
Die Wahl des richtigen Logos oder einprägsamen Slogans ist für viele Energieversorger ein Wettlauf mit der Zeit. Welche Begriffe sind noch frei verfügbar, aber dennoch unterscheidungskräftig und originell? Was passt zum Image des Unternehmens? Fragen, auf die nicht nur Kreativagenturen, sondern auch Anwälte in der Regel eine Antwort haben, die man besser rechtzeitig berücksichtigen sollte, will man kostspieligen Prozessen mit der Konkurrenz aus dem Wege gehen.
Wie schmal der Grat zwischen zulässig und unzulässig im Markenrecht sein kann, belegt ein jüngst ergangener Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG). Es ging um zwei Bildmarken „for U2“ und „U2“, die unterschiedliche Unternehmen für Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen eingetragen hatten. Das eine Unternehmen hatte der Eintragung der Marke des anderen widersprochen, weil diese angeblich mit der eigenen Marke verwechselt werden könne.
Das andere Unternehmen wiederum machte geltend, dass das Unternehmen seine Marke gar nicht hinreichend geschäftlich nutze. Bei dieser so genannten Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG muss man nach § 26 MarkenG belegen, dass man seine Marke auch „ernsthaft benutzt“ – beispielsweise anhand von Verkaufserlösen. Bereits geringe Verkaufserlöse in der betreffenden Warenklasse genügen hierfür. Das BPatG differenziert dabei sehr genau und beachtet, ob die Erlöse auch aus der entsprechenden Warenklasse stammen.
Im Ergebnis konnte das BPatG aber keine Verwechslungsgefahr gem. § 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1, Nr. 2, § 125b Nr. 1 MarkenG erkennen. Es sah lediglich eine „durchschnittliche Ähnlichkeit“ der beiden Marken. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „U2“ verneinte das Gericht. Zwar sei die Rockband U2 als solche weltbekannt, allerdings müsse sich diese Bekanntheit auf die relevante Warenklasse beziehen. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft strahlt somit nur auf „eng verwandte Waren und Dienstleistungen“ aus. Das sei hier im Verhältnis von Musikgruppe zu Kleidungsstücken gerade nicht der Fall.
Auch der gemeinsame Bestandteil „U2“ begründe nach Ansicht des Gerichts keine Verwechslungsgefahr. Bedeutsam sei der „gesamtbegriffliche Charakter“. Der Markenbestandteil „for“ werde dabei stets mit dem „U2“ zusammen gesprochen werden. Das Publikum werde bei lebensnaher Betrachtung erwarten, dass die Marke „for you two/too“ auszusprechen und mit „für Euch beide“ oder auch ebenso „für dich auch“ zu übersetzen sei. Daher sei die Gefahr einer gedanklichen Verbindung, wie es § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG für die Annahme eines Löschungsgrundes verlangt, nicht ernsthaft anzunehmen.
Das Beispiel belegt zwei Dinge eindrucksvoll: zum einen, wie sorgfältig Unternehmen bei der Wahl eines Logos oder Slogans auf die bereits am Markt vorhandenen Kennzeichen achten müssen; vor allem auch im Hinblick auf die für die Marke in Betracht kommenden Dienstleistungs-/Warenklassen. Und zum anderen, dass eine Markeneintragung nicht immer gegen jeden Unternehmer markenrechtliche Abwehransprüche begründet, der eine wenn auch scheinbar nur geringfügig abgewandelte Marke nutzt.
Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh