Sanierung eines gemieteten Dachs zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage kann Umsatzsteuer auslösen

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Wer auf einem Hausdach eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) anbringen will, hat oft ein bauliches Problem: Dafür müsste zuerst das Dach saniert werden. Für den Betreiber der PV-Anlage kann es sich lohnen, die Dachsanierung mit zu übernehmen – und für den Hauseigentümer sowieso. Dann stellt sich aber die Frage, ob dafür Umsatzsteuer anfällt. Dies hat das Finanzgericht (FG) München jetzt beantwortet  (Urt. v. 10.5.2017, Az. 3 K 1776/14 (rkr.)), und zwar mit ja.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer mit dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses einen Gestattungsvertrag über die Installation und den Betrieb einer PV-Anlage abgeschlossen. Der gab ihm das Recht, eine entsprechende Anlage zu installieren und das Dach seinen Anforderungen entsprechend herzurichten. Für die Dachnutzung zahlte er eine jährliche Pacht von 1,20 Euro/qm PV-Anlage-Fläche. Der Vertrag war auf 20 Jahre abgeschlossen.

Er beauftragte einen Dachdecker mit der Dachsanierung und der Anpassung der Dachflächen zwecks Aufbau der PV-Anlage. Hierfür wurden ihm 60.000 Euro zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Den von ihm geltend gemachten Vorsteuerabzug ließ das Finanzamt zwar zu, sah aber in dem Sachverhalt einen tauschähnlichen Umsatz. Dieser liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

Der Betreiber der Anlage hatte nach Auffassung des Finanzamts die Dachsanierung an den Hauseigentümer weitergeliefert, weil dieser Eigentum an den durch die Dachsanierung erstellten Dachteilen erworben hatte (§ 946 BGB). Außerdem habe der Anlagenbetreiber dem Hauseigentümer durch die Dachsanierung einen wirtschaftlichen Vorteil zugewandt, weil das Dach nach Auskunft des Dachdeckers nur noch drei Jahre gehalten hätte und der Hauseigentümer das Dach auch zur Erzielung von Mieten aus dem Mehrfamilienhaus einsetze. Das Entgelt für diese Lieferung liege somit in den Kosten der Dachsanierung. Weil der Anlagenbetreiber seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuerte (sog. Ist-Besteuerung), verteilte das Finanzamt den Betrag von 60.000 Euro auf die Vertragslaufzeit von 20 Jahren.

Das FG München gab dem Finanzamt in vollem Umfang Recht und verwies auf die Rechtsprechung (Urt. v. 16.11.2016, Az. V R 35/16) des Bundesfinanzhofs (BFH) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mietereinbauten (wir berichteten). Diese sind als Lieferungen des Mieters an den Eigentümer aber nur steuerbar, wenn dieser ein Entgelt dafür zahlt. Das war unter Berücksichtigung aller Umstände hier nach Auffassung des Finanzgerichts der Fall. Der Anlagenbetreiber kann damit im Ergebnis zwar den vollen Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung geltend machen, muss jedoch im Gegenzug Umsatzsteuer auf die Weiterlieferung derselben an den Hauseigentümer abführen.

Ansprechpartner Steuern: Manfred Ettinger/Meike Weichel
Ansprechpartner Erneuerbare Energien: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht

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