„Wenn das Kind mit dem Bade ….“ – Kein Spitzenausgleich bei Neugründung?

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Mit der Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) im Oktober letzten Jahres hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) und dem Bundesumweltministerium (BMU) auch deren § 5 aufgehoben. Nun könnte man meinen, dass die darin vorgesehenen Erleichterungen für neu gegründete Unternehmen nicht mehr gelten. Formulare des Zolls und ein unveröffentlichter Erlass des BMF lassen jedoch Zweifel daran aufkommen.

Sinnvolle Entschlackung oder zu viel des Guten?

Auf den ersten Blick erscheint die Aufhebung des § 5 SpaEfV als eine sinnvolle „Entschlackung“. Die Regelung enthielt nämlich insbesondere Vorgaben für die sog. Einführungsphase, also für die Nachweisführung bei Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems bzw. eines alternativen Systems, um die Energieeffizienz zu verbessern – und zwar für die Antragsjahre 2013 und 2014. Naturgemäß hatten die 2019 keine praktische Bedeutung (mehr).

Auf den zweiten Blick wirft die Aufhebung des gesamten § 5 SpaEfV jedoch Fragen auf, denn die Vorschrift enthielt außerdem auch Erleichterungen für neu gegründete Unternehmen in deren Anfangszeit: Für die Nachweisführung der neu gegründeten Unternehmen galten – verkürzt gesagt – im Jahr der Neugründung und dem Folgejahr vereinfachte Vorgaben, ähnlich der seinerzeitigen Einführungsphase.

Für neu gegründete Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anstelle eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben wollen, gibt es also keine Erleichterungen mehr. Neu gegründete Unternehmen, die ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem betreiben wollen hingegen profitieren in den ersten Jahren weiterhin von Erleichterungen. Man mag sich zwar fragen, was die Beweggründe für diese unterschiedliche Behandlung waren, aber Aufhebung ist Aufhebung. Eigentlich.

Rechtsunsicherheit durch Erlass

Nach den Formularen des Zolls soll sich faktisch nichts ändern. Auch weiterhin soll, so ein (unveröffentlichter) Erlass des BMF vom 25.11.2019, die Regelung des § 5 SpaEfV in der bis zur Änderung geltenden Fassung anzuwenden sein. Die Erleichterungen bei der Nachweisführung blieben danach in den ersten beiden Jahren der Neugründung also unverändert erhalten. So sieht es wohl auch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).

Ist damit alles gut und das Kind wieder im Bad? Praktisch betrachtet wohl ja.

Rechtlich betrachtet – und wir dürfen hier formal-rechtlich sein – gilt das aber leider nur mit erheblichen Fragezeichen. Zugespitzt muss man sagen: Das BMF ignoriert hier im Erlassweg, dass eine verordnungsrechtliche (materiell-gesetzliche) Regelung abgeschafft wurde. Richtigerweise müsste die SpaEfV (wieder) geändert werden. Aber das wird wohl dauern.

Ansprechpartner: Niko Liebheit/Andreas Große

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