Agri-Photovoltaik im EEG 2023

Das sogenannte Osterpaket enthält die größte Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) seit dessen Bestehen. Die umfangreichen Änderungen haben den Gesetzgeber sogar dazu veranlasst, das Gesetz ab dem 1.1.2023 „EEG 2023“ zu nennen. Wir fassen zusammen, was das EEG 2023 für die Agri-Photovoltaik (Agri-PV) bereithält.

Mit Agri-PV zum Ziel

Das EEG 2023 beginnt mit den Zielen des Gesetzgebers: Im Jahr 2030 sollen mindestens 80 Prozent des Stroms aus Erneuerbaren Energien stammen. Übersetzt man das in konkrete Strommengen, so müssen dann ca. 600 TWh Strom aus Erneuerbaren Energien bereitstehen. Bis zum Jahr 2030 wird sogar eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf 215 (!) GW im Jahr 2030 angestrebt. Einen beträchtlichen Teil davon werden die Freiflächenanlagen schultern müssen – und diese Flächen liegen zum größten Teil auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Böden. Nutzungskonflikte sind damit programmiert.

Aber muss es entweder Stromerzeugung oder Landwirtschaft heißen? Nein, zum Glück nicht: Agri-PV wird so errichtet, dass auf derselben Fläche sowohl Strom erzeugt als auch Landwirtschaft betrieben werden kann. Agri-PV kann außerdem dazu beitragen, den Wasserverbrauch in der Landwirtschaft zu senken, stabile zusätzliche Einkommensquellen für Landwirtschaftsbetriebe zu generieren und so die Resilienz vieler Höfe gegenüber Ernteausfällen zu erhöhen.

Drei eigene Fördertatbestände für die Agri-PV

Bislang war es in vielen Fällen eine Herausforderung, den bestehenden Rechtsrahmen argumentativ so zu unterfüttern, dass er der Agri-PV auf die Beine hilft. Umso mehr ist es zu begrüßen, dass der Gesetzgeber mit dem EEG 2023 nun unterstützt.

Neu in das EEG 2023 aufgenommen wurden nämlich unter anderem drei „eigene“ Fördertatbestände für bestimmte Agri-PV-Anlagen.

Für alle diese Fördertatbestände gilt: Die Flächen dürfen zum einen nicht als Moorboden einzustufen sein und zum anderen nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet oder als Nationalpark festgesetzt worden sein.

Die weiteren Anforderungen unterscheiden sich wie folgt: Gefördert werden mit dem ersten Fördertatbestand Anlagen auf Ackerflächen mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche (Acker-Agri-PV). Für die Erfüllung der Voraussetzungen des zweiten Fördertatbestandes müssen die Anlagen auf Flächen mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche errichtet werden (Kulturen-Agri-PV). Erst in letzter Minute aufgenommen wurde der dritte Fördertatbestand. Er sieht die Förderung von Anlagen auf Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland vor, wenn die Fläche nicht als Nationalpark festgesetzt worden ist, nicht in einem Natura-2000-Gebiet liegt und kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist (Grünland-Agri-PV). Wenn diese Agri-PV-Anlagen horizontal aufgeständert werden, erhöht sich der anzulegende Wert sogar um einen Technologie-Bonus, der bei einem Zuschlag im Jahr 2023 1,2 ct/kWh beträgt. Er sinkt stufenweise bis auf 0,5 ct/kWh, wenn der Zuschlag in den Jahren 2026 bis 2028 erteilt wird. Die Beschreibung der Agri-PV-Anlagen mag holzschnittartig erscheinen, aber die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist dazu aufgerufen, die Feinheiten in einer Festlegung zu bestimmen.

Die „Verwandte“ Moor-PV

Mit einem potenziellen „Verwandten“ der Agri-PV kann das EEG 2023 auch aufwarten. Wird die Anlage auf Moorböden errichtet, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, und werden die Flächen mit der Errichtung der Anlage dauerhaft wiedervernässt, kann auch für diese Anlagen eine „eigene“ Förderung in Anspruch genommen werden. Aufgrund der höheren Kosten ist für diese Anlagen ein Moor-Bonus in Höhe von 0,5 ct/kWh vorgesehen. Zu einer richtigen „Verwandten“ der Agri-PV werden diese Anlagen aber erst, wenn die BNetzA in ihrer Festlegung die zusätzliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen (Paludikultur) regelt.

Blick in die Zukunft

Noch ist nicht alles geklärt: Ein Blick in die Zukunft zeigt, dass es auch horizontal aufgeständerte Agri-PV-Anlagen geben wird, deren finanzielle Förderung sich nach dem EEG bestimmt. Diese erhalten den Technologie-Bonus nach dem EEG 2023 nicht. Entsprechendes gilt auch für den Moor-Bonus. Und apropos Technologie-Bonus: Der ist vermutlich auch nicht hoch genug, um die Kosten für die Aufständerung zu refinanzieren. Schön wäre es, wenn diese Punkte noch nachgebessert würden.

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große

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