Wenn das Hertz höher schlägt – Novelle der Systemstabilitätsverordnung

(c) BBH
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In Deutschland und Europa liegt die Netzfrequenz bei ca. 50 Hertz. Aber was passiert, wenn im Frühling die Sonne lacht und gleichzeitig der Wind pustet, zu diesem Zeitpunkt aber kaum jemand Strom aus dem Netz entnimmt? Dann wird womöglich das Netz instabil, weshalb Photovoltaik(PV)-Anlagen mit Frequenzschutzeinrichtungen ausgerüstet werden müssen. Jetzt hat der Gesetzgeber nachgelegt: Seit dem 14.3.2015 trifft die Nachrüstungspflicht auch Biomasse-, Wind-, Wasser- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen.

Das Problem entsteht, wenn die Grenze von 50 Hertz in einem gewissen Umfang über- oder unterschritten, weil deutlich mehr oder weniger Strom erzeugt als gebraucht wird. Dann kommt es zu einer sog. Über- oder Unterfrequenz. In einer solchen Situation trennen sich viele dezentrale Anlagen automatisch vom Netz ab (Frequenzschutz), ähnlich einer Sicherung, die herausspringt. Dies soll Anlagen bei zu starken Abweichungen von der Sollfrequenz vor Beschädigungen schützen. Werden aber tausende Anlagen gleichzeitig vom Netz getrennt und speisen plötzlich keinen Strom mehr ein, kann dies die Systemstabilität gefährden und im schlimmsten Fall zu einem Blackout führen. Da insbesondere die Abschaltung der Anlagen bei einer Unterfrequenz von 49,50 Hertz problematisch ist, wird allgemein von der „49,50-Hertz-Problematik“ gesprochen.

Um dies zu verhindern, haben Netzbetreiber diese Problematik in ihren Netz- und Systemregeln berücksichtigt. So müssen beispielsweise Anlagen am Nieder- und Mittelspannungsnetz seit einigen Jahren die darin vorgegebenen Anforderungen an die Frequenzeinstellung einhalten und sind damit technisch in der Lage, Frequenzschwankungen besser aushalten.

Was soll aber mit alten Anlagen geschehen, die die oben genannten Anforderungen noch nicht erfüllen mussten? Diese Frage stellte sich auch der Verordnungsgeber und beschloss im Jahr 2012 eine Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes (Systemstabilitätsverordnung – SysStabV). Diese Verordnung verpflichtete die Netzbetreiber zunächst nur, PV-Anlagen mit Frequenzschutzeinrichtungen nachzurüsten, um die Netzverbindung dieser Anlagen in gewissen Grenzen auch bei Über- oder Unterfrequenz aufrecht zu erhalten. Die Netzbetreiber mussten hierfür auch die Kosten tragen (wir berichteten).

Mit einer Novelle der SysStabV soll die Nachrüstungspflicht nun auf weitere Bestandsanlagen, die Strom aus Erneuerbaren Energien (Biomasse, Windenergie und Wasserkraft) und Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen, ausgeweitet werden.

Die geänderte Verordnung ist am 13.3.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden und damit am 14.3.2015 in Kraft getreten. Zuvor hatte das Bundeskabinett am 17.12.2014 einen ersten Entwurf zur Änderung der SysStabV beschlossen. Der Bundesrat hat dem Vorschlag am 6.2.2015 unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Regelung zur Verklammerung von KWK-Anlagen geändert wird. Diesen hat das Bundeskabinett am 25.2.2015 angenommen.

Anders als bei PV-Anlagen sollen die Kosten der Nachrüstung bei den anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen nicht von den Netzbetreibern, sondern grundsätzlich von den Anlagenbetreibern getragen werden. Die Netzbetreiber – zu denen auch Betreiber eines geschlossenen Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des § 110 EnWG gehören – müssen sich aber trotzdem auf nicht unerheblichen Aufwand einstellen: Nach der neuen SysStabV sollen sie als Mittler zwischen Anlagen- und Übertragungsnetzbetreibern fungieren. Sie sollen die Abwicklung der Nachrüstung beaufsichtigen und Informationen und Daten zwischen den Anlagenbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern übermitteln.

Zum genauen Ablauf der Nachrüstung enthält die novellierte SysStabV jede Menge Pflichten und Fristen, die Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber in den kommenden Monaten im Auge behalten müssen. Lange Zeit zum Nachlesen bleibt ihnen dabei allerdings nicht, denn schon bald läuft die erste Frist ab: Bis zum 11.4.2015 müssen Netzbetreiber, die nicht Betreiber eines geschlossenen Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne von § 110 EnWG sind, dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber den Namen und die Anschrift der an ihr Netz unmittelbar angeschlossenen Betreiber von geschlossenen Elektrizitätsverteilernetzen mitteilen!

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht /Andreas Große/Dr. Wieland Lehnert

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