Solarstrom gibt es nicht an der Ladentheke

Ein Solar-Panel auf dem Dach eines Ladengeschäfts ist gewerbesteuerlich wie ein zweiter, unabhängiger Betrieb zu behandeln, mit eigenem Freibetrag und ohne die Möglichkeit, Gewinne und Verluste zu verrechnen. So sieht es zumindest das Finanzgericht Schleswig-Holstein in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az. 2 K 282/07).

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Einzelhändler, der in seinem Laden von Eis bis Heizöl alles mögliche verkaufte und eines Tages beschloss, mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Ladens zusätzlich Geld zu verdienen. Die Abschreibungsverluste wollte er anschließend gewerbesteuerlich absetzen.

Das Finanzamt akzeptierte dies aber nicht – und das Finanzgericht Schleswig-Holstein gibt ihm Recht: Der Betrieb der Photovoltaikanlage habe mit dem Ladengeschäft überhaupt nichts zu tun. Anders als in einem vom Finanzgericht Nürnberg 2007 (Az. 1 K 1385/2007) entschiedenen Fall, wo ein Elektrohändler immerhin mit der Installation solcher Anlagen sein Geld verdiente, konnte auch von keiner wirtschaftlichen Ergänzung zwischen beidem die Rede sein: Die schiere Tatsache, dass die Anlage ans Dach des Ladens geschraubt ist und im bilanziellen Anlagevermögen des Ladens erscheint, reiche dafür nicht aus.

Am Ende wird wohl der Bundesfinanzhof entscheiden müssen: Die Revision ist zugelassen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht

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