Teilerfolg, aber keine Entwarnung für Betreiber von Großfeuerungsanlagen

Nur noch wenige Monate bleiben der Bundesrepublik Deutschland, um das Immissionsschutzrecht gründlich umzubauen. Im Januar 2013 läuft die Frist für die Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (IED) ab. Bis dahin müssen das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ebenso wie das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) novelliert worden sein. Ab der letzten Septemberwoche wird der Bundestag über den dann vorliegenden Entwurf des Kabinetts beraten. Der Bundesrat hat bereits vor der Sommerpause seine Stellungnahme abgegeben (wir berichteten).

Nicht nur Gesetze müssen geändert werden. Die Richtlinie erzwingt auch bei mehreren untergesetzlichen Verordnungen Anpassungen – allen voran bei der 13. BImSchV, genannt Großfeuerungsanlagenverordnung, die für Feuerungsanlagen mit mehr als 50 MW Feuerungswärmeleistung maßgeblich ist. Jetzt ist sich die Regierung offenbar einig, wie diese Anpassung aussehen soll. Und, um das Ergebnis vorwegzunehmen: Wenngleich viele heikle Punkte bereinigt sind, bleibt der Entwurf für die Anlagenbetreiber schwer zu schlucken.

Schon im Vorfeld gab es um diese Verordnungsänderung erhebliches Tauziehen. Für die Anlagenbetreiber geht es um viel Geld: Müssen sie neue Grenzwerte einhalten, zwingt sie das zu erheblichen Investitionen in die Anlagentechnik, die zum größten Teil auch noch sehr schnell, bis 2016, realisiert werden sollen. Dazu kommt der erhebliche Planungsvorlauf, den jede Änderung bei Anlagen dieser Größe nach sich zieht. Es ist also nicht erstaunlich, dass die betroffenen Unternehmen auf eine 1:1-Umsetzung der IED pochen, bei der alle Möglichkeiten, Ausnahmen vom europäischen Regelungsniveau vorzusehen, ausgeschöpft werden.

Der erste Entwurf des Bundesumweltministeriums (BMU) entsprach dieser Hoffnung nicht. Einhellig erinnerten die Verbände ebenso wie viele Einzelunternehmen an das Versprechen im Koalitionsvertrag, die von Änderungen in diesem Bereich besonders betroffene Industrie in Deutschland nicht schlechter zu stellen als in anderen Mitgliedstaaten. Anlass zur Sorge um eine solche Benachteiligung im Wettbewerb gab der Entwurf zuhauf: So sollten plötzlich europarechtlich nicht erfasste Anlagentypen wie Dieselmotoren einbezogen werden. In Hinblick auf Stoffe wie Chlorwasserstoff, Fluorkohlenwasserstoff oder Ammoniak wollte das BMU von der IED überhaupt nicht geforderte Grenzwerte einführen. Spitzenlastanlagen sollten neue, äußerst ehrgeizige Grenzwerte einhalten und für Quecksilber enthielt der Entwurf Grenzwerte, die für manche Anlage das Aus bedeutet hätte. Solche Beispiele gab es viele.

Angesichts der vielen Punkte, in denen der Referentenentwurf über die IED hinausging, hofften viele auf grundlegende Korrekturen noch in der Ressortabstimmung. Diese ist inzwischen abgeschlossen, und in einigen durchaus zentralen Punkten gibt es Entwarnung. So soll der im Erstentwurf überraschend ausgeweitete Anwendungsbereich auf Motoranlagen nicht etabliert werden. Die aus dem  quasi Nichts – jedenfalls nicht aus der IED – aufgetauchten Grenzwerte für die oben erwähnten Frachten sind aus dem Entwurf verschwunden. Und auch in Hinblick auf Staub und Quecksilber hat der Verordnungsgeber im Großen und Ganzen wieder auf den Boden der IED zurückgefunden.

Sehr zu begrüßen ist es, dass der Verordnungsgeber nun, wie die sprichwörtlich gut unterrichteten Kreise raunen, doch von der Möglichkeit Gebrauch machen will, Fernwärme produzierenden Altanlagen unter 200 MW mehr Zeit für die Anpassung an die neuen Grenzwerte einzuräumen. Hier bietet die IED in Art. 32 eine verlängerte Umrüstungsfrist bis 2023, also sieben Jahre mehr als für Anlagen, die nicht mindestens 50 Prozent der Nutzwärmeerzeugung in ein öffentliches Fernwärmenetz abgeben. Besonders für Stadtwerke ist dies erfreulich, dürfte aber auch einigen industriellen Anlagenbetreibern mit der Möglichkeit der Abwärmeauskopplung helfen.

Was die Nutzung von Ausnahmen aus der IED betrifft, bleiben jedoch noch immer einige Punkte offen. So hat die Bundesregierung die Forderung, Anlagen mit weniger als 10.000 Betriebsstunden Lebensdauer vom Gebot kontinuierlicher Messungen auszunehmen, nicht erfüllt, obwohl diese Möglichkeit in Anhang V, Teil 3 Nummer 2a IED vorgezeichnet ist. Und auch bei den materiellen Anforderungen an Anlagen – wie etwa den im Jahresmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwerten oder einzelnen Grenzwerten insbesondere beim Einsatz fester Brennstoffe – gibt es noch Nachbesserungsbedarf. Insgesamt kann von einer 1:1-Umsetzung nach wie vor wohl nur eingeschränkt gesprochen werden.

Doch neben den nicht berücksichtigten, aber notwendigen Regelungen bezüglich einzelner Frachten bleiben auch übergreifend Fragen offen. Eine Frage ist, unter welchen Voraussetzungen die wesentliche Veränderung einer Anlage dazu führt, dass diese ihren Status als Altanlage oder bestehende Anlage verliert und die Anforderungen an neue Anlagen einhalten muss. Nach dem unveränderten Entwurf des BMU soll jede Änderung nach § 16 BImSchG dazu führen, dass die Grenzwerte für Neuanlagen einzuhalten sind. Anlagenbetreiber würden damit in vielen Fällen mit jeder Änderung ihrer Anlage, die nicht mehr per Anzeige genehmigt werden kann, eine ganze Kaskade von teuren und ansonsten noch nicht erforderlichen Umrüstungen provozieren. Viele Unternehmen würden – um ihren Bestands- bzw. Altanlagenstatus nicht zu gefährden -, Investitionen vermeiden oder zumindest hinausschieben. Dies ist insbesondere in Hinblick auf den politisch gewollten und notwendigen Ausbau der Stromerzeugungskapazitäten von Nachteil. Hier sollte klargestellt werden, dass Änderungen, die sich nur maximal unerheblich auf die Emissionen der Anlage auswirken oder sogar im Kontext der Verbesserung der Emissionssituation stehen, nicht zum Verlust des Bestands- und Altanlagenstatus führen.

Noch steht aber das Votum des Bundestags aus, der im Rahmen von § 48b BImSchG mit der Verordnung nach dem Beschluss der Bundesregierung befasst wird. Anschließend muss der Bundesrat dem Entwurf zustimmen. Es bleibt zu hoffen, dass Parlament und Länderkammer korrigierend eingreifen. Befürchtungen, umweltpolitisch hinter dem Klassenziel zurückzubleiben, können besänftigt werden. Auch eine Umsetzung der neuen Vorgaben präzise entlang der IED bedeutet für die Industrie, ganz besonders aber für die Energiewirtschaft, einen erheblichen Kraftakt in diesen ohnehin bewegten Zeiten.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

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