Vorsteuerabzug bei Installation einer Photovoltaikanlage

In welchem Umfang kann man, wenn man ein Nebengebäude mit einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach errichtet, den Umsatzsteueranteil der Kosten als Vorsteuer abziehen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu mehrere neue Entscheidungen gefällt:

Im ersten Fall hatte der Eigentümer eines Grundstücks an sein privat genutztes Haus einen Carport angebaut, der zum Unterstellen des privaten Pkw verwendet wird. Auf der Dachfläche des Carports installierte er eine PV-Anlage, mit der er Strom erzeugt und an einen Energieversorger veräußert.

Nach der Entscheidung des BFH darf der Eigentümer den Carport insgesamt seinem Unternehmen zuordnen. Die Folge: die gesamten auf die Errichtung des Carports und der PV-Anlage entfallenden Vorsteuern kann er abziehen. Voraussetzung ist, dass die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 Prozent beträgt. Dies wird anhand eines Umsatzschlüssels ermittelt, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird. Die private Verwendung des Carports unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

Dies gilt aber nur für Fälle aus den Jahren 2010 und vorher. Denn ab 2011 hat sich die Gesetzeslage entscheidend verändert: Bei Baumaßnahmen nach dem 31.12.2010 kann nur noch die Vorsteuer aus der Errichtung der PV-Anlage in voller Höhe abgezogen werden. Die auf die Herstellung des Carports entfallenden Vorsteuern sind nur noch in Höhe des auf die unternehmerische Nutzung entfallenden Anteils abzugsfähig.

Im zweiten Fall hatte der Eigentümer einen Holzschuppen neu errichtet und auf diesem eine PV-Anlage installiert. Der Holzschuppen selber wurde weder privat noch unternehmerisch genutzt. Anders als im „Carport-Fall“ konnte der Eigentümer den Holzschuppen auch in den Jahren vor 2011 nur in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils seinem Unternehmen zuordnen. In Höhe dieses Nutzungsanteils kann er den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens geltend machen.

Im dritten Fall hatte der Eigentümer das Dach einer bestehenden, nicht genutzten Scheune neu eindecken lassen und anschließend auf der Südseite eine PV-Anlage errichtet. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass der Eigentümer die auf die Neueindeckung des Dachs entfallende Vorsteuer im Verhältnis des unternehmerischen Nutzungsanteils an der gesamten Scheune abziehen kann.

Hinsichtlich der Ermittlung des Nutzungsanteils im zweiten und dritten Fall gelten die Ausführungen zum „Carport-Fall“ entsprechend.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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