Das Osterpaket – Teil 2: Das KWKG 2023 und das Energie-Umlagen-Gesetz

Neben der größten Beschleunigungswelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) seit dem Beschluss des Gesetzes im Jahr 2000 (wir berichteten in unserem Teil 1) enthält das „Osterpaket“ der Bundesregierung zahlreiche weitere Maßnahmen im Stromsektor – so sieht es jedenfalls der Referentenentwurf des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vor.

Das KWKG 2023

Die darin enthaltene kleine Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) lässt aufhorchen, denn sie verschärft nicht nur die Anforderungen für den Brennstoffeinsatz.

Mit dem neuen „KWKG 2023“ soll zunächst ein Biomethan-Verbot eingeführt werden. Ab 2024 soll der Einsatz von Biomethan in KWK-Anlagen nicht mehr förderfähig sein. Biomethan soll künftig nur noch in Spitzenlastkraftwerken für den Ausgleich der fluktuierenden Stromerzeugung durch Peaker eingesetzt werden. Biomasse, flüssige oder gasförmige Brennstoffe bleiben als Brennstoffe in KWK-Anlagen jedoch weiterhin zulässig. Der Gesetzesentwurf klärt allerdings nicht, wie sich das Biomethan-Verbot auf iKWK-Systeme auswirkt, für die die KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV) ausdrücklich den Einsatz von Biomethan vorsieht.

Lange unter dem Stichwort „H2-ready“ diskutiert, soll sie nun tatsächlich kommen: die Wasserstofffähigkeit von KWK-Anlagen. Diese wird künftig von neuen KWK-Anlagen ab 10 MW verlangt. Laut Entwurf sollen die entsprechenden KWK-Anlagen auf den ausschließlichen Betrieb mit Wasserstoff umrüstbar sein, wobei die Kosten der Umrüstung unter 10 Prozent der Neubaukosten eines vergleichbaren Kraftwerks liegen müssen. Als Nachweis der Wasserstofffähigkeit wird ein technisches Gutachten oder eine Herstellergarantie gefordert. Die tatsächliche Umrüstung soll dann in Abhängigkeit des Wasserstoffhochlaufs erfolgen.

Brisant ist auch die weitere Beschränkung der jährlichen Förderung, die bereits mit dem KWKG 2020 eingeführt wurde und bislang bei 3.500 jährlich förderfähigen Vollbenutzungsstunden (Vbh) ab 2025 endet. Nun soll bis 2030 eine weitere Begrenzung um 200 Vbh pro Jahr erfolgen, um den Anreiz für eine flexible und vor allem systemdienliche Fahrweise weiter zu verstärken.

Für KWK-Anlagen und iKWK-Systeme, die nach Ausschreibung gefördert werden, bleibt es dagegen unverändert bei 3.500 förderfähigen Vbh pro Jahr. Eine dahingehende Änderung der KWKAusV ist nicht vorgesehen.

Auf breite Zustimmung dürfte die Erweiterung des Ausschreibungssegments für iKWK-Systeme treffen. Die Möglichkeit, nun auch Gebote für iKWK-Systeme bereits ab 500 kW (bislang ab 1 MW) bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) einreichen zu können, ebnet auch kleinen Projekten den Weg zur Dekarbonisierung. Inwieweit dies im Bereich der iKWK zu einem größeren Wettbewerb führt, wird sich zeigen. Der nächste Gebotstermin, in dem noch die bestehenden Bedingungen gelten, ist bereits am 1.6.2022.

Schließlich soll eine Sonderregelung aufgenommen werden, die eine pönalfreie Rückgabe von Ausschreibungszuschlägen für Standorte in den Flutgebieten vom Juli 2021 ermöglicht. Um Verzögerungen bei der Realisierung von KWK-Anlagen und iKWK-Systemen in Folge der Corona-Pandemie abzufedern, möchte der Gesetzgeber außerdem die Umsetzungsfrist für bestimmte Ausschreibungszuschläge verlängern.

Das Energie-Umlagen-Gesetz

Die größte Überraschung im Osternest der Bundesregierung ist ein völlig neues Gesetz: das neue Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG). Es soll die Rechtsgrundlage für Netzumlagen, konkret der KWKG-Umlage und der Offshore-Netz-Umlage, nach Abschaffung der EEG-Umlage vereinheitlichen. Die vorgesehene Systematik der Netzumlagen führt bestehende und neue Privilegierungsmöglichkeiten zusammen, darunter etwa die neue Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) für stromkostenintensive Unternehmen, Schienenbahnen, E-Busse und Landstrom sowie Privilegierungen für bidirektional eingesetzte Stromspeicher und Elektro-Ladesäulen sowie elektrisch betriebene Wärmepumpen.

Auch das, was nach der Abschaffung der EEG-Umlage vom Thema „Messen und Schätzen“ von Strommengen noch bleibt, wird künftig im EnUG geregelt. Die weiteren Netzumlagen, namentlich die § 19 StromNEV-Umlage, die AbLaV-Umlage und die neue Wasserstoff-Umlage, sollen hingegen weiterhin nach dem KWKG 2016 bzw. KWKG 2020 gewälzt werden – so weit reicht das erklärte Ziel der Vereinheitlichung also nicht.

Ansprechpartner*innen BBH: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Dr. Heiner Faßbender/Johanna Riggert/Laura Radimeczky-Krekel

PS: Wenn Sie sich für das Osterpaket interessieren, finden Sie mehr zum EEG hier, zum KWKG sowie dem EnUG hier und zur BesAR hier. Wenn Sie sich für die Ausschreibungen für KWK und iKWK interessieren, schauen Sie hier.

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...