Umgesteuert: Was sich im Strom- und Energiesteuerrecht zum Jahreswechsel geändert hat

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Der Steuergesetzgeber hat mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 an einigen Schrauben im Getriebe des Energie- und Stromsteuerrechts gedreht. Die Folgen: Für einige Kunden wird der Energieverbrauch teurer und es ändern sich die Rahmenbedingungen für Contracting-Modelle erheblich. Außerdem müssen Energieversorger gegebenenfalls ihre Preiskalkulation bei der Fernwärme überprüfen.

Die Änderungen im Einzelnen:

Die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) wird zum 1.1.2011 teilweise eingeschränkt:
Bei Erdgas beträgt der ermäßigte Steuersatz künftig statt 2,20 Euro nur noch 1,38 Euro pro MWh, bei Strom statt 8,20 Euro nur noch 5,13 Euro. Die Schwelle, um in den Genuss der Entlastung zu kommen, wird angehoben: Bisher mussten 205 Euro Entlastung zusammenkommen, damit sie gewährt wird. Künftig sind es 250 Euro. Außerdem sinkt der maximal mögliche Spitzenausgleich von 95 auf 90 Prozent, der Sockelbetrag steigt bei der Energiesteuer von 307,50 Euro auf 750 Euro, bei der Stromsteuer von 512,50 Euro auf 1.000 Euro.

Bei der Stromsteuer wird das Verfahren bezüglich der Ermäßigung des Steuersatzes für UdPG ab 1.1.2011 umgestellt:
Statt steuerermäßigten Strom zu beziehen und dafür eine Erlaubnis beantragen zu müssen, sollen UdPG künftig eine nachträgliche Steuerentlastung beantragen können. Die bestehenden Erlaubnisscheine werden ungültig, sollten aber für kommende Außenprüfungen in jedem Fall aufbewahrt werden. Für Energieversorger heißt die Änderung, dass sie auch produzierenden Kunden künftig die volle Stromsteuer berechnen müssen. In der Regel ist es ratsam, diese Umstellung ihren Kunden zuvor anzukündigen.

Mit Blick auf seine Steuereinnahmen will der Gesetzgeber verhindern, dass Nicht-UdPG sich durch Contracting-Modelle die Steuerentlastung für das Produzierende Gewerbe zunutze machen können. Das ging bisher, indem man verbunden mit weiteren Aufgaben, z.B. die Heizung, die Beleuchtung, den Betrieb von Rolltreppen und ähnliches, an ein UdPG auslagerte – was durchaus auch Energie sparen kann. Das spielt aber für den Gesetzgeber keine Rolle: Künftig gilt die Entlastung für UdPG bei der Energie- und Stromsteuer nur dann, wenn Wärme, Licht, Druckluft etc. tatsächlich auch von einem UdPG genutzt werden. Auch für die Einspeisung von Wärme in ein Fernwärmenetz gibt es – anders als zunächst gedacht – keine Ausnahme, jedenfalls soweit sie nicht in KWK-Anlagen gekoppelt mit Strom erzeugt wird und damit ohnehin zur Steuerentlastung berechtigt.

Wer mehr wissen will: BBH bietet im Februar in Berlin und Stuttgart Seminare zu den künftigen Entlastungsmöglichkeiten im Energie- und Stromsteuerbereich an. Wir kommen auch gerne für ein Inhouse-Seminar zu Ihnen. Sprechen Sie uns an!

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Niko Liebheit

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