) Nachteile für das Land Hessen entstehen.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Dr. Sascha Michaels

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...