Pflichten der EU-Batterieverordnung treten nach und nach in Kraft: Auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit  

In den Worten der EU sind Batterien „eine wichtige Energiequelle und gehören zu den Schlüsselelementen für nachhaltige Entwicklung, grüne Mobilität, saubere Energie und Klimaneutralität“. Daher dürfte „die Nachfrage nach Batterien in den kommenden Jahren rapide ansteigen“. Auch hierzulande spielen Batterien eine wichtige Rolle: ob als zentrale Stromquelle für Elektrofahrzeuge oder als wichtiger Baustein zur Unterstützung und Entlastung unserer Stromnetze. 

Aufgrund dieser Entwicklung hat die EU bereits Anfang 2024 die Batterierichtlinie novelliert und als Batterieverordnung 2023/1542 (BattVO) zur Harmonisierung europäischer Vorgaben verabschiedet. Diese Verordnung ergänzt unmittelbar die in Deutschland geltenden Vorgaben im Umgang mit Batterien und ist von allen, die mit Batterien während ihres Lebenszyklus in Kontakt kommen, zu beachten. Dies können Hersteller von Batterien sein oder aber auch Unternehmen, die Batterien in eigenen Produkten einsetzen. 

Die EU will „Vorschriften in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die Leistung, die Sicherheit, die Sammlung, das Recycling und die weitere Nutzung (im Folgenden „Second Life“) von Batterien sowie in Bezug auf Informationen zu Batterien für Endnutzer und Wirtschaftsakteure“ (BattVO, Erwg. 2) schaffen. Der gesamte Lebenszyklus von Batterien soll nachhaltiger gestaltet werden. 

Welche gesetzlichen Vorgaben sind in Deutschland zu beachten?  

Als Verordnung gilt die BattVO unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass die Regeln in nationales Recht umgesetzt werden sollen. 

Neben der BattVO gilt in Deutschland das nationale Batteriegesetz (BattG), das die durch die BattVO ersetzte Batterierichtlinie umgesetzt hat und etliche weitere nationale Vorschriften zum Lebenszyklus von Batterien vorsieht. Dieses Gesetz soll an die europäischen Entwicklungen (namentlich die BattVO) angepasst werden und zum sogenannten Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) weiterentwickelt werden. Denn die BattVO sieht (obwohl sie als Verordnung grundsätzlich bereits unmittelbar in Deutschland gilt) nationale Ergänzungen der europäischen Regelungen vor (beispielsweise zu Sanktionen) und bedarf nationaler Regelungen zum Vollzug (insbesondere zur Zuständigkeit). Für das BattDG hatte bereits die Ampel-Regierung einen Entwurf erarbeitet, der aber nicht mehr verabschiedet werden konnte. Mit dem BattDG ist wohl noch in diesem Jahr zu rechnen. Bis dahin gilt das BattG, das unionsrechtskonform ausgelegt werden muss. Zur Übergangszeit hat das Bundesumweltministerium FAQs veröffentlicht. 

Wer ist von den Regelungen der BattVO betroffen?  

Die BattVO sieht einen bunten Strauß an Pflichten in Bezug auf die Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Batterien vor, die sich je nach Batteriekategorie und Akteur unterscheiden. 

Die BattVO nimmt dabei alle Akteure in die Pflicht, die im Laufe der Wertschöpfungskette einer Batterie – von der Rohstoffgewinnung bis zur Abfallphase – eingebunden sind. Damit ist der gesamte Lebenszyklus einer Batterie abgedeckt. Akteuren wie Erzeugern, Einführern, Händlern, Abfallbewirtschaftern und Endnutzern werden diejenigen Nachhaltigkeitsmaßnahmen auferlegt, die sie in ihrem eigenen Verantwortungsbereich wirksam umsetzen können. Erzeuger, Einführer und Händler beispielsweise müssen gewährleisten, dass die erforderliche Konformitätserklärung vorliegt und Batterien entsprechend den Vorgaben der BattVO gekennzeichnet sind. 

Im Mittelpunkt der BattVO (aber auch schon ihrer Vorgängerregelung) steht der „Hersteller“. Dabei kann es sich je nach Produkt- oder Vertriebsart um den Erzeuger, den Einführer oder aber auch den Händler handeln. Hersteller sind unter anderem zur Registrierung in den nationalen Herstellerregistern verpflichtet (Art. 55) und tragen für Batterien, die sie erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, die sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 56), inklusive der Pflicht zur Sammlung von Gerätealtbatterien (Art. 57). 

Welche Batterien sind betroffen? 

Die BattVO unterscheidet weiterhin – wie zuvor die Batterierichtlinie und das BattG – grundsätzlich zwischen Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien. Aus den bisherigen drei „Batteriearten“ werden aber fünf „Batteriekategorien“. Fahrzeugbatterien werden künftig als Starterbatterien bezeichnet. Neben der „Industriebatterie“ gibt es künftig die „Batterie für leichte Verkehrsmittel“ (LV-Batterien) sowie Elektrofahrzeugbatterien.  

Welche Pflichten sind ab wann zu beachten?  

Es ist zu beachten, dass sich aus dem Zusammenspiel der älteren Regelungen des BattG und der neuen Regelungen der BattVO, die wiederum zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft treten, je nach Akteur und Produkt unterschiedliche Fristen ergeben, in denen die Akteure ihrePflichten erfüllen müssen.  

Im August 2025 beispielsweise musste die Registrierung im deutschen Herstellerregister, das von der Stiftung EAR geführt wird, um weitere Angaben ergänzt werden. Bis Anfang 2026 muss je Registrierung eine Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) oder eine Eigenrücknahmelösung ergänzt werden. 

Zuletzt wurde im Rahmen der Initiative zum Bürokratieabbau (OMNIBUS IV) eine wichtige Frist um zwei Jahre verschoben: Die Sorgfaltspflichten nach Kapitel VII der BattVO (insbesondere die Pflicht zum Risikomanagement zur Bewertung möglicher Risiken in der Lieferkette), die für Unternehmen mit einem Nettoumsatz von 40 Mio. EUR im vorletzten Geschäftsjahr gelten, sind erst ab dem 18.8.2027 zu erfüllen. 

Am Horizont erscheint aber bereits eine nächste Frist: Ab dem 18.2.2027 müssen insbesondere Gerätebatterien in Produkten austauschbar sein. Produkte, die ab dem Stichtag in Verkehr gebracht werden, müssen so designt sein, dass die Endnutzer eingebaute Batterien ohne fachmännische Kenntnisse und ohne Spezialwerkzeug leicht entnehmen und austauschen können. Dies gilt nur ausnahmsweise nicht, wenn Sicherheitsgründe oder die Datenintegrität eine dauerhafte Stromversorgung erfordern. 

Wie geht’s weiter?  

Unternehmen sollten prüfen, welche Rolle sie im Lebenszyklus einer Batterie einnehmen und ob sie Pflichten aus der BattVO treffen. 

In der Produktentwicklung ist bereits jetzt zu beachten, dass Batterien ab 2027 grundsätzlich austauschbar sein müssen. Die Austauschbarkeit muss dabei auch für bestehende Produktmodelle, sofern das konkrete Einzelprodukt nach dem 18.2.2027 in Verkehr gebracht wird, gewährleistet werden. Denn die Pflichten der Verordnung gelten für jedes Einzelprodukt und nicht bloß für das Produktmodell. 

Ansprechpartner:innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Dr. Michael Weise/Nina Wipfler

Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Martin Altrock/Andreas Große

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