Wird jetzt auch noch eine BaFin-Erlaubnis für Kundenkarten benötigt?

(c) BBH
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Die Streitigkeiten um den Beförderungsdienst Uber lenkt derzeit die Aufmerksamkeit mal wieder auf ein modernes Buzz Word, nämlich die Share Economy. Gemeint ist das Teilen von vorhandenen Ressourcen und Kapazitäten mit anderen – natürlich gegen eine gewisse Gebühr. Für manche sieht das schon nach dem Kampf der Systeme aus: Uber gegen das Taxigewerbe, Airbnb gegen das Hotelgewerbe.

Tatsächlich ist es wahrscheinlich einfach nur eine logische Konsequenz der Möglichkeiten, die das Internet zur Verfügung stellt. Annoncieren, bewerben und mit Interessenten kommunizieren ist leicht, schnell und kostet nicht viel. Noch nie war es so einfach, Anbieter und Nachfrager über Plattformen zueinander zu bringen. Letzteres ist aber kein Privileg der Share Economy. Natürlich nutzen auch die „etablierten“ Unternehmen Internetplattformen zum Vertrieb, etwa myTaxi oder verschiedenste Reiseportale.

Zahlen für Zahlungsdienste?

Praktisch gesehen haben etablierte Portale und ihre neue Sharing-Konkurrenz mit ganz ähnlichen Problemen zu kämpfen – zum Beispiel mit dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Dieses verlangt nämlich von jedem, der Zahlungen für andere abwickeln will, eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Und die besagten Plattformen funktionieren natürlich sehr viel eleganter, wenn man nicht nur Kontakt zu einem Taxi oder einer Übernachtungsmöglichkeit bekommt, sondern auch gleich verbindlich bestellen und online (am besten direkt über die App) bezahlen kann.

Ein Schlüsselbegriff des ZAG ist der Zahlungsdienst. Im Sinne des § 1 Abs. 2 ZAG sind darunter nicht nur Ein- und Auszahlungen auf Konten oder Geldüberweisungen zu verstehen, sondern eben auch die Weiterleitung von Geld im Rahmen eines Kundengeschäfts. Insbesondere der Zahlungsdienst des Finanztransfergeschäftes nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG dürfte häufiger sein als man denkt. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass Geld von einem Zahler an einen Dritten übermittelt oder Geld für einen Dritten entgegengenommen wird. Und wenn man sich dann auf keinen der Ausnahmetatbestände in § 1 Abs. 10 ZAG berufen kann, steckt man schon in der Erlaubnispflicht.

Werden die Unternehmen noch ZAG-Lehrgeld zahlen?

Für Unternehmen (wie Stadtwerke oder Energieversorger allgemein) kommt eine Erlaubnispflicht – bzw. eine sehr sorgfältige Gestaltung des Modells – insbesondere dann in Betracht, wenn sie als Mittler zwischen einem Kunden und einem Anbieter stehen. Genau das ist nun aber einer der zu beobachtenden Trends unserer Zeit: Der klassische Anbieter/Versorger wandelt sich immer mehr zum Dienstleister seiner Kunden.

Denken wir an ein normales Haus. Früher hätte der Versorger die Hausbewohner mit Strom beliefert. Heute wollen diese vielleicht ihren eigenen Strom produzieren und verbrauchen und die Überschussmengen vermarkten. Da die Hausbewohner weder technische Experten noch Kenner des Strommarktes sind, springt ihr ehemaliger Versorger als Dienstleister an ihre Seite. Wenn in diesem Szenario der Versorger Zahlungen für oder von seinen Kunden durchreicht (Reparaturkosten? Direktvermarktungserlöse?), kann man schon im Finanztransfergeschäft sein.

Ebenfalls sehr beliebt sind Bürgerenergiegenossenschaften, die sich oft ein etabliertes Energieunternehmen als Partner und Dienstleister suchen. Auch hier muss das Energieunternehmen genau schauen, ob es auch im Zahlungsverkehr Unterstützung leistet.

Ein anderes System hat die Telekommunikationsbranche schon vorgemacht: Man kann Leistungen von Dritten erwerben, die über die Telefonrechnung abgerechnet werden. Das geht vom Klingelton bis zum Horoskop. In diesem Umfang gibt es auch eine passende Ausnahme im ZAG. Aber wenn man z. B. Warenlieferungen über die Telefonrechnung bezahlen wollte, wäre man wieder bei den Zahlungsdienstleistungen. Und Gleiches geht natürlich auch mit Strom-/Gasrechnungen.

Vom Energieversorgungsunternehmen ist der gedankliche Schritt zum Stadtwerk nicht groß. Viele städtische Schwimmbäder verfügen bereits über Zahlsysteme, bei denen die Schwimmer beim Einlass nur einen Chip bekommen. Auf diesen Chip werden dann die Pommes und die Apfelschorle gebucht, und beim Rausgehen kann die genaue Zeit gestoppt werden, die man im Bad war. Man bezahlt an der Kasse – und das Schwimmbad leitet das Geld für die Pommes an den Konzessionär, der den Imbiss betreibt, weiter. Auch das ist ein Zahlungsdienst, der nur dank einer Ausnahme (der für sog. Verbundzahlungssysteme) erlaubt ist.

Ebenfalls ein (ausnahmsweise erlaubter) Zahlungsdienst ist bei Verkehrsverbünden gegeben. Nämlich dann, wenn ein Kunde ein Ticket kauft, mit dem er auch bei dem benachbarten ÖPNV-Anbieter fahren kann (und die Anbieter den Fahrpreis intern verrechnen). Auch hier gibt es schon elektronische Karten bzw. Handy-Apps, die Start und Ziel aufnehmen und daraus dann nachträglich die Fahrtkosten berechnen und abrechnen lassen. Teilweise kann man mit den Systemen auch beim Bahnhofskiosk einkaufen, was wohl noch akzeptabel ist. Wenn man mit dieser Karte aber auch bei allen anderen Mietern des „Einkaufsbahnhofs“ zahlen könnte, wären die Grenzen der passenden Ausnahme schnell gesprengt.

Gleiches gilt auch für „Stadt-Karten“ oder „Region-Karten“: Auch hier ist Vorsicht geboten, weil die Grenzen der Verbundzahlungssystemausnahme sehr ernst genommen werden müssen.

Kaum da, schon neu?

Ändern könnte sich die Lage dadurch, dass die europarechtliche Grundlage derzeit geändert wird, nämlich die Zahlungsdiensterichtlinie vom 13. November 2007 (Richtlinie 2007/64/EG). Derzeit wird die vom EU-Parlament überarbeitete Fassung der Richtlinie im Ratsausschuss für Wirtschaft und Währung konsultiert, bevor sie dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Die neue Richtlinie, auch PSD2 (für Payment Services Directive 2) genannt, soll eine Ausnahme für bestimmte Kundenkarten einführen. Inwiefern darunter auch Serviceleistungen und Kundenkarten von Energieversorgern fallen, wird sich zeigen. Die derzeitige Formulierung, wonach Dienste „auf der Grundlage spezifischer Instrumente, die zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse geschaffen und nur begrenzt einsetzbar sind“, ausgenommen werden sollen (Art. 3 k), verspricht leider wenig Klarheit.

Zuletzt, nur um das nochmal ganz deutlich zu machen: eine Kundenkarte, die auch Kreditkartenfunktionalität hat, steht natürlich sowieso unter BaFin-Aufsicht!

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

PS: Sie interessieren sich für das Thema Erlaubnispflicht u.a., dann schauen Sie gern hier.

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