Versorger-Rechnungen aus 2008 verjähren bald

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Das Jahr 2011 dauert nicht einmal mehr sieben Wochen. So viel Zeit bleibt noch, bevor alle offenen Forderungen aus Jahresverbrauchsabrechnungen, die im Jahr 2008 fällig geworden sind, verjähren. Mit Beginn des Jahres 2012 können sie nicht mehr eingetrieben werden.

Forderungen aus Versorgungsverträgen verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Gemeint ist nach gefestigter Rechtsprechung der Zeitpunkt, zu dem er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urt. vom 22.10.1986 – VIII ZR 242/85, NJW-RR 1987, S. 237) – also zu dem er fällig wird. Und das wird er bei Versorgungsrechnungen frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung (§ 17 GasGVV/StromGVV bzw. § 27 AVBFernwärmeV/ AVBWasserV).

Für Forderungen aus Jahresverbrauchsabrechnungen, die im Jahr 2008 fällig wurden, begann die Verjährung daher am 31. Dezember 2008. Damit ist für diese Ansprüche am 31. Dezember 2011 das Ende der Verjährungsfrist. Wurden Forderungen erstmals im Jahr 2009 fällig gestellt – auch solche, die die Gas-, Strom- oder Fernwärmebelieferung im Jahr 2008 betreffen – beginnt die Verjährung dagegen erst am 31. Dezember 2009. Das heißt, diese Forderungen verjähren erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

Ein Unternehmen kann die Verjährung aufschieben, wenn es vor dem 31.12.2011 Klage erhebt oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt. Eine weitere Möglichkeit bestünde in der Einholung einer Verjährungsverzichtserklärung von den betreffenden Kunden. Das macht aber nur Sinn, wenn der Ausgang eines gerichtlichen Musterverfahrens abgewartet werden soll.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger

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