Sind Übergabestellen außerhalb von Gebäuden rechtswidrig?

(c) BBH

Wo liegt die Grenze zwischen Netzanschluss und Kundenanlage? Sind Außenwandanschlusskästen zulässig? Darf sich die Hauptabsperreinrichtung außerhalb des Gebäudes befinden? Kann ein Versorgungsunternehmen überlange Anschlussleitungen durch eine Anschlusssäule oder einen Anschlussschacht an der Grundstücksgrenze vermeiden? Fragen wie diese sorgen in der Praxis immer wieder für Streit. Auf Ebene der Verbände wird angezweifelt, ob Übergabeeinrichtungen außerhalb von Gebäuden zulässig sind. Die Diskussion für Gas im Bereich Niederdruck betrifft mittelbar auch Niederspannungsanschlüsse im Strom sowie möglicherweise sogar die allgemeine Versorgung mit Wasser und Fernwärme. Die Auswirkungen für betroffene Netzbetreiber und Versorgungsunternehmen sind erheblich. Es gibt aber gute Argumente, im Einzelfall die Übergabestelle zum Kunden außerhalb des Gebäudes oder an der Grundstücksgrenze einzurichten.

Mit dem Netzanschluss endet der Verantwortungsbereich des Netzbetreibers und mit der Kundenanlage beginnt der des Anschlussnehmers. Doch die Praxis ist kompliziert. Einige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen und ebenso Wasser- und Fernwärmeversorger richten die Übergabe innerhalb des zu versorgenden Gebäudes ein, andere an der Gebäudeaußenwand, und wiederum andere legen ihre Leitungen bis an die Grundstücksgrenze und nutzen Hausanschlussschächte/-schränke bzw. Anschlusssäulen, in denen sich dann die jeweilige Hausanschlusssicherung (Strom), Hauptabsperreinrichtung (Gas und Wasser) oder Übergabestelle (Fernwärme) befindet. Entweder wünschen die Kunden das so oder es gibt besondere Verhältnisse vor Ort (etwa Überbauungen) oder es gibt eine geübte Praxis im Netzgebiet oder es ist einfach praktischer, weil man an die Anschlüsse außerhalb des Gebäudes für Unterbrechungen, Entsperrungen und Reparaturen leichter herankommt.

Anlässlich der Aktualisierung technischer Vorgaben für den Netzanschluss wird aktuell diskutiert, ob das bisherige Regelwerk, das im Gasbereich außenliegende Übergabestellen als eine Variante in der Praxis anerkennt, anzupassen ist. Die Diskussion dreht sich um den Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften in den Niederspannungsanschlussverordnung (NAV – Strom) und Niederdruckanschlussverordnung (NDAV – Gas) und den Allgemeinen Versorgungsbedingungen Wasser und Fernwärme (AVBFernwärmeV), der in diesem Punkt nicht spartenübergreifend einheitlich ist.

Ein Verbot von Übergabestellen außerhalb von Gebäuden ist nirgends ausdrücklich gesetzlich geregelt. Änderungen in den technischen Regeln könnten dazu führen, dass flächendeckend Umbaumaßnahmen notwendig werden.

Ansprechparter: Dr. Christian de Wyl/Dr. Thies Christian Hartmann

Share
Weiterlesen

15 April

Masterplan Geothermie für NRW: Startschuss für Förderprogramm zur Risikoabsicherung hydrothermaler Geothermie

Am 8.4.2024 hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW den Masterplan Geothermie für NRW veröffentlicht. Als erste Maßnahme ging zeitgleich ein Förderinstrument zur Absicherung des Fündigkeitsrisiko als zentrales Hemmnis für Vorhaben mitteltiefer und tiefer geothermischer Systeme an...

11 April

Doppelschlag des VG Köln: Rechtswidrige Glasfaser-Zugangsentgelte und sofortiger Zugang zu Kabelkanalanlagen der Telekom

Mit gleich zwei Beschlüssen sorgt das Verwaltungsgericht Köln für Aufmerksamkeit: Zum einen hat es die Entscheidung der Bundesnetzagentur (BNetzA) über Glasfaser-Zugangsentgelte in Fördergebieten für rechtswidrig erklärt und zum anderen die Telekom dazu verpflichtet, sofort Zugang zu ihren Kabelkanalanlagen zu gewähren....